Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.06.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5687
BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,5687)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,5687)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,5687)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 16 Abs 3 S 2 Nr 15 HSchulG BW vom 01.04.2014, § 18a HSchulG BW vom 13.03.2018, § 18 Abs 2 S 3 HSchulG BW vom 13.03.2018
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verletzen nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verletzen nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG)

  • doev.de PDF

    Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde von Professoren der Dualen Hochschule Baden-Württemberg gegen die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane sowie der örtlichen Rektorate nach dem Landeshochschulgesetz

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verletzen nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Duale Hochschule Baden-Württemberg - und ihre Leitungsorgane

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dualen Hochschule Baden-Württemberg: "Einzigartige" Struktur ist verfassungsgemäß

  • datev.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an die Rechtsstellung des kollegialen Selbstverwaltungsorgans

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Die Anforderungen an die Möglichkeit des hochschulischen Kollegialorgans, das Leitungsorgan zu wählen und abzuwählen, sind von der Verteilung der Befugnisse zwischen beiden Organen abhängig (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ) und für die Beurteilung der nötigen Mitwirkung ist der Einfluss der wissenschaftlich Tätigen beziehungsweise der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt entscheidend (vgl. BVerfGE 136, 338 <365 f. Rn. 61; 376 ff. Rn. 83 ff.; 380 f. Rn. 95>).

    Diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.); im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und sicherstellen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); zudem muss eine Abwahl umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Dazu gehört die Kompetenz für den Struktur- und Entwicklungsplan (vgl. BVerfGE 136, 338 ), den das Präsidium erstellt, dabei aber die Örtlichen Senate beteiligen muss (§ 27c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG).

    Das kann die fehlende Teilhabe am Abschluss dieser Vereinbarungen kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Die gesetzlichen Vorgaben zu den wissenschaftsrelevanten Haushalts- und Budgetentscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 ) bewirken ebenfalls keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.

    Dies genügt grundsätzlich nicht, um die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsberechtigten zu sichern (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber hat insofern aber Vorgaben gemacht, die dieses Teilhabedefizit hinreichend kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Bei der Gesamtwürdigung (vgl. BVerfGE 127, 87 ) der Regeln, die wissenschaftsgefährdendes Handeln in der Organisation verhindern müssen (vgl. BVerfGE 136, 338 ), ist zu berücksichtigen, dass dem Senat vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium der DHBW zustehen (vgl. LTDrucks 15/4684, S. 165, 189 f.).

    Vielmehr ist der Senat der DHBW an allen Schritten des Verfahrens der Wahl der Hochschulleitung beteiligt, was den Hochschullehrenden maßgeblichen Einfluss sichert (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Insofern ist weder eine nur abstrakt denkbare Blockademöglichkeit zu beanstanden (vgl. BVerfGE 111, 333 ) noch die Einbindung des Wissenschaftsministeriums, denn sie erlaubt keine wissenschaftspolitisch beliebigen Entscheidungen und eröffnet kein freies politisches Ermessen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Dabei sind Mindestquoren grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Die Anforderungen an die Möglichkeit des hochschulischen Kollegialorgans, das Leitungsorgan zu wählen und abzuwählen, sind von der Verteilung der Befugnisse zwischen beiden Organen abhängig (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ) und für die Beurteilung der nötigen Mitwirkung ist der Einfluss der wissenschaftlich Tätigen beziehungsweise der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt entscheidend (vgl. BVerfGE 136, 338 <365 f. Rn. 61; 376 ff. Rn. 83 ff.; 380 f. Rn. 95>).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Die Mitwirkung am Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht.

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); zudem muss eine Abwahl umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Auch die Vorgaben zu Entscheidungen über Funktionsbeschreibungen von Professuren vor einer Berufung nach § 48 Abs. 1 LHG sind wie auch die Vorgaben zur Berufung selbst (vgl. BVerfGE 127, 87 ) mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu vereinbaren.

    Ein Abweichen vom Vorschlag ist nur aus hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen möglich (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Bei der Gesamtwürdigung (vgl. BVerfGE 127, 87 ) der Regeln, die wissenschaftsgefährdendes Handeln in der Organisation verhindern müssen (vgl. BVerfGE 136, 338 ), ist zu berücksichtigen, dass dem Senat vielfache Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium der DHBW zustehen (vgl. LTDrucks 15/4684, S. 165, 189 f.).

    Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Wahl der Hochschulleitung allein durch den Senat zu ermöglichen, da es keinen Anspruch darauf gibt, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Die Mitwirkung am Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird allerdings nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht.

    Im Übrigen steht das Grundgesetz einer Mitwirkung extern besetzter Gremien in der Hochschule nicht entgegen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Wahl der Hochschulleitung allein durch den Senat zu ermöglichen, da es keinen Anspruch darauf gibt, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ).

    Die Abwahl ist ohnehin keine Entscheidung über die Eignung einer Person für die Aufgabe, sondern mit dem Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit (dazu BVerfGE 111, 333 ) und dem Zusammenwirken der Beteiligten eine letzte Option zur Lösung von Konflikten zwischen Senat und Hochschulleitung.

