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   VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21, 49-VII-21   

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VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21, 49-VII-21 (https://dejure.org/2023,10786)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2023 - 27-VII-21, 49-VII-21 (https://dejure.org/2023,10786)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2023 - 27-VII-21, 49-VII-21 (https://dejure.org/2023,10786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Unzulässige Popularklagen gegen eine Freiflächengestaltungssatzung

  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 3, Art. 55 Nr. 1, Art. 70, Art. 98 S. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 2
    Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung

  • rewis.io

    Auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Einfriedungen und die Begrünung baulicher Anlagen in der Stadt, Regensburg

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1247
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21
    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/12; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79).

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit des Bußgeldrahmens in § 10 FGS ist im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass diese Bestimmung nur auf Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO und auf den dort festgelegten Bußgeldrahmen verweist, wie es von dieser Bestimmung vorgesehen ist; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Bußgeldregelung in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestützten städtischen Satzung über unzulässige Werbeanlagen, die eine vergleichbare Verweisung enthielt, waren für den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 nicht ersichtlich (VerfGHE 65, 1/9).

    Sie gehen insbesondere nicht darauf ein, inwieweit bei Grundstücken in Wohngebieten und solchen in Gewerbe- und Industriegebieten angesichts der dort jeweils zulässigen Nutzungen (vgl. §§ 3 ff. BauNVO einerseits und §§ 8, 9 BauNVO andererseits) ein vergleichbares Ortsbild bzw. gleiche ortsgestalterische Belange in Bezug auf die Errichtung von Einfriedungen vorliegen könnten (vgl. etwa zur Notwendigkeit einer Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Baugebiete bei einem Verbot von Werbeanlagen VerfGHE 65, 1/18 f.).

    Damit wird eine mögliche Sachwidrigkeit im oben genannten Sinn schon deshalb nicht dargelegt, weil hinsichtlich der Anforderungen an eine ausreichende Klarheit und Justiziabilität solcher Begriffe auf einen verständigen Normadressaten abzustellen ist (vgl. VerfGHE 65, 1/12 f.) und es sich dabei um im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten handelt (vgl. oben unter a) bb)).

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 15 N 21.433

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Freiflächengestaltungssatzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diese Regelung in seiner (Normenkontroll-)Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 als unproblematisch angesehen, insbesondere eine unzulässige bodenrechtliche Regelung verneint.

    Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. März 1976 Az. 164 I 73 entschieden; auch in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Regelung der Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Regensburg vom 3. Februar 2020 als durch Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO gedeckt angesehen.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 die streitgegenständliche Regelung als unproblematisch angesehen.

    Das Verbot, Vorgärten als Arbeitsflächen oder Lagerflächen zu benutzen, habe seine Rechtsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 BayBO, was auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021 Az. 15 N 21.433 so gesehen habe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 7a D 125/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Teilnichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21
    In diesem Zusammenhang habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/96.NE zutreffend festgestellt, dass Regelungen zur Bepflanzung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke kein Verbot der Anpflanzung einzelner Pflanzenarten zuließen und dies auch nicht als verhältnismäßig anzusehen sei.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/96.NE die entsprechende Thematik zwar kritisch angesprochen, aber letztlich gerade offengelassen.

    Ebenso wenig können wegen ihres unverbindlichen Charakters die von der Antragstellerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 FGS geltend gemachten Bedenken aus bauplanerischer Sicht bestehen; auf das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1998 Az. 7a D 125/96.NE (juris), das ohnehin einen anderen Sachverhalt betrifft, kommt es daher nicht an.

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.4.1988 VerfGHE 41, 33/36 f.; vom 29.10.2020 BayVBl 2021, 83 Rn. 19; vom 20. April 2023 - Vf. 4-VII-22 - juris Rn. 21 f.; vom 8. Mai 2023 - Vf. 27-VII-21 u. a. - juris Rn. 60, jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 15 N 21.433

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Freiflächengestaltungssatzung

    Alle übrigen aufgeworfenen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit einzelner Regelungen, können allenfalls in einem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (ein Verfahren ist anhängig unter Vf. 27-VII-21) auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder in konkreten Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Rechte und Pflichten aus der Freiflächengestaltungssatzung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.
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