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   VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16   

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https://dejure.org/2016,3632
VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16 (https://dejure.org/2016,3632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 2-IV-16 (https://dejure.org/2016,3632)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 2-IV-16 (https://dejure.org/2016,3632)
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Willkürfrei und auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind namentlich die Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim oder einem Jugendwerkhof nicht als solche eine nach § 2 StrRehaG rehabilitationsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung bewirkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 - BGHSt 60, 218) und die Rehabilitationsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden, so dass die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu dessen Lasten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94).
  • BGH, 25.03.2015 - 4 StR 525/13

    Rehabilitierung wegen in der DDR erlittener Verfolgung (hier: Unterbringung in

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Willkürfrei und auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind namentlich die Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim oder einem Jugendwerkhof nicht als solche eine nach § 2 StrRehaG rehabilitationsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung bewirkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 - BGHSt 60, 218) und die Rehabilitationsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden, so dass die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu dessen Lasten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94

    Keine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im strafrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Willkürfrei und auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind namentlich die Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim oder einem Jugendwerkhof nicht als solche eine nach § 2 StrRehaG rehabilitationsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung bewirkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 - BGHSt 60, 218) und die Rehabilitationsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden, so dass die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu dessen Lasten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94).
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 48-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 48-IV-14; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).

    Die vom Oberlandesgericht für ein Absehen von einer persönlichen, mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe schließen einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus, weil dieser auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16).

  • VerfGH Sachsen, 08.12.2023 - 102-IV-23
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 60-IV-22
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
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