Rechtsprechung
   VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/2019   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45713
VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/2019 (https://dejure.org/2019,45713)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 01.10.2019 - VgK-35/2019 (https://dejure.org/2019,45713)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - VgK-35/2019 (https://dejure.org/2019,45713)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,45713) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausschreibung der thermischen Verwertung anfallenden Klärschlamms in einer Monoklärschlammverbrennungsanlage europaweit im nicht offenen Verfahren nach den Vorgaben der VgV

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein zweiter Nachprüfungsantrag zum gleichen Vergabeverfahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein zweiter Nachprüfungsantrag zum gleichen Vergabeverfahren! (VPR 2020, 77)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19

    Ausschreibung der thermischen Verwertung des bei der Stadtentwässerung

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Die jetzige Beigeladene rügte erfolglos die beabsichtigte, isolierte Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und reichte sodann einen Nachprüfungsantrag (VgK-22/2019) bei der Vergabekammer ein.

    Die damalige Beigeladene und jetzige Antragstellerin hat im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 ihr Recht auf Akteneinsicht nicht wahrgenommen, obwohl ihr dies mit Schriftsatz der Vergabekammer vom 18.06.2019 ausdrücklich angeboten wurde.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 wurde zunächst das Verständnis der jeweiligen Partei in Bezug auf die Vorgaben des Energiekonzeptes, insbesondere in Bezug auf die Vorgaben zur Ermittlung der CO 2 -Gutschrift erläutert.

    Es handele sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 gewesen sei.

    Gegenstand des Verfahrens VgK-22/2019 sei die Frage gewesen, ob die isolierte Rückversetzung des Verfahrens wegen des von der Antragsgegnerin behaupteten Klarstellungsbedarfs bzgl. der Vorgaben des Leistungskriteriums 3 die damalige Antragstellerin und jetzige Beigeladene in ihren Rechten verletzt habe.

    Es sei hingegen nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 gewesen, dass die Beigeladene im Angebot bei der Ermittlung der CO 2 -Einsparung Wärmemengen berücksichtigt habe, deren Abnahme sie nicht plausibel nachgewiesen habe.

    Schließlich habe die Antragstellerin auch allen weiteren Unterlagen aus dem Verfahren VgK-22/2019 nicht entnehmen können, dass eine Änderung der Vergabeunterlagen durch die Beigeladene stattgefunden habe.

    Zudem sei unerheblich, ob der zugrunde liegende Sachverhalt im Verfahren VgK-22/2019 erörtert wurde, denn er war jedenfalls im ersten Verfahren kein Streitgegenstand.

    Der Antragstellerin fehlt es an der notwendigen Antragsbefugnis gemäß § 160 Abs. 2 GWB , da die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag auf einen Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand des bestandkräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 10.07.2019, VgK-22/2019 , war und keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsänderungen vorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.

    Allerdings war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die von ihr aufgeworfene Streitfrage bereits Gegenstand des auch ihr gegenüber bestandskräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 10.07.2019, VgK-22/2019 , so dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren vorgetragene Streitgegenstand ist identisch mit Teilen des Streitgegenstandes aus dem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-22/2019.

    Die damalige Antragstellerin und jetzige Beigeladene führte bereits in ihrem Nachprüfungsantrag im Verfahren VgK-22/2019 auf Seite 25 aus, dass ihr Angebot nicht aufgrund der von ihr angegebenen Menge der abgenommenen thermischen Energie des Heißwassers aus der Brüdenkondensation vom Verfahren auszuschließen sei, da sie nur diejenigen Mengen angegeben habe, die die vertragsgegenständlichen Klärschlämme betreffen würden.

    Die jetzige Beigeladene wies daraufhin, dass sie die dort ausgeführten Details und insbesondere die konkreten Zahlen als Betriebsgeheimnis betrachtet und deshalb nachvollziehbar nicht der Beigeladenen eröffnen möchte (vgl. auch Seite 17 des Beschlusses vom 10.07.2019 der VK Niedersachsen, VgK-22/2019), weshalb am Tisch des Vorsitzenden ohne die jetzige Antragstellerin Einsicht in die originalen Angebotsunterlagen genommen wurde.

    Dieses Versäumnis jetzt durch die Einlegung eines Nachprüfungsantrags mit identischem Streitgegenstand des Vorgängerverfahrens VgK-22/2019 heilen zu wollen, widerspricht bei Vorliegen von bereits gewährtem Rechtsschutz dem für das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit an einer raschen Auftragsvergabe geltenden Beschleunigungsgrundsatz.

    Die aufgeworfene Streitfrage, ob ein Ausschluss des Angebots der jetzigen Beigeladenen aufgrund von Mengen- bzw. Wärmemengenangaben bei der Ermittlung der CO 2 -Gutschrift, deren Abnahme nicht plausibel nachgewiesen wurde, erforderlich gewesen wäre, wurde wie dargestellt bereits im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2019 abschließend behandelt.

  • OLG Celle, 29.06.2010 - 13 Verg 4/10

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass eine Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Verg W 10/09 , zitiert nach juris Tz. 46; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10 ).

    Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen einer Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ( OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10 ).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2000 - 11 Verg 1/00

    Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch beigeladenen Bieter

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Der Beigeladene erhält die gleiche Rechtsstellung wie die anderen Verfahrensbeteiligten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2000, -11 Verg 1/00, VergabeR 2001, 243 ).

    Dem von der jetzigen Antragstellerin zitierten Beschluss des OLG Frankfurts vom 20.12.2000 -11 Verg 1/00 lag bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • OLG Celle, 05.09.2003 - 13 Verg 19/03

    Materielle Rechtskraftwirkung der Entscheidung einer Vergabekammer; Erneute

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind ( OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2003 -13 Verg 19/03 ).

    Hingegen ist der Beschluss des OLG Celle vom 05.09.2003 -13 Verg 19/03 heranzuziehen.

  • VK Münster, 13.03.2012 - VK 2/12

    Was umfasst Bestandskraft von Vergabekammerbeschluss?

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Das bedeutet, dass nicht nur der Tenor (die Entscheidungsformel), sondern auch die Entscheidungsgründe samt der zugehörigen tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidung zwingend zugrunde zu legen sind (vgl. VK Münster, Beschluss vom 13.03.2012 - VK 2/12 ; VK Bund, Beschluss vom 09.02.2012 -VK 3 -6/12 ).

    Eine Entscheidung einer Vergabekammer entfaltet auch für Beigeladene eine Bindungswirkung ( VK Münster, Beschluss vom 13.03.2012, VK 2/12 ; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht 3. Auflage 2018, § 162 GWB Rn. 1; Horn/Hofmann in: Beck'scher Vergaberechtskommentar Bd. 1, 3. Auflage 2017, GWB § 162 Rn. 29), was insbesondere spätere Nachprüfungsanträge als Antragsteller in gleicher Sache hemmt (BeckOK VergabeR/Fett, 12. Ed. 30.05.2019, GWB § 162 Rn. 25).

  • BGH, 07.01.2014 - X ZB 15/13

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 -X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

  • BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15

    Kreisstraßenbewirtschaftung - Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 -X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2016 - 15 Verg 1/16

    BW-Modell - Vergabeverfahren für Verkehrsdienstleistungen im

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Maßgeblich ist die Sicht eines fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieters (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 4/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016-15 Verg 1/16).

    Maßgeblich ist die Sicht eines fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieters (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 4/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 -15 Verg 1/16).

  • OLG Naumburg, 14.10.2016 - 7 Verg 4/16
    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Maßgeblich ist die Sicht eines fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieters (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 4/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016-15 Verg 1/16).

    Maßgeblich ist die Sicht eines fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieters (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 4/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 -15 Verg 1/16).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19
    Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151 [BGH 19.12.2000 - X ZB 14/00] ) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn eine Beigeladene sich - entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO - umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem sie selbst eigene Sachanträge gestellt hatte.
  • BGH, 25.10.2011 - X ZB 5/10

    Gebührenbeschwerde in Vergabesache

  • OLG Brandenburg, 09.02.2010 - Verg W 10/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags des

  • OLG Celle, 27.08.2008 - 13 Verg 2/08

    Entscheidung über die Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • OLG Celle, 19.03.2019 - 13 Verg 1/19

    Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des

  • VK Niedersachsen, 31.01.2012 - VgK-58/11

    Konfliktsituation in einem Vergabeverfahren wegen der Beratung durch einen

  • VK Niedersachsen, 18.09.2012 - VgK-36/12

    Verletzung von Bieterrechten aufgrund unzulässiger Wagnisse in den

  • VK Bund, 09.02.2012 - VK 3-06/12

    Vergabe von Rahmenverträgen

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 67/00

    Rechtsstellung eines nichtberücksichtigten Bieters

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 11 Verg 7/14

    Vergaberecht: Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Übereinstimmung mit

  • OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 Verg 6/12

    Verstoß gegen das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung bei der Vergabe von

  • OLG Celle, 19.02.2015 - 13 Verg 12/14

    Voraussetzungen der Nachforderung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG

  • OLG Schleswig, 19.07.2023 - 54 Verg 3/23

    Preis ungewöhnlich niedrig: Bieter muss "Seriosität" des Angebots nachweisen!

    2) Für das weitere Verfahren vor der Vergabekammer weist der Senat ferner darauf hin, dass die Antragstellerin wegen der Bestandskraft des Vergabekammerbeschlusses vom 23. Mai 2023 mit Rügen im Ergebnis ausgeschlossen sein dürfte, die dort entscheidungstragend abschlägig beschieden worden sind (vgl. hierzu allg.: OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 13 Verg/21 = NZBau 2022, 189, Rn. 24 f., 27 ff.; VK Niedersachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - VgK-35/2019; VK Münster, Beschluss vom 13. März 2012 - VK 2/12, BeckRS 2012, 20905; Fett in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 168 Rn. 81).
  • OLG Celle, 17.06.2021 - 13 Verg 2/21

    Umfang der Tatbestands- und Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen der

    Diese Bindung umfasst den Tenor, die tragenden Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt (VK Münster, Beschluss vom 13. März 2012 - VK 2/12, juris Rn. 45; VK Nds., Beschluss vom 1. Oktober 2019 - VgK-35/2019, juris Rn. 95).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht