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   VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365   

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VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365 (https://dejure.org/2017,26804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2017 - 22 B 15.2365 (https://dejure.org/2017,26804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365 (https://dejure.org/2017,26804)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BNatSchG § ... 44 Abs. 1 Nr. 1; UVPG § 3a S. 4, § 3b Abs. 2, § 3c S. 1, S. 2, S. 6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 3; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 S. 1, Art. 46; GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1
    Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Windkrafterlass Bayern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage einer Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Gemeinde; Artenschutzrechtliche Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Rotmilane; Nachträgliche Ergänzung des ...

  • rewis.io

    Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Windkrafterlass Bayern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Standortgemeinde; Anfechtungsklage der Standortgemeinde gegen den Genehmigungsbescheid; nachträgliche Ergänzung des Genehmigungsbescheids durch Zulassung ...

  • rechtsportal.de

    Klage einer Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Ersetzung des verweigerten Einvernehmens der Gemeinde; Artenschutzrechtliche Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für Rotmilane; Nachträgliche Ergänzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01507

    Klage einer Standortgemeinde gegen vier WKA; Ergänzungsbescheid, maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Mit der am 16. September 2014 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage (Az. AN 11 K 14.01507) erstrebte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich aller vier hiervon umfassten Windkraftanlagen.

    Auf diese Ausführungen (Blatt 261 Rückseite bis Blatt 264 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

    Ergänzend verwies die Beigeladene auf eine Ausarbeitung der Ö.- ... ... ... vom 2. Februar 2015, in der diese zu den Einwänden der Klägerin gegen das saP-Gutachten Stellung nahm; auf dieses Schriftstück (Blatt 240 - 250 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) wird Bezug genommen.

    Gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob die Klägerin am 6. März 2015 ebenfalls Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: AN 11 K 15.00388), zu deren Begründung sie zum einem die ungenügende Bestimmtheit der darin enthaltenen Regelung rügte.

    Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich namentlich deshalb, weil der Zeuge selbst - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat - keine dieser Spezies angehörenden Jungvögel wahrgenommen hat, obwohl sie nach den Angaben in der den Rotmilan betreffenden "Arteninformationen zu saP-relevanten Arten" jedenfalls am 9. August 2014, an dem der Zeuge einen der von ihm geschilderten Horstfunde getätigt habe (vgl. zu diesem von ihm zwar nicht im Rahmen seiner Zeugenaussage, wohl aber schriftlich genannten Datum Blatt 166 und Blatt 169 der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507) bei einem erfolgreichen Brutvorgang bereits geschlüpft gewesen sein müssten.

    Nach dem als Blatt 166 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindlichen, mit dem Namen des Zeugen K. versehenen Schreiben in Verbindung mit den Eintragungen in den insoweit in Bezug genommenen Lageplan (Blatt 171 der gleichen Akte) will er demgegenüber bereits am 19. Juni 2014 in diesem Waldstück zwei Nester von Milanen gefunden habe; zum Fund eines weiteren, nur 400 m vom geplanten Windpark entfernten Horstes sei es sodann am 9. August 2014 gekommen.

    Hierzu in Widerspruch steht die Schilderung in der Auflistung, die sich als Blatt 169 in der Akte des Verfahrens AN 11 K 14.01507 befindet: Danach wurden am 19. Juni 2014 nur ein einziges, ca. 1.300 m entferntes Brutnest und am 9. August 2014 zwei derartige Nester in einer Distanz von ca. 450 m bzw. 1.300 m gefunden.

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des "engen Zusammenhangs", da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des "engen Zusammenhangs" BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18).

    Die Bejahung eines "funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs" setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabensträgers voraus, aufgrund dessen von einem nur zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18).

    Ineinander greifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich; es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U.v. 17.12.2015 a.a.O. Rn. 18).

    Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer "Zusammenrechnung" der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Sie erfüllen insbesondere das in dieser Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des "engen Zusammenhangs", da sich zum einen ihre Umweltauswirkungen (insbesondere in akustischer und optischer Hinsicht) überlagern und sie zum anderen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu dieser Auslegung des Begriffs des in § 3b Abs. 2 UVPG verwendeten Begriffs des "engen Zusammenhangs" BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24 f.; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361 Rn. 18).

