Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.09.2006

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7609
OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2008,7609)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2008,7609)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2008 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2008,7609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,7609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Eingrenzung der Teilnehmer einer rechtsextremen Versammlung durch Absperrgitter sowie der Beschränkung der Versammlung auf einen ortsfesten Verlauf zur Vermeidung von Kollisionen mit Gegendemonstranten; Beschränkung des Versammlungsrechts ...

  • Judicialis

    StGB § 111; ; VersG § 21; ; VersammlG § 15; ; VersammlG § 15 Abs. 1; ; VersammlG § 15 Abs. 3; ; ASOG Bln § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Eingrenzung der Teilnehmer einer rechtsextremen Versammlung durch Absperrgitter sowie der Beschränkung der Versammlung auf einen ortsfesten Verlauf zur Vermeidung von Kollisionen mit Gegendemonstranten; Beschränkung des Versammlungsrechts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8. Mai 2005 bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8. Mai 2005 bestätigt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert grundsätzlich, dass die Gefahr - auf der Grundlage einer durch Tatsachen, Sachverhalte und sonstiger Einzelheiten gestützten Prognose für dem Versammlungsrecht gleichwertige Schutzgüter - von der Versammlung ausgeht, wobei die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer der Versammlung regelmäßig für deren Totalverbot nicht ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 u. 341/81 - BVerfGE 69, 315 ).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erschöpft sich nicht in einem Abwehrrecht, sondern setzt zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung; daraus erwächst die Forderung an die staatlichen Behörden, versammlungsfreundlich und insbesondere bei Großdemonstrationen nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben und die Kooperation mit dem Veranstalter zu suchen, dem nach der abwehrrechtlichen Position weitgehende Selbstbestimmung über die Durchführung von Versammlungen verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O. S. 355 f).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Es ist für diese Verpflichtung auch nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind oder zusätzlich durch weitgehend gewaltfreie Protestformen, etwa Sitzblockaden o.ä., die nach der Einschränkung des Gewaltbegriffs (dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718 u 719/89 sowie 722 und 723/89 - BVerfGE 92, 1 ) keine strafbare Nötigung mehr darstellen, aber als Mittel zur Hinderung Dritter an der Durchführung einer von ihnen angemeldeten und bestätigten Versammlung auch unter Berufung auf das Versammlungsrecht nicht eingesetzt werden dürfen.
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Von einem versammlungsrechtlich unzulässigen Einschließen einer bestätigten, nicht aufgelösten Versammlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 B 219.96 - NVwZ 1988, 250, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 56; OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - NVwZ 2001, 1970) kann in Ansehung der primär dem Schutz der Versammlung dienenden Maßnahmen keine Rede sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2001 - 5 B 273/01

    Die Einkesselung friedlicher Demonstranten ist ohne vorherige Warnung unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Von einem versammlungsrechtlich unzulässigen Einschließen einer bestätigten, nicht aufgelösten Versammlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 B 219.96 - NVwZ 1988, 250, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 56; OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - NVwZ 2001, 1970) kann in Ansehung der primär dem Schutz der Versammlung dienenden Maßnahmen keine Rede sein.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Erschöpft sich nämlich der kollektive Zweck einer Ansammlung darin, eine andere Versammlung zu verhindern, ist dies nicht mehr durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 197 ; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Aufl., § 1, Rn. 254; Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, S. 140).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Erschöpft sich nämlich der kollektive Zweck einer Ansammlung darin, eine andere Versammlung zu verhindern, ist dies nicht mehr durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, 197 ; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Aufl., § 1, Rn. 254; Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, S. 140).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten ist, den Möglichkeiten nachzugehen, durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten Notstandslagen zu vermeiden und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 - NJW 2000, 353, juris, Rn. 43).
  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so sei es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 42; Beschluss vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - NVwZ 2000, 1429, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86

    Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Von einem versammlungsrechtlich unzulässigen Einschließen einer bestätigten, nicht aufgelösten Versammlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 B 219.96 - NVwZ 1988, 250, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 56; OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - NVwZ 2001, 1970) kann in Ansehung der primär dem Schutz der Versammlung dienenden Maßnahmen keine Rede sein.
  • BVerwG, 01.11.1996 - 1 B 219.96

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Zulässigkeit eines im Gesetz ausdrücklich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06
    Von einem versammlungsrechtlich unzulässigen Einschließen einer bestätigten, nicht aufgelösten Versammlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 B 219.96 - NVwZ 1988, 250, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 56; OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - NVwZ 2001, 1970) kann in Ansehung der primär dem Schutz der Versammlung dienenden Maßnahmen keine Rede sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12

    NPD-Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufes im Rahmen des Bündnisses

    Unabhängig hiervon ist auch alles andere als klar, ob der auf dem Gedanken der Chancengleichheit beruhende Neutralitätsgrundsatz (insofern als spezielle Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG) in der vorliegenden Konstellation - also vor dem Hintergrund einer Meinungskundgabe zu einer Versammlung - als solcher überhaupt geeignet ist, Grenzen von staatlichen Hoheitsträgern bei Äußerungen zu Versammlungen zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 6 B 4/09 -, Juris, Rdn. 5, zum Urteil des Senats vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE 29, S. 170 ff., 182); diese Frage kann im vorliegenden (Eil-)Verfahren auch nicht abschließend geklärt werden.

    Zwar muss es staatlichen Repräsentanten an der Wahrung des Versammlungsrechts als Form der politischen Beteiligung gerade von Minderheiten als einem Wesenselement des demokratischen Rechtsstaats in besonderer Weise gelegen sein (vgl. bereits Urteil des Senats vom 20. November 2008, a.a.O., OVGE 29, 170, 182).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14

    (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Aufzug der N-Partei in P.; Gegendemonstration;

    Danach genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht "ausschließlich" bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl., § 15 Rn. 195 f., § 1 Rn. 254 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE BE 29, 170 ff., juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 -, juris zu Ls. 1; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2007 - 5 A 685/05 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 188/02 -, juris Rn. 20 ff.; Rusteberg, NJW 2011, 2999 ff.; Tölle, NVwZ 2001, 153 ; Dahm/Peters, LKV 2012, 443 , jeweils m.w.N.).

    Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Äußerungen, deren Wortlaut und Begleitumstände das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dem Beklagten zurechenbar sind und wegen der Schutzwirkungen des Grundrechts der Klägerin auf Versammlungsfreiheit dieses Grundrecht verletzten, folgt daraus nicht, dass auch die polizeiliche Untersagung der Versammlung (wegen des im Senatsurteil vom 20. November 2008, a.a.O., festgestellten polizeilichen Notstands) rechtswidrig war.".

  • VG Berlin, 23.09.2013 - 1 K 280.12

    Aufruf eines Berliner Bezirksamtes zur friedlichen (Gegen-)Demonstration

    Mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten an der Wahrung des Versammlungsrechts als Form der politischen Beteiligung gerade von Minderheiten als einem Wesenselement des demokratischen Rechtsstaats in besonderer Weise gelegen sein muss (vgl. Urteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 - OVGE 29 -, 170, 182).
  • VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19

    Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer

    Für diese Verpflichtung ist es nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind oder zusätzlich durch weitgehend gewaltfreie Protestformen wie Sitzblockaden; letztere sind zwar nicht als strafbare Nötigung zu werten, dürfen aber als Mittel zur Hinderung Dritter an der Abhaltung einer angemeldeten und bestätigten Versammlung auch unter Berufung auf das Versammlungsgrundrecht nicht eingesetzt werden (vgl. OVG Bln-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - OVG 1 B 5.06, juris Rn. 40).
  • VG Weimar, 28.04.2009 - 1 K 710/07

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht und polizeilicher Notstand; Neutralität;

    Die Versammlungsbehörde kann sich auf eine Notstandslage nicht berufen, wenn sie diese Situation final und zielgerichtet herbeigeführt hat ( im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2008 - 1 B 5.06 -).

    Das schließt auch vorbereitende Maßnahmen wie etwa eine vorsorgliche Sperrung von Verkehrsflächen ein, wenn diese sowohl von der Versammlung als Wegstrecke beansprucht werden als auch als Aufmarschgebiet - auch gewaltbereiter - Gegner der Versammlung in Betracht kommen und rechtzeitige Maßnahmen geboten sind, um das Einsickern von Störern auf die Aufzugroute zu verhindern (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2008 - 1 B 5.06 - zit. n. juris, Rn. 41).

  • VG Gera, 29.03.2017 - 1 K 183/16

    Versammlungsrechtlicher Aufzug; Anordnung der Durchführung einer Standkundgebung;

    Dies schließt auch vorbereitende Maßnahmen wie etwa eine vorsorgliche Sperrung von Verkehrsflächen ein, wenn diese sowohl von der Versammlung als Wegstrecke beansprucht werden als auch als Versammlungsort - auch gewaltbereiter - Gegner der Versammlung in Betracht kommen und rechtzeitige Maßnahmen geboten sind, um das Einsickern von Störern auf die Aufzugsroute zu verhindern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 1 B 5/06 -;VG Weimar, Urteil vom 28.04.2009 - 1 K 710/07 We -, jeweils zitiert nach Juris).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie nur dann daran gehindert sei, sich auf einen polizeilichen Notstand zu berufen, wenn sie diesen final und zielgerichtet im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens herbeigeführt hat (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 1 B 5/06 - VG Weimar, Urteil vom 28.04.2009 - 1 K 710/07 We -, jeweils zitiert nach Juris), hindert das den Erfolg der Klage nicht (weitergehend auch VG Weimar, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 521/10 We).

  • OVG Sachsen, 02.07.2013 - 3 A 278/13

    Auslegung des Begriffs "Verhindern einer Versammlung", Gefahr für die öffentliche

    Selbst wenn man - was nach alledem nicht naheliegt - mit der Klägerin davon ausgehen könnte, dass Blockadehandlungen nur von einer als Minderheit auftretenden potentiellen Teilnehmergruppe der geplanten Versammlung, nicht aber von ihr oder ihrem Anhang selbst gedroht hätten, dürfte die von der Klägerin angegriffene räumliche Auflage zulässig gewesen sein, da damit die in diesem Fall nur ausnahmsweise mögliche Auflösung der gesamten Versammlung (hierzu Dietel/Gientzel/Kniesel, Kommentar zum Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2008 - 1 B 5.06 -, juris Rn. 35 f. m. w. N.; grundlegend hierzu BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 34/81 -, juris insb. Rn. 93) hätte vermieden und aus der Versammlung der Klägerin heraus vorgenommene Blockadeaktionen effektiver hätten unterbunden werden können, als wenn sich die Versammlungsstrecken überschnitten hätten.
  • VG Dresden, 19.01.2011 - 6 K 366/10

    Verfassungsrechtlich geschütztes Demonstrationsrecht - Polizei hätte rechte

    Die Polizei ist ebenso wie die Versammlungsbehörde Garant der Versammlungsfreiheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, zit. nach [...]; VG Dresden, Urt. vom 27.4.2009 - 6 K 866/06 -, zit. nach [...]).
  • VG Hannover, 12.08.2010 - 10 B 3508/10

    Versammlungsverbot einer als "Trauermarsch" unter dem Motto "Gefangen, Gefoltert,

    Diese Blockaden wären zwar möglicherweise nicht als strafbare Nötigung zu werten, stellen aber zumindest als Mittel zur Hinderung Dritter an der Abhaltung einer angemeldeten und bestätigten Versammlung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VersG dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2010 - 1 L 112.10, [...] unter Bezugnahme auf OVG Berlin, Urteil vom 20.11.2008 - 1 B 5.06 -).
  • VG München, 07.11.2012 - M 7 K 10.5853
  • VG Berlin, 30.04.2010 - 1 L 112.10

    Auflagen für Gegendemonstrationen in Pankow am 1. Mai 2010 bestätigt

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 406.08

    Auflagen für Gegendemonstrationen in Lichtenberg am 6.12.2008

  • VG Berlin, 29.08.2013 - 1 K 207.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der

  • VG Hannover, 12.08.2010 - 10 B 3503/10

    Verhältnismäßigkeit eines Versammlungsverbots infolge der Ankündigung

  • VG Berlin, 30.04.2010 - 1 L 113.10

    Gegendemonstration; Kundgebung; gegen rechtsextremen Aufzug gerichtet; Gefahr von

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08

    Versammlungsrecht: Auflage bzgl. Gegendemonstration bei drohenden Gewalttaten

  • VG Weimar, 17.02.2011 - 2 K 521/10

    Gewährleistung der Durchsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.2006 - 1 B 5.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18405
BVerwG, 07.09.2006 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2006,18405)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2006,18405)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2006 - 1 B 5.06 (https://dejure.org/2006,18405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,18405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung eines ausdrücklich oder konkludent aufgestellten abstrakten Rechtssatzes im Rahmen einer Divergenzrüge; Berücksichtigung des Verfolgungstatbestandes der geschlechtsspezifischen Verfolgung bei der Rückkehr türkischer Frauen in ihre Heimat

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht