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   VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20   

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VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20 (https://dejure.org/2020,39086)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01.12.2020 - 90-IVa-20 (https://dejure.org/2020,39086)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 90-IVa-20 (https://dejure.org/2020,39086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung wegen einer Äußerung der Landtagspräsidentin

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 2, Art. 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; BV Art. 2, Art. 4, Art. 16a Abs. 1, Abs. 2
    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf einer Podiumsdiskussion

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz der AfD gegen Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Äußerung der Präsidentin des Bayerischen Landtags angegriffen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).

    Dass er aufgrund des Zeitablaufs und neu hinzugekommener aktueller Berichte in der Liste der eingestellten Beiträge zwischenzeitlich nicht mehr an vorderer Stelle zu finden ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 150, 163 Rn. 12, 15) nicht von vornherein entfallen.

    Als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen kommen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (vgl. BVerfGE 150, 163 Rn. 14 m. w. N.).

    Es ist damit auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet, der grundsätzlich nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens und damit auch nicht eines entsprechenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein kann (vgl. BVerfGE 150, 163 Rn. 16).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. zum Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.).

    Durch die Geltung des Neutralitätsgebots darf allerdings die Wahrnehmung der Aufgaben als Parlamentspräsidentin nicht infrage gestellt werden (vgl. BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

    Weder das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung noch die Kommunikation entsprechender Vorfälle aus einer öffentlichen Sitzung kann eine Verletzung der Neutralitätspflicht bewirken (vgl. BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Maximilianeum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.; VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte zu einer Rüge durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des "Corona-Virus" bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition sind die dargestellten Rechte zudem - wie bereits dargelegt - in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58).

    Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. zum Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 39 m. w. N.).

    Dass eine solche Anordnung im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfG NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 f.).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    aa) Zwar kann die Antragstellerin als Fraktion und damit als ein Zusammenschluss von Abgeordneten Trägerin verfassungsmäßiger Rechte sein (VerfGH vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 26), auf die eine Verfassungsstreitigkeit nach Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG und demgemäß auch ein Antrag auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gestützt werden kann.

    Zudem haben Fraktionen, die - wie die Antragstellerin - die Staatsregierung nicht stützen, gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (VerfGHE 67, 216 Rn. 39).

  • VerfGH Bayern, 09.11.2020 - 98-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.; VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Bayern, 03.08.1994 - 85-IVa-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 3.8.1994 VerfGHE 47, 178/181; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 47, 178/181 f.; VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Denn sie repräsentieren in ihrer Gesamtheit als Volksvertretung im Sinn des Art. 4 BV die stimmberechtigten Bürger (VerfGH vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 112), wobei sich die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV geforderte Gleichheit der Wahl in der Gleichheit der gewählten Abgeordneten widerspiegelt (Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 5; Möstl in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 10).
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19

    Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Der dortige, beim Verfassungsgerichtshof am 21. Oktober 2020 eingegangene (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Entscheidung vom 1. Dezember 2020 - Vf. 90-IVa-20 - (juris) abgewiesen.

    In der 11. Wahlperiode habe in mehreren Fällen (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 35) ein identisches Verhalten von Fraktionsmitgliedern der GRÜNEN, der SPD und auch der CSU stattgefunden, ohne dass dies entsprechend bewertet worden wäre.

    Zudem sei die Rechtmäßigkeit einiger der herangezogenen Rügen unter dem Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des freien Mandats höchst zweifelhaft, was ein Vergleich der Vorgänge aus der 11. Legislaturperiode mit protokollierten Beanstandungen bzw. Ahndungen von Äußerungen verschiedener AfD-Abgeordneter aus der laufenden 18. Legislaturperiode erkennen lasse (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020, a. a. O., Rn. 36).

    Dies lasse sich anhand protokollierter Äußerungen der Vorsitzenden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Plenarsitzungen zwischen dem 14. Juli 2019 und dem 11. Februar 2020 gegenüber einem AfD-Abgeordneten bzw. hinsichtlich der AfD und der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag aufzeigen (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Zudem ergibt sich für Fraktionen, die - wie die Antragstellerin - die Staatsregierung nicht stützen, aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; vom 11.8.2021 BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34).

    Als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen kommen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 734 Rn. 32; vgl auch BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 14; VerfG Hamburg vom 21.12.2021 - 14/20 - juris Rn. 34, 39).

