Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3431
BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11 (https://dejure.org/2012,3431)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2012 - 1 BvR 885/11 (https://dejure.org/2012,3431)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 (https://dejure.org/2012,3431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,3431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 138 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag - hier: Außerachtlassung von Parteivortrag zu sittenwidriger Überhöhung der Tarife eines Internetzugangsproviders

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 138 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag - hier: Außerachtlassung von Parteivortrag zu sittenwidriger Überhöhung der Tarife eines Internetzugangsproviders

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung des Parteienvortrags durch das Gericht in seinen Entscheidungsgründen; Folgen des Nichteingehens des Gerichts auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvortrags im Falle einer zentralen Bedeutung dieses Vortrags für das Verfahren; Verletzung des ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag - hier: Außerachtlassung von Parteivortrag zu sittenwidriger Überhöhung der Tarife eines Internetzugangsproviders

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Nichtberücksichtigung des Parteienvortrags durch das Gericht in seinen Entscheidungsgründen; Folgen des Nichteingehens des Gerichts auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvortrags im Falle einer zentralen Bedeutung dieses Vortrags für das Verfahren; Verletzung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 585/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 885/11
    Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249 ; 69, 141 ); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141 ).
  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 14.03.2013 - 1 BvR 1457/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auf die hierauf erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 -, juris).

    So hat der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Marktpreis behauptet und unter Beantragung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt (vgl. oben); wäre der Beweis der - bestrittenen - Behauptung gelungen, lägen die von der Klägerin abgerechneten Preise um 900 % bis 1.400 % über dem durchschnittlichen Marktpreis, so dass sich ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB geradezu aufdrängen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 885/11 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 27.08.2013 - 103-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags

    38 Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BVerfG vom 19.5.1992 = BVerfGE 86, 133/146; BVerfG vom 16.9.2010 Az. 2 BvR 2394/08; BVerfG vom 17.1.2012 Az. 1 BvR 885/11; BVerfG vom 14.3.2013 Az. 1 BvR 1457/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht