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   VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86   

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VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86 (https://dejure.org/1992,4865)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.01.1992 - 10 UE 3196/86 (https://dejure.org/1992,4865)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 10 UE 3196/86 (https://dejure.org/1992,4865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 AsylVfG, § 2 AsylVfG, § 5 AsylVfG, § 51 Abs 1 AuslG
    Anderweitiger Verfolgungsschutz - mehrmonatiger Aufenthalt in einem Drittland - Wiedereinreise in die Bundesrepublik und Asylantragstellung - Tamilen in Sri Lanka

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Gefahr politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Die Klägerin kann nämlich den höchstrichterlich geforderten "Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl" (so ausdrücklich BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 90, 101 = BVerfGE 80, 315 (Umdruck S. 39) unter Bezugnahme auf seinen - auch insoweit - grundlegenden Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff. (60) = EZAR 200 Nr. 18) nicht dartun.

    Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich zunächst für den Norden Sri Lankas, wo die Klägerin zwar geboren und aufgewachsen, nicht aber auch vor ihrer Ausreise noch ihren Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (340)).

    Durch die im Gegensatz zur in den sonstigen genannten nördlichen Distrikten herrschende Guerillabürgerkriegslage ist der srilankische Staat im Jaffna-Distrikt in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbare Situation geraten, in der er ebenfalls das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht verloren hat, so daß seine Maßnahmen den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung selbst dann verlieren, wenn sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere den Genfer Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollten (BVerfGE 80, 315 (341)).

    Politische Verfolgung wäre demgegenüber im Norden Sri Lankas erst dann gegeben, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet wäre, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen seiner Kräfte "in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteiles umschlagen" würden (BVerfGE 80, 315 (340, 341)).

    Politische Verfolgung wäre daher, sofern nicht doch noch die Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkriegs umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt in bestimmten Gebieten, also im ursprünglichen Herkunftsgebiet der Klägerin, zurückerobern würde (BVerfGE 80, 315 (341)).

  • VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86

    Sri Lanka - zur Gruppenverfolgung von Tamilen; Streitgegenstand bei Altverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Entscheidend ist insoweit die Situation an dem Ort, der vor der Ausreise aus dem Verfolgerland den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Asylbewerbers wie der Klägerin darstellte (so auch schon Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - n.v.).

    Aus den vorstehend geschilderten Ereignissen ergibt sich zunächst für den Norden Sri Lankas, wo die Klägerin zwar geboren und aufgewachsen, nicht aber auch vor ihrer Ausreise noch ihren Lebensmittelpunkt hatte - auf die Verhältnisse an diesem Ort ist zur Aufstellung der Verfolgungsprognose anzuknüpfen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsumdrucks) -, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (340)).

    Sofern jüngst ausgeführt wurde, daß Abwehrreaktionen und Übergriffe der angestammten, selbst armen und arbeitslosen singhalesischen Bevölkerung "im hypothetischen Fall einer tamilischen Massenniederlassung" nicht ausgeschlossen werden könnten (Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, S. 11, SL 1 Nr. 134), hält das Gericht es in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, n.v.) für nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dieser hypothetische Fall in absehbarer Zeit eintreten wird, auch wenn sich an der generell vorhandenen antitamilischen Einstellung der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit nichts ändern dürfte.

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 (1092 f.)).

    Ihr ist nicht zuzubilligen, daß sie - auf das Zumutbarkeitsprinzip sich stützend - begründete Furcht vor politischer Verfolgung jeder möglichen Schattierung als Ausreiseanlaß hätte hegen können (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 ff. (insbes. 1092)).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, insbesondere wenn die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 (206 f.)).

    Sie kann keine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende, als Fluchtursache adäquate politische Einzelverfolgung, habe sie direkt auf die Klägerin gezielt oder sei sie aus "Referenzfällen" oder Klima ableitbar, oder aber gar Gruppenverfolgung geltend machen (BVerfG Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, InfAuslR 1991, 200 f. (207)).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden kann der Asylantrag nur dann Erfolg haben, wenn ihnen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerwGE 77, 258 (260 f.)).

    Die Klägerin kann nämlich den höchstrichterlich geforderten "Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl" (so ausdrücklich BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 90, 101 = BVerfGE 80, 315 (Umdruck S. 39) unter Bezugnahme auf seinen - auch insoweit - grundlegenden Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff. (60) = EZAR 200 Nr. 18) nicht dartun.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Gefahr politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 -, EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.02.1989 - 10 UE 2013/85

    Asylrecht - Tamile - Sri Lanka - Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -, S. 17/18 des Urteilsumdrucks).

    Nachdem diese vergeblich und unter sowohl eigenen Opfern wie weiteren Verlusten der Zivilbevölkerung und der Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 -), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Dies ist erst anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen derart bedroht ist, daß jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil v. 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -, DVBl. 1086, 834 (837) mit Verweis auf BVerfGE 45, 187 (228)).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 08.01.1992 - 10 UE 3196/86
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat und dem deshalb eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zuzumuten ist (BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86

    Verfolgungsgefahr - Asylbewerber - Erneuerung/Verlängerung des Passes

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 6.91

    Asylverfahren Asylversagung - Voraufenthalt - Ausschlußgrund - Fluchtalternative

  • EuGH, 14.07.1988 - 110/86
  • BVerwG, 17.08.1988 - 9 B 263.88

    Widerrufsverfahren - Unzulässige Rückwirkung

  • VGH Hessen, 30.04.1991 - 10 UE 1401/84

    Zur Verfolgungsgefahr für Ahmadis aus Pakistan; hier: Religionszugehörigkeit und

  • BVerfG, 14.02.1989 - 2 BvR 1737/88
  • RG, 17.10.1905 - 37/05

    Sind die einzelnen Mitglieder des Grubenvorstandes einer den Bestimmungen des

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