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   BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17   

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https://dejure.org/2019,13094
BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 (https://dejure.org/2019,13094)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 (https://dejure.org/2019,13094)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 (https://dejure.org/2019,13094)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung verletzt Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung verletzt Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1 ; RdFunkBeitrStVtr § 2 Abs. 1
    Verfassungswidrige Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung verletzt Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2284/15
    Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2284/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • LG Tübingen, 30.08.2017 - 5 T 232/16

    Zwangsvollstreckung wegen Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:

    Der konkret vorliegende Fall ist auch entscheidungsreif, da angesichts fehlender tatsächlicher Voraussetzungen unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH die Unzulässigkeit der Vollstreckung bereits aufgrund von tatsächlichen Umständen dieses Einzelfalls festzustellen war und damit die in Parallelverfahren vorgenommene Aussetzung wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG ( 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.) und EuGH (C-492/17) nicht geboten war.
  • OVG Niedersachsen, 05.07.2017 - 4 OB 160/17

    Vorheriger Antrag; Aussetzung; Beschwerde; entscheidungserheblich;

    Das Verwaltungsgericht war daher nicht befugt, das Klageverfahren bis zum Abschluss der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (u.a. 1 BvR 2284/15), die sich mittelbar gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag richten, auszusetzen.
  • BVerwG, 18.10.2023 - 6 B 8.23
    Demzufolge darf ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden und Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden (ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. April 2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 und 1 BvR 2115/17 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2019 - 2 A 3973/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragserhebung für eine Zweitwohnung i.R.d.

    So heißt es in Rn. 49 des Urteils ausdrücklich: "Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist." Sachlich gleichlautende Feststellungen finden sich in den Randnummern 73, 106 ff. der Entscheidung sowie z. B. auch in dem Beschluss vom 10. April 2019 - 1 BvR 2284/15 u. a. -, jeweils Rn. 5. Schließlich, aber nicht zuletzt bezieht sich die Übergangsanordnung, auf die sich der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum allenfalls berufen könnte und die damit hier ausschlaggebende Bedeutung hat, ausdrücklich nur auf "diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen".
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