    Dies reicht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25) nicht aus, um die Rechtsfolgen des § 3b UVPG eintreten zu lassen.

    Das Landratsamt ist zwar von der Notwendigkeit einer "Zusammenrechnung" der Bestands- und der Neuanlagen im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen und hat demgemäß eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt, wie dies auch der erkennende Senat bis zum Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - BVerwGE 153, 361) bereits bei sich lediglich überlagernden Umweltauswirkungen von Vorhaben für geboten erachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. vom 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris Rn. 55; B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - KommP BY 2016, 163/169; B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 76).

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Auch hätten spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70) entweder nach der Methodik des Windkrafterlasses Bayern 2011 oder einer vergleichbaren Methode erfolgen müssten.

    Damit sich eine Vollzugsbehörde von den in der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 enthaltenen Vorgaben lösen kann, bedarf es deshalb, wie der Verwaltungsgerichtshof grundlegend bereits im Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45) festgehalten hat, eines fachlichen Grundes.

    Da der grundsätzlich verpflichtende Charakter der im Windkrafterlass aufgestellten Postulate zudem einen landesweit gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicherstellt - er mithin die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gewährleistet -, er ferner der Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit staatlichen Handels und damit der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesen beiden Funktionen des Windkrafterlasses ebenfalls BayVGH, U.v. 18.6.2013 - 22 B 13.1358 - UPR 2015, 70 Rn. 45), muss bei einem Abweichen von den Aussagen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet sein, dass an ihrer Stelle eine Vorgehensweise gewählt wird, die in gleicher Weise die Gewinnung sachrichtiger Ergebnisse erwarten lässt wie das "antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität", das die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011 darstellt (siehe auch dazu BayVGH, U.v. 18.6.2013 a.a.O. Rn. 45).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11).

    Damit aber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden insoweit keine Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten als Bestandteil der "Belange des Naturschutzes" im Sinn dieser Bestimmung BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Auf sich beruhen kann namentlich, ob es bereits im August 2014 dem aktuellen, gesicherten Stand der ökologischen Wissenschaft entsprach, dass dieser "engere Prüfbereich" mit 1.500 m anzusetzen ist, und ob gegenteilige Meinungen damals nicht mehr als vertretbar angesehen werden mussten (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

    Zwar kann der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum auch die Art und Weise umfassen, wie der Bestand geschützter Arten zu erfassen ist (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - NVwZ 2014, 524 Rn. 19).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    2.3 Erweist sich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung deshalb als (formell) rechtswidrig, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der von Rechts wegen erforderlichen Weise aufgeklärt hat, so rechtfertigt dies für sich genommen die gerichtliche Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 u. a. - BVerwGE 85, 368/379).

    Das Gericht hat vielmehr das aufzuklären, was an tatsächlichen Feststellungen notwendig ist, um die Frage einer Verletzung materieller Rechte des Rechtsschutzsuchenden beurteilen zu können (BVerwG, U.v. 5.10.1990, a.a.O., S. 380).

  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.1959

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen wegen Brutvorkommen des Rotmilans

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Bejahendenfalls greift eine - allerdings widerlegliche - Vermutung dahingehend ein, dass sich Tiere dieser Art durch (die Errichtung und) den Betrieb der Windkraftanlage einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sehen würden (BayVGH, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 38 und Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 33).

    Nach den Angaben in den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen "Arteninformationen zu saP-relevanten Arten", auf die der Windkrafterlass Bayern 2011 eingangs des Abschnitts 9.4 mittelbar verweist (vgl. zur Bedeutung der "Arteninformationen" unter naturschutzfachlichem Blickwinkel und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit und -pflichtigkeit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - BauR 2016, 1872 Rn. 84; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.1959 - juris Rn. 53), umfasst die Hauptbrutzeit von Rotmilanen in Bayern das zweite und dritte Drittel des April sowie die Monate Mai und Juni; erstrecken kann sich ein Brutvorgang danach aber auch auf die Monate März und Juli.

