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   VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15   

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https://dejure.org/2016,17140
VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15 (https://dejure.org/2016,17140)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.06.2016 - 15-VII-15 (https://dejure.org/2016,17140)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 15-VII-15 (https://dejure.org/2016,17140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer gemeindlichen Satzung über eine Veränderungssperre anhand der Maßstäbe des Rechtsstaatsprinzips, des Gleichheitssatzes und des Eigentumsgrundrechts

  • rewis.io

    Popularklage gegen eine Veränderungssperre

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Auch eine Veränderungssperre, die als gemeindliche Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) beschlossen wird, kann - wie der Bebauungsplan selbst (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.3.2016 Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 19) - Gegenstand einer Popularklage sein (VerfGH vom 27.7.1995 VerfGHE 48, 99/102).

    Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen, wenn seit der Möglichkeit ihrer Erhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die späte Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/80; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 -juris Rn. 24).

    Er muss seine Rüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Normierung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie etwa in Sitzungsunterlagen der kommunalen Beschlussgremien dokumentiert sind (vgl. VerfGHE 65, 73/87; VerfGH vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 27).

    Angesichts des relativ großen Spielraums, den eine Gemeinde bei der Beurteilung hat, ob eine Bauleitplanung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; VerfGH vom 23.2.2010 VerfGHE 63, 17/23 f.; vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 35; vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG vom 11.5.1999 BauR 1999, 1136 f.) und durch eine Veränderungssperre abgesichert werden muss, ergibt sich allein aus deren Erlass und der damit verbundenen Erhaltung des "status quo" noch kein relevanter Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, zumal die von der Antragstellerin vermisste Einstellung und Abwägung öffentlicher und privater Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) erst dem Planaufstellungsverfahren selbst vorbehalten ist.

    Wird indessen von einer in zulässiger Weise erhobenen Popularklage ausgegangen, so überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie etwa das Rechtsstaatsgebot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 65, 125/132; VerfGH vom 9.3.2016 Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 29).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 VerfGHE 62, 156/159 f.; VerfGHE 65, 125/132 f.; vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Als bereits ausreichend erachtet die fachgerichtliche Rechtsprechung eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 Rn. 45), sei es nach Gebietstyp entsprechend der Baunutzungsverordnung (BVerwG vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris Rn. 3), sei es nach gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbaren Nutzungen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984/985).

    Namentlich sind Veränderungssperren nicht deshalb unzulässig, weil der kommunale Satzungsgeber auf eine Bauanfrage hin das Vorhaben verhindern will, also der Anstoß für das Einleitungsverfahren nicht von ihm, sondern von außen kommt (BVerwGE 120, 138/143 f.; BVerwG NVwZ 2004, 984/985; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 64 f.).

    Denn Art. 103 Abs. 1 BV lässt es nicht zu, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt wird, obgleich für den Betroffenen nicht zu erkennen ist, was mit der Sperre erreicht werden soll (BVerwG vom 20.10.1978 NJW 1979, 2577; NVwZ 2004, 984/985).

  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Dazu genügt es, dass die Ziele und Zwecke der Planung sowie diejenigen Elemente, welche die Nutzung im Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre erkennbar sind (BVerwG vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris Rn. 3).

    Als bereits ausreichend erachtet die fachgerichtliche Rechtsprechung eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 Rn. 45), sei es nach Gebietstyp entsprechend der Baunutzungsverordnung (BVerwG vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris Rn. 3), sei es nach gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbaren Nutzungen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984/985).

    dd) An der Erforderlichkeit der Planung und damit an der Geeignetheit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel würde es auch fehlen, wenn das mit dem Aufstellungsbeschluss beabsichtigte Planungsziel im Weg planerischer Festsetzung nicht erreicht werden könnte (BVerwG vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris Rn. 4; vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann aber die Antragsbefugnis für eine Popularklage durch Verwirkung erlöschen, wenn seit der Möglichkeit ihrer Erhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die späte Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/80; vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/130; vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 -juris Rn. 24).

    Indessen gehört zu den Voraussetzungen einer Popularklage (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG), dass die Antragstellerin substanziiert darlegen muss, inwiefern die angefochtene Rechtsvorschrift nach ihrer Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.8.2008 VerfGHE 61, 205/209 f.; VerfGHE 65, 73/81 f.).

    Er muss seine Rüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Normierung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie etwa in Sitzungsunterlagen der kommunalen Beschlussgremien dokumentiert sind (vgl. VerfGHE 65, 73/87; VerfGH vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Angesichts des relativ großen Spielraums, den eine Gemeinde bei der Beurteilung hat, ob eine Bauleitplanung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB; VerfGH vom 23.2.2010 VerfGHE 63, 17/23 f.; vom 9.3.2016 - Vf. 17-VII-15 - juris Rn. 35; vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG vom 11.5.1999 BauR 1999, 1136 f.) und durch eine Veränderungssperre abgesichert werden muss, ergibt sich allein aus deren Erlass und der damit verbundenen Erhaltung des "status quo" noch kein relevanter Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, zumal die von der Antragstellerin vermisste Einstellung und Abwägung öffentlicher und privater Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) erst dem Planaufstellungsverfahren selbst vorbehalten ist.

    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG BauR 1999, 1136/1137; vom 15.3.2012 BauR 2012, 1067).

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG BauR 1999, 1136/1137; vom 15.3.2012 BauR 2012, 1067).

    Als "Negativplanung" unzulässig sind nur solche Festsetzungen, die nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG BauR 2012, 1067; BayVGH vom 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 23, 28).

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273

    Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Dass nach Bundesrecht insoweit differenzierte Überlegungen zu einer etwaigen "Feingliederung" anzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO; BayVGH vom 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 19 ff.), lässt nicht schon für die den Planungsprozess absichernde Veränderungssperre jeden sachlichen Grund entfallen.

    Sollte daher die Planung mit dem beabsichtigten Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke, zu denen Asylbewerberunterkünfte gehören, wegen des zugleich vorgesehenen Ausschlusses auch von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke über das eigentlich verfolgte Ziel "hinausschießen" und damit in ihrer Abwägung fehlerhaft sein (vgl. BayVGH vom 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 20 m. w. N.), so erlaubt dies wegen des noch offenen Planungsprozesses nicht die Einschätzung, dass die erlassene Veränderungssperre krass und offensichtlich im Widerspruch zum bundesrechtlichen Planungsrecht steht.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    Auch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde die Geltungsdauer der Sperre verlängert (BVerwG vom 19.2.2004 BVerwGE 120, 138/140).

    Namentlich sind Veränderungssperren nicht deshalb unzulässig, weil der kommunale Satzungsgeber auf eine Bauanfrage hin das Vorhaben verhindern will, also der Anstoß für das Einleitungsverfahren nicht von ihm, sondern von außen kommt (BVerwGE 120, 138/143 f.; BVerwG NVwZ 2004, 984/985; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 64 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.07.1988 - 8-VII-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    a) Beim als verletzt gerügten Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV ist zu bedenken, dass ihm die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV immanent sind (vgl. VerfGH vom 28.7.1988 VerfGHE 41, 83/91).

    Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt daher nicht vor, wenn der Normgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt (VerfGHE 41, 83/91 f.; 48, 99/103 f.; VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/28).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
    dd) An der Erforderlichkeit der Planung und damit an der Geeignetheit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel würde es auch fehlen, wenn das mit dem Aufstellungsbeschluss beabsichtigte Planungsziel im Weg planerischer Festsetzung nicht erreicht werden könnte (BVerwG vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris Rn. 4; vom 16.12.1988 BVerwGE 81, 111).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • BVerwG, 20.10.1978 - 4 C 48.76

    Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.06.1982 - 1 A 194/80
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • VerfGH Bayern, 16.03.2016 - 10-VII-15

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung einer zurückgenommenen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1999 - 5 S 3075/98

    Freistellung von einer Veränderungssperre - Nutzungsvergleich

  • VerfGH Bayern, 27.07.1995 - 8-VII-93
  • VG München, 29.04.2014 - M 1 K 13.5722

    Asylbewerber, Baugenehmigung, Bebauungsplan, Gemeinde, Gewerbegebiet,

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 9 NE 13.1734

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Veränderungssperre;

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2020 - 4 BN 13.20 - BRS 88 Nr. 35 = juris Rn. 6; BayVerfGH, E.v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - BayVBl 2017, 12 = juris Rn. 46).

    Eine abstrakte Gefährdung der gemeindlichen Planungsabsichten genügt, d.h. die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können, in Betracht kommen können (vgl. BayVerfGH, E.v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - BayVBl 2017, 12 = juris Rn. 54; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 14 Rn. 64; Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 10).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.2020 - 4 BN 13.20 - BRS 88 Nr. 35 = juris Rn. 6; BayVerfGH, E.v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - BayVBl 2017, 12 = juris Rn. 46).

    Eine abstrakte Gefährdung der gemeindlichen Planungsabsichten genügt, d.h. die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können, in Betracht kommen können (vgl. BayVerfGH, E.v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - BayVBl 2017, 12 = juris Rn. 54; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 14 Rn. 64; Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 10).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

    Willkürlich in diesem Sinn sind Normen, wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, für die getroffene Regelung also jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/160; vom 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - juris Rn. 56; vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 58).
  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Willkürlich in diesem Sinn sind Normen, wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, für die getroffene Regelung also jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/160; vom 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - juris Rn. 56).
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 15 N 14.1019

    Verlängerung einer Veränderungssperre

    Die Gemeinde darf sich bei ihrer Entscheidung für das im Einzelfall zu ergreifende Sicherungsinstrument am Gesichtspunkt der Erforderlichkeit orientieren (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - juris Rn. 52 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U. v. 16.6.1982 - 1 A 194/80 - BauR 1982, 557 f.: Beim Erlass einer Veränderungssperre findet prinzipiell keine "Abwägung" statt; ebenso ist ein "Sicherungsermessen" regelmäßig zu verneinen).
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