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   BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21   

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https://dejure.org/2021,47595
BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21 (https://dejure.org/2021,47595)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2021 - 1 StR 131/21 (https://dejure.org/2021,47595)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21 (https://dejure.org/2021,47595)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; § 46 StGB; § 64 StGB
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff der Bandenabrede: Gesamtwürdigung, Abgrenzung vom Tätigwerden im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung; Strafzumessung: strafmildernde Berücksichtigung der polizeilichen Überwachung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 1 BtMG
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an eine Bandenabrede

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen festgestellter aber nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegter Bandenabrede

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen festgestellter aber nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegter Bandenabrede

  • rechtsportal.de

    Revision gegen die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen festgestellter aber nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegter Bandenabrede

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Bande bei Verfolgung selbstständiger, einschließlich eigener Interessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 18
  • StV 2022, 586
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN und vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.).

    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21).

    Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 211/20

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand, weil das Landgericht das Gewicht der Beihilfehandlung des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht in den Blick genommen und damit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 20/21 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 Rn. 7; jeweils mwN) unberücksichtigt gelassen hat.

    b) Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass sich die Strafkammer nicht bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 20/21 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 20/21

    Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand, weil das Landgericht das Gewicht der Beihilfehandlung des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht in den Blick genommen und damit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 20/21 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 Rn. 7; jeweils mwN) unberücksichtigt gelassen hat.

    b) Diese Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, dass sich die Strafkammer nicht bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 20/21 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 61/20

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenabrede:

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Bleiben im Rahmen der Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird einzelnen Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, ist die Feststellung einer Bandentat fehlerhaft (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 8; vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 8 und vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 Rn. 7, jeweils mwN).

    Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).

  • BGH, 20.08.2019 - 1 StR 209/19

    Unerlaubtes Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und des In-Verkehr-Gelangens nicht besteht, ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 17).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN und vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.).
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Bleiben im Rahmen der Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird einzelnen Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, ist die Feststellung einer Bandentat fehlerhaft (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 8; vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 8 und vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).
  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 646/16

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen: Hang,

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 646/16 Rn. 13).
  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21
    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21).
  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 370/07

    Anforderungen an die Überzeugungsbildung und ihre Darstellung bei Verurteilung

  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 627/14

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenbegriff;

  • BGH, 06.11.2002 - 1 StR 382/02

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Hang; sichere

  • BGH, 27.06.2019 - 3 StR 443/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

  • BGH, 27.11.2018 - 3 StR 299/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen

  • BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer

  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 256/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 21.03.2019 - 1 StR 582/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 348/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel

  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 210/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Intervalle der Abstinenz)

  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Absehen von einer Begutachtung

    Verschafft sich das Tatgericht etwa die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Strafverfahrens den Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und nach längerem Zeitablauf im maßgebenden Zeitpunkt des Urteils (MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 76 mwN) weiterhin abstinent lebt (einschränkend für Abstinenzphasen während Haftzeiten BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21 Rn. 19), so bedarf es keiner Hilfe durch einen Sachverständigen mehr.
  • BGH, 08.11.2022 - 2 StR 102/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bande:

    Die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer - auf der Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen beruhender (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21, juris Rn. 11 mwN) - Tatbeteiligung kann schwierig sein.
  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 208/21

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 75/22

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Dass der Angeklagte "in der Haft bereits gezeigt" habe, "dass er abstinent leben könne", und "Strategien entwickelt" habe, "um diese Probleme zu lösen", steht der Annahme eines Hangs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 131/21 Rn. 19).
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