Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.06.2018

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22655
BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 (https://dejure.org/2018,22655)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 (https://dejure.org/2018,22655)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 (https://dejure.org/2018,22655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 3 StGB; § 130 Abs. 5 StGB; § 6 VStGB
    Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (Meinungsfreiheit und Schutz von Tatsachenbehauptungen; allgemeine Gesetze als Schranken der Meinungsfreiheit; Ausnahme bei meinungsbeschränkenden Gesetzen gegen die propagandistische ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung der Volksverhetzung im Zusammenhang mit einem auf einem YouTube-Kanal und seiner Internetseite veröffentlichten gesprochenen Textbeitrag; Unterfallen von Äußerungen unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit; ...

  • doev.de PDF

    Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) - Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung der Volksverhetzung im Zusammenhang mit einem auf einem YouTube-Kanal und seiner Internetseite veröffentlichten gesprochenen Textbeitrag; Unterfallen von Äußerungen unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) - Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB - hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung der Volksverhetzung

  • taz.de (Pressebericht, 04.08.2018)

    Holocaust-Aussagen: Leugnen ist wie Billigen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verurteilung wegen Verharmlosung des Holocausts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords erfolgreich - Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie begründet keine Strafbarkeit

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Holocaust, Meinungsfreiheit und Sonderrechtsverbot - BVerfG erklärt § 130 III StGB für verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2861
  • K&R 2018, 621
  • DÖV 2018, 913
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 ).

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

    Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas' ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300 ).

    Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    aa) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    aa) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    aa) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • OLG Hamm, 21.07.2015 - 4 RVs 76/15
    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2015 - 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 - III-4 RVs 76/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • LG Paderborn, 12.03.2015 - 3 Ns 178/14
    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15
    Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2015 - 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 - III-4 RVs 76/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2021 - Ss 72/20

    Volksverhetzung und Beleidigung: Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des

    Das Amtsgericht hat jedenfalls die Eignung der festgestellten Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens, die in der hier allenfalls vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens - anders als in den Fällen der Billigung und der Leugnung, in denen die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist - eigens festzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff. - juris Rn. 23; OLG Celle, Beschl. v. 16.08.2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 39), entgegen der Auffassung der Revision mit Recht verneint.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 ff. und juris) im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einschränkende Anforderungen für das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens aufgestellt.

    Vielmehr sind von ihr selbst offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG NJW 2018, 2861 ff., juris Rn. 29).

  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

    Die seitens der Staatsanwaltschaft vertretene Interpretation der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde.

    Doch selbst wenn die Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 angewendet würden, lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor.

    Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der Öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) bewusst den Tatbestand des Verharmlosens enger gefasst.

    Die Staatsanwaltschaft geht ebenfalls fehl in der Auffassung, auch unter Anwendung der Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor.

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Die indes in der Literatur weitgehend vertretene Auffassung, der Überschneidung zwischen dem (teilweise) Leugnen auf der einen Seite sowie dem quantitativen Verharmlosen auf der anderen Seite komme keine praktische Bedeutung zu (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 80; Schönke/Schröder, aaO, § 130 Rn. 19; Stegbauer NStZ 2000, 281 (284)), ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 nicht mehr haltbar, denn danach ist im Falle der Einschlägigkeit der Tatbestandsvarianten des "Leugnens" und des "Billigens" die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, während im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Zu dieser Einschätzung ist offenkundig auch das Bundesverfassungsgericht gelangt, denn dem stattgebenden Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 (1 BvR 2083/15), mit dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist, liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Beschwerdeführer ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen vorgenommen hat.

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Vielmehr beurteilt es das Kriterium der (Eignung zur) Friedensstörung als eine Wertungsklausel, die lediglich als Korrektiv der Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle diene und in deren Lichte wiederum die weiteren Merkmale des jeweiligen Tatbestands auszulegen seien (s. Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 340, 344; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Verfassungsmäßigkeit 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 14c).
  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215; ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

    Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit (BVerfG NJW 2018, 2861 Rn. 27).

  • VG Köln, 26.11.2021 - 35 K 2758/21
    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 13 f.

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 16, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 65 ff.

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 17 f.; Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 72 ff.

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 18 f.

    Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 25; Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 73.

    Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - Juris, Rn 29 f.; Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris, Rn. 77.

    Die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze dürfen Meinungsäußerungen erst sanktionieren, wenn diese über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, Juris, Rn 27.; Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 77.

    Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - juris Rn. 30.

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Für die neue Verhandlung weist der Senat im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 4 StGB auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen hat, haben die Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zum Schutzbereich nur BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861; 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - 90, 241).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    cc) Der Senat verkennt nicht, dass ein Soldat gemäß § 6 Satz 1 SG grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger hat und dass sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 13 f.).

    Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 18, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

    vgl. zum Begriff des allgemeinen Gesetzes aus neuerer Zeit beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 15.
  • OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23

    Judenstern; Ungeimpft-Stern; Volksverhetzung; öffentlicher Frieden;

  • LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17

    Ulrich Kutschera

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

  • OLG Frankfurt, 08.02.2022 - 2 Ss 164/21

    Polemische und überspitzte Äußerungen eines Evolutionsbiologen zur "Ehe für alle"

  • LG Paderborn, 13.12.2018 - 4 Ns 42/18
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

  • KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22

    Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit Aufschrift

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 28 E 803/23

    Disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung wegen Inhalten in einem

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

  • LG Köln, 04.04.2022 - 113 Qs 6/22

    Judenstern, ungeimpft, Volksverhetzung, Anbringen an Pkw

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 14/21

    Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen eines Lokalpolitikers im Internet

  • OVG Sachsen, 08.03.2021 - 6 A 1268/18

    Gewerbeuntersagung; Antrag auf Zulassung der Berufung; Volksverhetzung;

  • Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 17.07.2023 - 36 E 986/21

    Sofortige Beschwerde Berufspflichtverletzung Außerberufliches Verhalten

  • LG Würzburg, 18.05.2022 - 1 Qs 80/22

    Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns mit der Inschrift "NICHT GEIMPFT"

  • VerfGH Saarland, 16.12.2020 - Lv 1/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen

  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2019 - 15 B 666/19

    Bedrohung der in Deutschland lebenden jüdischen Bevölkerung durch ein Wahlplakat

  • BayObLG, 17.02.2023 - 207 StRR 32/23

    Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante des

  • VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22

    Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer

  • BVerwG, 16.12.2020 - 2 WDB 9.20

    Teilweise Aufhebung einer Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen

  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

  • OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22

    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die

  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

  • AG Salzgitter, 17.11.2023 - 8 Cs 104/23

    Volksverhetzung, Verharmlosung der NS-Verbrechen, Störung des öffentlichen

  • OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19

    Zur Strafbarkeit provozierender ausländerfeindlicher Äußerungen im Internet

  • AG Köln, 15.02.2022 - 524 Cs 40/22
  • LG Berlin, 12.05.2022 - 231 Js 2702/21
  • AG Plön, 23.05.2023 - 32 Ds 5 OJs 9/21
  • AG Köln, 28.09.2022 - 526 Cs 414/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22654
BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22654) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 3 StGB; § 130 Abs. 4 StGB; § 6 VStGB
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (Meinungsfreiheit und Schutz von Tatsachenbehauptungen; Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Äußerung; Auschwitz-Lüge als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeine Gesetze als ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungbeschwerde

  • doev.de PDF

    Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen eine erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Leugnung des Holocaust unterfällt nicht der Meinungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • taz.de (Pressebericht, 04.08.2018)

    Holocaust-Aussagen: Leugnen ist wie Billigen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Holocaust, Meinungsfreiheit und Sonderrechtsverbot - BVerfG erklärt § 130 III StGB für verfassungsgemäß

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2858
  • DÖV 2018, 913
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 ).

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

    Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 ), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich.

    Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 ; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter , Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Art. 110 BV gewährleistet ebenso wie Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit einer Meinung (vgl. BVerfG vom 22.6.2018 NJW 2018, 2858 Rn. 24).

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG NJW 2018, 2858 Rn. 24).

  • VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16

    Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Ist die Tatsachenbehauptung wahr, unterfällt ihre Äußerung wie ihre Nichtäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - Rn. 16; 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 20) .
  • BVerwG, 20.01.2022 - 8 C 35.20

    Themenbezogene Einschränkung der Widmung öffentlicher Räumlichkeiten ist

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 , vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - juris Rn. 24 und vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Diese Thesen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Die indes in der Literatur weitgehend vertretene Auffassung, der Überschneidung zwischen dem (teilweise) Leugnen auf der einen Seite sowie dem quantitativen Verharmlosen auf der anderen Seite komme keine praktische Bedeutung zu (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 80; Schönke/Schröder, aaO, § 130 Rn. 19; Stegbauer NStZ 2000, 281 (284)), ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 nicht mehr haltbar, denn danach ist im Falle der Einschlägigkeit der Tatbestandsvarianten des "Leugnens" und des "Billigens" die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, während im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 4 B 19.1358

    Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.2018 - 1 BvR 673/18 - NJW 2018, 2858 Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Vielmehr beurteilt es das Kriterium der (Eignung zur) Friedensstörung als eine Wertungsklausel, die lediglich als Korrektiv der Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle diene und in deren Lichte wiederum die weiteren Merkmale des jeweiligen Tatbestands auszulegen seien (s. Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 340, 344; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Verfassungsmäßigkeit 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 14c).
  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    Eine solche unterfällt stets dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, als gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 19).

    Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215; ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 19 in juris) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet.

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 22f in juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn. 24 in juris).

  • OLG Hamm, 01.06.2021 - 3 RVs 19/21

    Zur Leugnung des Holocaust im Sinne von § 130 Strafgesetzbuch

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 130 Abs. 3 StGB als verfassungskonform beurteilt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Jun 2018 - 1 BvR 2083/15 u. 1 BvR 673/18 -, juris).
  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 15 B 244/23

    Eingriff in die Meinungsfreiheit durch eine Widmungsbeschränkung für eine

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

  • BVerwG, 08.05.2023 - 2 WDB 13.22

    Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

  • VG Bremen, 29.04.2024 - 5 V 1013/24

    Versammlungsrecht - Auflage; From the river; Versammlungsauflage

  • BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23

    Keine Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine allein durch die

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2023 - 15 L 230/23

    Zugang, kommunale Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht