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   BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22   

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BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22 (https://dejure.org/2023,384)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 (https://dejure.org/2023,384)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 (https://dejure.org/2023,384)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flüchtlingsschutz bei subsidiär Schutzberechtigten - und der syrische Militärdienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Status syrischer Militärdienstverweigerer: Behörden und Gerichte müssen Plausibilität prüfen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unsichere Vermutung - Die politische Verfolgung syrischer Militärdienstverweigerer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Zwar hat dieser zur Vorgängerregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG ausgeführt, dass, auch wenn diese Bestimmungen in Bezug auf den erfassten Personenkreis keinen restriktiven Charakter aufweisen, die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung darstellt, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG verbunden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 [ECLI:EU:C:2015:117], Shepherd - Rn. 34).

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregeln heranzuziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 2.21 - juris Rn. 8).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Die dargestellte Interpretation des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedarf namentlich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV, da die zutreffende Anwendung der hier einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14 [ECLI:EU:C:2015:565], Ferreira da Silva e Brito u. a. - Rn. 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Es ist der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (so z. B. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 29 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 54) überwiegend vertretenen Annahme, die Entziehung vom Militärdienst führe in Syrien in der Regel nicht mehr zu einem Wehrstrafprozess, entgegengetreten und hat sich ausführlich mit der Frage, ob ein Betroffener auf mögliche Amnestien verwiesen werden kann, auseinandergesetzt.
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 108.18

    Syrien- Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Dies stützt das Oberverwaltungsgericht auf die revisionsrechtlich zu beanstandende Erwägung, es bestehe eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gründen erfolge, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes hätten diszipliniert werden sollen, auch wenn eine Bewertung der hier maßgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund jedenfalls in gewissem Maße diffus bleibe und für eine vollständige gerichtliche Überzeugungsbildung eher nicht genügen dürfte (vgl. hierzu den ausdrücklichen Verweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 84).
  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 8 A 1992/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22
    Es ist der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (so z. B. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 29 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 54) überwiegend vertretenen Annahme, die Entziehung vom Militärdienst führe in Syrien in der Regel nicht mehr zu einem Wehrstrafprozess, entgegengetreten und hat sich ausführlich mit der Frage, ob ein Betroffener auf mögliche Amnestien verwiesen werden kann, auseinandergesetzt.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 468/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen syrischen Militärdienstentzieher

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge () und asile) - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 21 B 19.32725

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jungen syrischen

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 LB 731/19

    Asyl; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2022 - 3 L 74/21

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien

  • BVerwG, 03.03.2021 - 1 B 6.21

    Klärungsbedürftigkeit des Bestehens einer Beweiserleichterung für den Flüchtenden

  • BVerwG - 1 C 21.21 (anhängig)

    M. ./. Bundesrepublik Deutschland - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Vorinstanzen und Parteien BVerwG 1 C 1.22:.
  • VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072

    Erfolgslose Aufstockerklage (Asyl - Syrien)

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das die zugunsten der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und Verfolgungsgrund (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) sprechende starke Vermutung nicht als widerlegt angesehen hat, mit Urteilen vom 19. Januar 2023 (z.B. BVerwG, U.v. 19.1.2023 - 1 C 1/22 - juris) aufgehoben.

    Dabei dürften die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf einer diffusen Tatsachengrundlage und unter Unterschreitung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsbildung bejaht werden (BVerwG, U.v. 19.1.2023 - 1 C 1/22 - juris Rn. 38 ff.).

  • VG München, 15.03.2023 - M 22 K 21.31096

    Erfolglose Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens

    Die deutschen Verwaltungsgerichte haben weit überwiegend ihre bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob Wehrdienstverweigerern ohne Sonderrisikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien droht, weiterhin beibehalten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 22.4.2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 45 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; OVG NW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 104 ff. m.w.N.; abweichende Rspr. des OVG Berlin-Bbg wurde aufgehoben, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.23 - 1 C 1.22 u.a. - juris).

    Daran ändern auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (1 C 1.22 u.a. - juris) nichts.

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 18 K 11.23

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen

    ; VGH Mannheim, 18. August 2021, A 3 S 271/19 u.a.; OVG Schleswig, 4. Mai 2018, 2 LB 17/18; OVG Koblenz, 12. April 2018, 1 A 10215/17.OVG; a.A. OVG Bremen, 23. März 2022, 1 LB 484/21 und OVG Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, 3 B 108.18 u.a.; die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023, 1 C 1.22 u.a. - aufgehoben).

    Die Grundsatzentscheidungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2021 - 3 B 108.18 u.a. - (juris), die eine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Berufungssenats der Kammer bedeutet hatten, hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u.a. - (juris) aufgehoben.

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 8 K 304.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Rückkehrgefährdung eines syrischen

    Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene zuvor der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat oder im Zeitpunkt der Verweigerung den Militärdienst bereits angetreten hat oder Angehöriger des Militärs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 18, beck-online).

    Hierbei trägt - nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung - der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18, 26; Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 43, beck-online).

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 8 K 196.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Rückkehrgefährdung eines syrischen

    Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene zuvor der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat oder im Zeitpunkt der Verweigerung den Militärdienst bereits angetreten hat oder Angehöriger des Militärs ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 18, beck-online).

    Hierbei trägt - nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung - der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18, 26; Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22, BeckRS 2023, 15455 Rn. 43, beck-online).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2023 - 19 A 1241/21

    Flüchtlingseigenschaft wegen Verweigerung des Militärdienstes; Beachtliche

    § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (wie BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u. a. -, juris, Rn. 16 f.).

    BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 u. a. -, juris, Rn. 16 f.

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die anderslautenden Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 19. Januar 2023 (z.B. BVerwG 1 C 1.22) aufgehoben.
  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 10.23

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Divergenz; Drohen von

    Nach diesem Maßstab zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Berufungsentscheidung - wie behauptet - von dem noch nicht zugestellten und veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) abweicht.

    Nur hinsichtlich dieser Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund sind indessen der Gerichtshof der Europäischen Union und ihm folgend der Senat im Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) von einer "starken Vermutung" ausgegangen, die unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalls steht.

  • BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 8.23
    Nach diesem Maßstab zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Berufungsentscheidung - wie behauptet - von dem zum Zeitpunkt der Begründung der Beschwerde - 30. Januar 2023 - noch nicht zugestellten und veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) abweicht.

    Nur hinsichtlich dieser Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund sind indessen der Gerichtshof der Europäischen Union und ihm folgend der Senat im Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) von einer "starken Vermutung" ausgegangen, die unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalls steht.

  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 B 4.23

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23

    Drohen von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates mit beachtlicher

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen

  • VG Bayreuth, 05.12.2023 - B 7 K 23.30362

    "Aufstockerklage" Syrien, Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung,

  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2023 - 6a K 1193/22

    Asyl Armenien Bargkarabach Wehrdienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2023 - 19 A 1293/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen wegen Verweigerung des

  • VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30938

    Erfolglose Aufstockerklage (Einzelfall)

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