    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 734 Rn. 25; BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    Das Begehren auf Verpflichtung zur Unterlassung der gerügten Äußerung betrifft zudem mögliche Handlungen in der Zukunft und zielt damit auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 19, vgl. auch BVerfGE 150, 163 Rn. 16).

    Aus der weiterhin vorhandenen Veröffentlichung des Berichts über die Veranstaltung mit der beanstandeten Äußerung auf der Homepage des Landtags kann schon deshalb nicht auf eine drohende Missachtung einer feststellenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geschlossen werden, weil die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 1. Dezember 2020 (Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 25 f.) maßgeblich damit begründet wurde, dass die Äußerung und deren Veröffentlichung voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden wären.

    Das daraus resultierende Recht auf Chancengleichheit bei der Parlamentsarbeit kann auch die Antragstellerin als Zusammenschluss von Abgeordneten für sich in Anspruch nehmen (vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/40; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21; Möstl, a. a. O., Art. 13 Rn. 13).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der dargestellten Rechte zudem auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

    b) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22 unter Verweis auf VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73 und BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff. zum Wettbewerb der Parteien; BayVBl 2021, 734 Rn. 35).

    Andererseits lassen sich einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22; BayVBl. 2021, 734 Rn. 35; vgl. zu Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

    Entsprechend kommt auch der Erlass einer auf eine solche Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten einstweiligen Anordnung im Organstreit grundsätzlich nicht in Betracht; etwas anderes könnte allenfalls in vom Antragsteller darzulegenden Sonderkonstellationen gelten, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BVerfG vom 12.3.2019 BVerfGE 151, 58 Rn. 13; vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1420 Rn. 40).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren - den grundsätzlichen prozessualen Anforderungen entsprechend - einschlägige in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechte geltend macht (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Demgemäß stellt der Verfassungsgerichtshof im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGHE 51, 34; VerfGH vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 64 Rn. 13; einschränkend für den Erlass einer Rechtsvorschrift betreffende Streitigkeiten Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 64 Rn. 21).

    Ebenso wenig kann sie sich auf Rechte der AfD als Partei (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG) berufen, da als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht kommen (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 14 m. w. N.).

    Durch die Geltung des Neutralitätsgebots darf allerdings die Wahrnehmung der Aufgaben als Parlamentspräsidentin nicht infrage gestellt werden (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22; BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

    Dass nach alledem durch die Unterstützung einer Vereinigung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich für verfassungsrechtliche Grundwerte, insbesondere für das Demokratieprinzip und die Menschenwürde - also unabänderliche Grundwerte der Bayerischen Verfassung (Art. 2, 4, 100, 75 Abs. 1 Satz 2 BV), denen alle Verfassungsorgane verpflichtet und die als solche jeder parteipolitischen Disposition entzogen sind (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 24) - einzusetzen, die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt werden könnten, ist auf Grundlage ihres Vortrags nicht ersichtlich.

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sog.

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht dagegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 734 Rn. 25; 2023, 262 Rn. 26; BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

    Darauf, dass sich aus dem Grundsatz des freien Mandats zudem kein über den parlamentarischen Raum hinausgehender Anspruch auf Gleichbehandlung oder Neutralität herleiten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 BvQ 90/18, BVerfGE 150, 163, juris Rn. 14; wohl weitergehend zur Rechtslage nach der Bayerischen Verfassung und der Äußerung einer Landtagspräsidentin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren: VerfGH Bayern, Entscheidung v. 1.12.2020, Vf 90-IVa-20, juris Rn. 21), kommt es an dieser Stelle mangels Berührung des Schutzbereichs nicht an (hierzu näher unter I. 3. a] bb]).

    (2) Aus dem Schutz des freien Mandats gemäß Art. 7 Abs. 1 HV folgt ein vergleichbares allgemeines Neutralitätsgebot von Hoheitsträgern hingegen nicht (anders zur Rechtslage nach der Bayerischen Verfassung und der Äußerung einer Landtagspräsidentin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, allerdings unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen: VerfGH Bayern, Entscheidung v. 1.12.2020, Vf 90-IVa-20, juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske im Bayerischen Landtag

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.06.2021 - 1 GR 69/21

    Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl einer polizeilichen

    Das Verfahren nach § 25 Abs. 1 VerfGHG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. auch BVerfGE 150, 163, 166 - Juris Rn. 10; Bayerischer VerfGH, Beschluss vom 01.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 -, Juris Rn. 10).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

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