Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15, 1 BvR 1869/15, 1 BvR 1868/15   

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https://dejure.org/2020,22439
BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15, 1 BvR 1869/15, 1 BvR 1868/15 (https://dejure.org/2020,22439)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15, 1 BvR 1869/15, 1 BvR 1868/15 (https://dejure.org/2020,22439)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15, 1 BvR 1869/15, 1 BvR 1868/15 (https://dejure.org/2020,22439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in Mecklenburg-Vorpommern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 9 KAG MV vom 14.07.2016, § 9 Abs 3 S 1 Halbs 2 KAG MV vom 12.04.2005
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Altanschließern" gegen Heranziehung zu Wasseranschlussbeiträgen in Mecklenburg-Vorpommern - Verstoß des § 9 Abs 3 S 1 KAG MV aF gegen Grundsatz der Rechtssicherheit ohne Auswirkung auf vorliegend angegriffene ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Altanschließern" gegen Heranziehung zu Wasseranschlussbeiträgen in Mecklenburg-Vorpommern - Verstoß des § 9 Abs 3 S 1 KAG MV aF gegen Grundsatz der Rechtssicherheit ohne Auswirkung auf vorliegend angegriffene ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Altanschließern" gegen Heranziehung zu Wasseranschlussbeiträgen in Mecklenburg-Vorpommern - Verstoß des § 9 Abs 3 S 1 KAG MV aF gegen Grundsatz der Rechtssicherheit ohne Auswirkung auf vorliegend angegriffene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden in Altanschließerfällen in Mecklenburg-Vorpommern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach-Wende-Rechtsstreit: "Altanschließer" müssen für Vorteile zahlen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Abwasserbeiträge für bereits vor dem 03.10.1990 an Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossene Grundstücke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1748
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    a) Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 149, 222 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfGE 75, 108 ; 144, 369 ; 149, 222 ).

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 ).

    Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 ).

    Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfGE 91, 207 ; 137, 1 ; 149, 222 ).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    a) Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 149, 222 ).

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 ).

    Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 ).

    Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfGE 91, 207 ; 137, 1 ; 149, 222 ).

    Den Grundstücken der Beschwerdeführer wurde demnach durch die Nachwendeinvestitionen ebenso wie den Neuanschließern ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt, der seine Rechtsgrundlage in § 9 KAG M-V findet (zur Möglichkeit der Beitragserhebung für Vorteile aus Investitionen in bereits vorhandene Anlagen vgl. BVerfGE 137, 1 ).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    a) § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. verstieß - auch in Anbetracht der Stichtagsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V a.F. - zwar gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfGE 133, 143 ), weil diese Regelung bei unterbliebenem oder fehlerhaftem Erlass einer Beitragssatzung eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermöglichte.

    Der hier für die Beurteilung der Rechtssicherheit maßgebliche Zeitraum hält sich im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der ihm im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (BVerfGE 133, 143 ).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in den von den Beschwerdeführenden angegriffenen Entscheidungen aus (siehe hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, Rn. 55).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurden verfassungsgerichtlich bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und gerade hinsichtlich des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums anerkannt (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 95, 267 ; 148, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f. und vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurden verfassungsgerichtlich bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und gerade hinsichtlich des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums anerkannt (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 95, 267 ; 148, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f. und vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung wurden verfassungsgerichtlich bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und gerade hinsichtlich des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums anerkannt (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 95, 267 ; 148, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f. und vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfGE 75, 108 ; 144, 369 ; 149, 222 ).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfGE 91, 207 ; 137, 1 ; 149, 222 ).
  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15
    a) Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 149, 222 ).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Die Länder haben sich überwiegend für Fristlängen von 10 bis 20 Jahren entschieden (für Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 1 Kommunalabgabengesetz; für Baden-Württemberg: § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15 -, Rn. 33; für Brandenburg: § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - für Hessen: § 3 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben; für Mecklenburg-Vorpommern: § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - für Niedersachsen: § 11 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen: § 3a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz; für Sachsen-Anhalt: § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 - für Thüringen: § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2, Doppelbuchstabe cc Kommunalabgabengesetz; dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -).

    Unter Verweis auf die parallele Interessenlage und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 6 ff.; nun auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 4 ff., vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 24 ff. , vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2, und vom 29. Oktober 2020 - 1 BvL 7/17 -, Rn. 10 ff.) und der Fachgerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, Rn. 21) legt das Bundesverwaltungsgericht auch nachvollziehbar dar, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht nur Fälle erfasst, in denen sich die Entstehung der Beitragspflicht aufgrund der Nichtigkeit des ihr zugrundeliegenden Satzungsrechts verzögert.

    Ohnehin findet sie nur insoweit Anwendung, als es um neu entstandene Aufwendungen geht, die nach der Wiedervereinigung getätigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 10).

    Jedenfalls genügt eine 30-jährige Ausschlussfrist losgelöst von den Besonderheiten der Wiedervereinigung den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bei vorteilsausgleichenden Abgaben nicht, da anders als im Falle des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kein titulierter Anspruch vorliegt, sodass die Beitragspflichtigen nicht sicher wissen, ob, in welcher Höhe und wann sie zu einem Beitrag herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 ff., und vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 -, Rn. 2: 25 Jahre noch zulässig).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 51 und Kammerbeschluss vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - NVwZ 2020, 1748 Rn. 12).
  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 10.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 51 und Kammerbeschluss vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - NVwZ 2020, 1748 Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit einer Beitragserhebung über insgesamt 25 Jahre angesichts eines in die Zukunft fortwirkenden Vorteils eines Anschlusses an Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen noch als von dem gesetzgeberischen Ermessen umfasst angesehen (BVerfG, Beschluss vom 1.7.2020, a. a. O., juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 8 für eine 18-jährige Zeitspanne zwischen Beginn des Eintritts der Vorteilslage).

  • BVerfG, 07.04.2021 - 1 BvR 176/15

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch Fehlen einer zeitlichen

    Es ließ damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers unberücksichtigt, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 16/14 -, Rn. 9 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 7 BV 20.206

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Dieser folgt für das Steuer- und Abgabenrecht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. - NVwZ 2020, 1748 Rn. 12; U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 66 jeweils m.w.N.).

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, B.v. 29.6.2020 a.a.O.; U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 65 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 29.10.2020 - 1 BvL 7/17

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen zur Festsetzungsverjährung

    Die Inanspruchnahme könnte anderenfalls gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot verstoßen (vgl. zur Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen BbgVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46.11 -, Rn. 50 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 10), sodass der Beitrag vor diesem Hintergrund gegebenenfalls bereits ganz (oder teilweise) nicht hätte erhoben werden dürfen und der Bescheid deswegen rechtswidrig gewesen wäre.

    Nur im Hinblick auf die Nachwendeinvestitionen wird allerdings Alt- und Neuanschließern ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt, der ihre Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen nach gleichem Beitragssatz rechtfertigen kann (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 15; BbgVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46.11 -, Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1185/17

    Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA für Inanspruchnahme von

    Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, der der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 13b KAG-LSA mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA eine einmalige Verschiebung der Ausschlussfrist hinzugefügt hat, um Altfälle zu regeln, bewegt sich dabei innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 143 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 und vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 30; siehe dazu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 39; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, Rn. 21 ff.).
  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 9 A 113/20

    Straßbaubeitrag Schleswig-Holstein; Zeitablaufs von etwa 18 Jahren zwischen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Zeitraum von 30 Jahren zu lang (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 77, 91), Zeiträume von 18 und 25 Jahren liegen jedoch innerhalb dieses Spielraums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2020 - 1 BvR 1866/15 - juris Rn. 8; Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 34).
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