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   BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86   

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https://dejure.org/1996,28
BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 (https://dejure.org/1996,28)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 (https://dejure.org/1996,28)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 (https://dejure.org/1996,28)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Wissenschaftliches Personal

  • openjur.de

    Wissenschaftliches Personal

  • Bundesverfassungsgericht

    Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Befristete Arbeitsverträge - wissenschaftliche Mitarbeiter anHochschulen - Verfassungskonformität von Gesetzen überTarifvertragsmaterie - Grundrechtsschutz von Tarifparteien - Grundrechtsschutz bestehender Tarifverträge

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wiss. Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen - Eingriff in die Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie durch den Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Forschung gerechtfertigt

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Tarifautonomie: Voraussetzung und Grenzen eines Eingriffs des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge im Bereich von Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist verfassungsgemäß

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 94, 268
  • NJW 1997, 513
  • NVwZ 1997, 378 (Ls.)
  • NZA 1996, 1157
  • DVBl 1996, 1126
  • BB 1996, 1835
  • DB 1996, 2082
 
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Wird zitiert von ... (190)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist dabei nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (so noch BVerfGE 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 50, 290 ), sondern erstreckt sich über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    bb)Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Insbesondere wenn das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen, bedarf die Koalitionsfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 94, 268 ; stRspr).

    Grundsätzlich enthält sich der Staat einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 116, 202 ).

    Nicht nur ist der Gesetzgeber zu Regelungen wie auch sonst nur in besonders gelagerten Fällen verpflichtet (namentlich BVerfGE 94, 268 ).

    Für eine Sorge um das System muss es "reale Gründe" geben (vgl. BVerfGE 94, 268 - abw. Meinung Kühling).

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Die Verdrängung eines nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geltenden Tarifvertrages zur Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dar (so auch BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 94, 268, im Falle des § 57a HRG, der die Nr. 1 und 2 SR 2y BAT außer Kraft setzte; weiterhin BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 103, 293, zur Regelung in § 10 BUrlG aF; sowie BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 c aa der Gründe, BVerfGE 92, 26, zu § 21 Abs. 4 Satz 3 FlRG; BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210) .

    Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht auf andere Rechte mit Verfassungsrang gerechtfertigt sind (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe, aaO; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 94, 368) .

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