    Insofern ist weder eine nur abstrakt denkbare Blockademöglichkeit zu beanstanden (vgl. BVerfGE 111, 333 ) noch die Einbindung des Wissenschaftsministeriums, denn sie erlaubt keine wissenschaftspolitisch beliebigen Entscheidungen und eröffnet kein freies politisches Ermessen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Zwar wurden die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit für Universitäten entwickelt, dann aber auf Fachhochschulen übertragen (vgl. BVerfGE 126, 1; 139, 148 ).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Die Mitwirkung am Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird allerdings nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

    Für weitgehende Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden an der Abwahl der Hochschulleitung spricht jedenfalls, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit besonders geeignet sind, für die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen zu sorgen (vgl. BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - und der nachfolgenden Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2018 im Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) wurde die Verfassungsbeschwerde teilweise aufrechterhalten und teilweise für erledigt erklärt, dies aber später teilweise widerrufen.

    Insoweit kann offen bleiben, ob, wovon der Verfassungsgerichtshof ausgeht, aufgrund des Repräsentationsprinzips in kollegialen Selbstverwaltungsgremien für die Gruppe der Hochschullehrenden nur gewertet werden könne, wer von diesen mit einem entsprechenden Repräsentationsmandat gewählt wurde (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 130).

    Er hat dem Senat im Gesamtgefüge der DHBW erhebliche Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, Rn. 170).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Soweit die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen wird, fällt dies unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

    Zwar wurden die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit für Universitäten entwickelt, dann aber auf Fachhochschulen übertragen (vgl. BVerfGE 126, 1; 139, 148 ).

    Die wissenschaftliche Lehre ist institutionell nicht an Universitäten gebunden (vgl. BVerfGE 126, 1 ) und nicht nur Grundlagenforschung, sondern auch anwendungsbezogene Forschung als Wissenschaft von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 126, 1 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2011 - 15 A 1555/11

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Organtreue auf innerorganisatorische

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Auch in der Hochschule wird insoweit auf den Grundsatz der Organtreue verwiesen, wonach alle Beteiligten zur Rücksichtnahme und möglichst schonender Ausübung der ihnen zugewiesenen Befugnisse sowie (rechts-)treuem Verhalten verpflichtet sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris, Rn. 13 ff.; Haug, in: v. Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 14. Ed. Stand: 01.11.2019, LHG, § 6 Rn. 18.4.).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03

    Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Wissenschaftsrelevant sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt, denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 [363 f.] = juris Rn. 58; nochmals bestätigt mit Kammerbeschluss vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -, juris Rn. 17).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

    Ein Erfordernis der Stimmenmehrheit der Hochschulvertreter bei der konkreten Abstimmung, also der anwesenden Mitglieder (so wohl noch § 10 Abs. 3 LHG a.F., vgl. dazu LT-Drs. 16/3248, S. 59), ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 141 ff., Juris Rn. 163, 166; konkret zu § 18 Abs. 2 LHG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 27) noch aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016.

    Die Hochschullehrer konnten mit ihrer Stimmenmehrheit im Senat daher selbst bestimmen, ob bei Scheitern sämtlicher Wahlgänge das Los entscheidet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199; vgl. dazu ausdrücklich auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 28).

    Kontinuierliche Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 131, Juris Rn. 130) hinsichtlich der täglichen Arbeit der Leitungsorgane (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 26) sind von den Mitwirkungsrechten bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 78, Juris Rn. 78).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    Schließlich begründen bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeiten durch den Abwahlausschuss keinen Verfassungsverstoß (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 170; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2021 - 4 S 282/21

    Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen des Rektor einer

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 05.02.2020 (1 BvR 1586/14) entschieden, dass nach § 16 Abs. 8 LBesG die Delegation von Leitungsaufgaben nach der gesetzlichen Konzeption die Regel sei und dass es begründungsbedürftig sei, wenn nicht delegiert werde.

    Der Umstand, dass diese Zuständigkeiten regelhaft auf die dezentrale Ebene übertragen werden mit der Folge, dass eine fehlende Delegation im Einzelfall die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 16 Rn. 37), ist auch im Lichte der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2022 - 4 S 483/22

    Besetzung einer ausgeschriebenen Professur; Abweichung des Rektors von dem

    Insbesondere wird auf diese Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das die Bedeutung des Umstandes betont, dass die Professorinnen und Professoren nach § 48 Abs. 3 Satz 2 LHG in der Berufungskommission über die Mehrheit der Stimmen verfügen, wodurch für den Regelfall gesichert ist, dass gegen den Willen der Hochschullehrenden keine Berufung erfolgen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 23).
  • BVerfG, 06.02.2020 - 1 BvR 207/19

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Klärung der verfassungrechtlichen Fragen

    Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14   

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https://dejure.org/2020,21695
BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,21695)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,21695)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 (https://dejure.org/2020,21695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung einer Gegenvorstellung zu einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 1586/14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 27a Abs 3 S 4 HSchulG BW vom 01.04.2014
    Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit

  • rewis.io

    Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Mitwirkungsrechte der Kollegialorgane in der Dualen Hochschule bzgl. Begründung einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1304/14

    Erfolglose Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14
    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).
  • BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2148/16

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14
    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 256/08

    Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss (grundsätzliche Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14
    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).
  • BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17

    Verwerfung einer Gegenvorstellung und eines Antrags auf Festsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14
    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).
  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BVerfG, 19.11.2020 - 1 BvR 856/20

    Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer

    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
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