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   VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89   

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VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89 (https://dejure.org/1993,3540)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.07.1993 - 11 UE 2285/89 (https://dejure.org/1993,3540)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Juli 1993 - 11 UE 2285/89 (https://dejure.org/1993,3540)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 656
  • NVwZ-RR 1996, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 09.03.1993 (11 UE 2613/89) bereits grundsätzlich zur Frage der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, der möglichen Grenzen dieser Aufbewahrung und der dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen Stellung genommen.

    In seinem Urteil vom 09.03.1993 (a.a.O.) hat der Senat grundsätzlich entschieden, daß er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage hält.

    Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 09.03.1993, a.a.O., S. 23/24 des Umdrucks) Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen, bleiben letztlich für die Prognose insoweit die beiden nach § 153 a Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren übrig.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    In seinem Urteil vom 09.03.1993 (a.a.O.) hat der Senat grundsätzlich entschieden, daß er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage hält.
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern vielmehr davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2769).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Das gilt namentlich dann, wenn man berücksichtigt, daß im Einzelfall bei der Entscheidung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, der verlangt, daß eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE 78, 77 ff., 85).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern vielmehr davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2769).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90

    Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1987 - 1 S 2624/86

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bei Restverdacht

    Auszug aus VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89
    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10084/18

    Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung

    Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 - 11 UE 2285/89 -, juris, Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 -, juris, Rn. 39; SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 3 D 91/08 -, juris, Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2010 - 11 ME 288/10 -, juris, Rn. 5; SaarlOVG, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 - 3 O 73/18 -, juris, Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10256/18

    Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden

    Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 - 11 UE 2285/89 -, juris, Rn. 40; VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 1 S 2211/02 -, juris, Rn. 39; SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 3 D 91/08 -, juris, Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 31. August 2010 - 11 ME 288/10 -, juris, Rn. 5; SaarlOVG, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2018 - 3 O 73/18 -, juris, Rn. 7).
  • VG Gießen, 29.04.2002 - 10 E 141/01

    Umgang mit erkennungsdienstlichen Daten - Speicherung in Dateien des BKA

    Zwar wurde von der bisherigen Rechtsprechung § 81b 2. Alt. StPO im Rahmen des Umkehrschlusses "wenn ich erheben kann, kann ich auch speichern" für die Fälle der erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines konkreten Strafverfahrens für potenziell zukünftige Verfahren als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung und Nutzung erhobener ED-Daten angesehen (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 19.12.1992, Az: 1 C 114/79, E 66 S. 102 ff.; derselbe Urteil vom 19.10.1992, Az: 1 C 29/79, E 66 S. 192 ff.; HessVGH, Urteil vom 09.03.1993, Az: 11 UE 2613/89, NVwZ-RR 1994 S. 652 ff.; derselbe Urteil vom 20.07.1993, Az: 11 UE 2285/89, NVwZ-RR 1994 S. 656 ff.).
  • VG Köln, 18.04.2002 - 20 K 1344/00
    BVerwG, DÖV 1990, S. 117; VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, S. 656.
  • VG Braunschweig, 27.04.1999 - 5 A 5265/98

    Anspruch auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach der Durchführung

    Zulässig ist die Klage als Verpflichtungsklage, weil die behördliche Entscheidung, dem Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen stattzugeben oder ihn abzulehnen, als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Hessischer VGH, Urt.v. 20. Juli 1993 - 11 UE 2285/89 -, NVwZ-RR 1994, 656).
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