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Da diese Verwaltungsakte die Klägerin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzen, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets ein Vorhaben nur dann zugelassen wird, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. zur Funktion der in § 35 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32), war dieser Bescheid ebenso aufzuheben wie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. März 2015, soweit diese behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 zum Gegenstand haben.

    Denn der Rechtsträger der Behörde, die einen eingreifenden Verwaltungsakt erlassen hat (er liegt hier nicht nur in der erfolgten Ersetzung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Klägerin, sondern auch wegen der insoweit berührten gemeindlichen Planungshoheit [vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32] in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solcher), trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, die nach dem einschlägigen materiellen Recht Voraussetzung für die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168/173; U.v. 16.9.1975 - I C 44.74 - BVerwGE 49, 160/169; U.v. 27.9.1982 - 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168/170; U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - DVBl 1998, 339/341).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365
    Die Berufung ist begründet, weil das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der WKA 3 genehmigt hat, ohne dass - wie dies mit Blickrichtung auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geboten wäre - positiv feststeht, diese Anlage werde das Risiko für Rotmilane, an ihr tödlich zu verunglücken, nicht signifikant erhöhen (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestands der letztgenannten Vorschrift z.B. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 f.; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 90; U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 B 102.90

    Immissionsschutzrecht: Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 62.81

    Vertriebene - Ausweis - Einziehung - Beweislast - Vielvölkerstaaten

  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.2003

    Brutvorkommen des Rotmilans und Windkraft

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • VGH Bayern, 21.09.2015 - 22 ZB 15.1095

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen in der Nähe

  • VGH Bayern, 24.08.2015 - 22 ZB 15.1802

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier auf das Gebiet zweier Gemeinden

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 22 ZB 15.1028

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.1989 - 12 A 48/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2003 - 11 A 5503/99

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung im verwaltungsgerichtlichen

  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 4 K 17.178

    Klagen der Gemeinde Ruderatshofen gegen Windkraftanlagen erfolgreich - Verstoß

    Die Genehmigungsbescheide verletzen das subjektive Recht der Klägerin, dass im Außenbereich ihres Gemeindegebiets (§ 35 BauGB) Vorhaben nur dann zugelassen werden dürfen, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 51).

    In diesem Fall greift eine Vermutung dahingehend ein, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 60 m.w.N.).

    Zwar ist diese Vermutung widerleglich; jedenfalls konnte die Beigeladene weder zum Stichtag 4. Februar 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt während des Genehmigungsverfahrens darauf vertrauen, dass die Anlagen im Hinblick auf das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 54) genehmigungsfähig sein würden.

  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

    Weicht eine Genehmigungsbehörde von den darin enthaltenen fachlichen Aussagen ab, so kann ihre Entscheidung nur dann als rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden, wenn für diese Abweichung zum einen ein hinreichender fachlicher Grund bestand und zum anderen der Sachverhaltsermittlung sowie der Risikobewertung ein Ansatz zugrunde gelegt wurde, der gegenüber den von den obersten Landesbehörden aufgestellten Maßstäben als gleichwertig anzusehen ist (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738; vgl. z.B. ferner BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 83 - 86).

    Dies ist umso weniger unbedenklich, als die "Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung" in dem Teil ihrer Anlage 1, der sich mit dem Rotmilan befasst, unter der Zwischenüberschrift "Kartierablauf" (Seite 24) ausdrücklich auf die "geringere[...] Aktivität der Rotmilane um die Mittagszeit" hinweist (vgl. zu diesem Fragenkreis bereits BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 99).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16

    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei

    Dies dürfte nur dahin verstanden werden können, dass der Antragsgegner angenommen hat, mit der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmung pauschaler Abschaltzeiten in dem Sinne "auf der sicheren Seite" (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373 - zitiert nach juris Rn. 51; VGH München, Urt. v. 30.06.2017 - 22 B 15.2365 -, juris Rn. 97) zu sein, dass eine Verletzung des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG betreffend die Artengruppe der Fledermäuse mit Errichtung und Betrieb der WEA nicht zu besorgen sei.
  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856

    Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage

    Soweit der Berufungsbeklagte darauf hingewiesen habe, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365) avifaunistische Gegebenheiten, die bereits Jahre zurücklägen, nicht mehr aufgeklärt werden könnten, sei die zitierte Entscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil anders als dort keine Änderung der Sachlage vor Ort eingetreten sei.
  • VG Kassel, 17.02.2020 - 7 K 6271/17

    Windenergie; Drittanfechtung durch Naturschutzvereinigung; "verspätete"

    Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.: zu Schweineställen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14, 4 C 8.14, 4 C 9.14, 4 C 10.14, 4 C 11.14, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14, Rn. 25, juris; zu Windparks: OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17, Rn. 84, juris; VGH München, Urteil vom 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365, Rn. 108, juris; Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG, Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2018 - 3 LB 133/08

    Baugenehmigung von Windenergieanlagen; nachbarliches Klagerecht bei Rüge der

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, juris, Rn. 14, Beschl. v. 11.01.1991 - 7 B 102/90 -, juris, Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 30.06.2017 - 22 B 15.2365 -, juris, Rn. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

    Ein solcher Erfahrungssatz existiert nicht, sondern es kommt vielmehr im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob Gutachtensergebnisse durch gegenteilige Beobachtungen am konkreten Standort in Zweifel gezogen oder insoweit fachliche Mängel offenbar werden (so in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BayVGH, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 B 15.2365 - BayVBl 2018, 379).
  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 22 CS 15.2562

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Über dieses unter dem Aktenzeichen 22 B 15.2365 geführte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 und 22 CS 15.2562, der Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1277 und 22 ZB 15.1802 sowie des Berufungsrechtsstreits 22 B 15.2365 einschließlich der jeweils zugehörigen Akten des Verwaltungsgerichts, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.

  • VerfGH Bayern, 21.02.2018 - 54-VI-16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Errichtung und Betrieb von

    Mit Schriftsatz vom 31. August 2017, eingegangen am selben Tag, verweist der Beschwerdeführer noch darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Klage der Stadt Merkendorf mit Urteil vom 30. Juni 2017 (Az. 22 B 15.2365) den Bescheid vom 15. August 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der auf ihrem Gebiet befindlichen Windkraftanlage wegen der Gefährdung des Rotmilans aufgehoben habe.
  • VGH Bayern, 05.04.2023 - 22 ZB 22.585

    Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Denkmalschutz

    Selbst wenn man aber den Vortrag vom 10. April 2022 in diesem Sinne auslegen bzw. verstehen will (vgl. etwa für Fall eines nicht fristgerechten ausdrücklichen Berufungsantrags BayVGH, U.v. 30.6.2017 - 22 B 15.2365 - juris Rn. 52), legt der Kläger damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und folglich keinen Grund für die Zulassung der Berufung dar.

    Auch der Senat hatte sich bereits zuvor im Rahmen des Beschlusses vom 13. Oktober 2020 in diesem Sinne geäußert (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2020 - 22 CS 20.1848 - juris Rn. 28 ff.), auch zum erneut vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2017 (22 B 15.2365 - juris 73).

  • VG Aachen, 17.02.2021 - 10 K 5218/17

    Straße; Gehweg; Baum; Wurzeln; Schäden; Unebenheiten; Sondernutzung;

  • VGH Bayern, 13.10.2020 - 22 CS 20.1848

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung für Windenergieanlage

  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 22 ZB 22.1881

    Erfolglose Klage einer Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 22 ZB 21.2317

    Berufungszulassungsantrag- Änderungsgenehmigung Windenergieanlage bei erhöhtem

  • VG Regensburg, 21.07.2021 - RO 7 K 18.550

    Änderungsgenehmigung Windenergieanlage - Windenergie-Erlass als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2019 - 8 E 1075/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss; Festsetzung des

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