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   OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - I-1 U 11/04   

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OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - I-1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,7197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2004 - I-1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,7197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2004 - I-1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,7197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des "neuen Kraftfahrzeugs"; Berechnung des Gebrauchswertverzehrs; Fehlen der Eigenschaftszusicherung der Fabrikneuheit; Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges

  • Judicialis

    ZPO § 282; ; ZPO § ... 287; ; ZPO § 287 Abs. 2; ; ZPO § 288; ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3; ; BGB §§ 346 ff. a.F.; ; BGB § 347 S. 2 a.F.; ; BGB § 348 a.F.; ; BGB § 459; ; BGB § 459 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 462; ; BGB § 463 a.F.; ; BGB § 465; ; BGB § 467 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Neuwagenhandel - Auf fehlende Modellaktualität nachweisbar hinweisen!

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein (BGH NJW 1980, 2127; BGH NJW 2000, 2018; BGH DAR 2003, 510; BGH DAR 2004, 23).

    Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH Urteil vom 15. Oktober 2003, Az. VIII ZR 227/02, veröffentlicht in DAR 2004, 23; besprochen von Eggert, DAR 2004, 327).

    Für die Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes von einem Jahr ist deshalb nicht die Dauer der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Ausstellungs- oder Lagerbestand des Kfz-Händlers von Bedeutung, sondern die Zeitspanne zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages (BGH DAR 2004, 23).

    Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf Wertersatz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (BGH DAR 2004, 23, 24).

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 243/02

    BGH hält an Neuwagen-Rechtsprechung fest

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein (BGH NJW 1980, 2127; BGH NJW 2000, 2018; BGH DAR 2003, 510; BGH DAR 2004, 23).

    Denn für die Beurteilung der Frage der Fabrikneuheit eines Fahrzeuges kommt es nicht auf die Auslieferung einer Modellserie an den Handel an (BGH DAR 2003, 510).

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Mit der Bezahlung des Kaufpreises verschafft sich der Käufer die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit (Reinking/Eggert, a. a. O., Rdnr. 316 mit Hinweis auf BGH WM 1991, 1800, 1803).
  • OLG Köln, 20.05.1987 - 2 U 170/86

    Abschluss eines Kaufvertrages über einen Neuwagen; Gewährleistungsregelungen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Folglich sind die vom Käufer bis zur Rückgabe mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer der einzig richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile (Reinking/Eggert, a. a. O. mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1987, 2520; OLG Zweibrücken DAR 1986, 89; OLG Hamm BB 1981, 1853 und weiteren Rechtsprechungsnachw.).
  • OLG Stuttgart, 05.08.1998 - 4 U 47/98

    Wandlungsanspruch hinsichtlich Kaufs eines Pkw bei Vorliegen von Mängeln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Es bestehen deshalb entsprechend dem Berechnungsansatz des Klägers keine Bedenken dagegen, für einen so motorisierten Pkw eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km als Berechnungsgröße zu berücksichtigen (so auch OLG Stuttgart - DAR 1998, 393 sowie OLG Braunschweig - OLGR 2001, 205 für Fälle der Rückabwicklung von Kaufverträgen, die Dieselfahrzeuge betreffen).
  • OLG Zweibrücken, 25.10.1984 - 7 U 29/84

    Laufleistung; Wandlung; Kilometerabweichung; Mangel; Mercedes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Folglich sind die vom Käufer bis zur Rückgabe mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer der einzig richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile (Reinking/Eggert, a. a. O. mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1987, 2520; OLG Zweibrücken DAR 1986, 89; OLG Hamm BB 1981, 1853 und weiteren Rechtsprechungsnachw.).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Bei derartigen Zweifeln, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (BVerfG NJW 2003, 2524).
  • BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 185/79

    Zusicherung der Fabrikneuheit eines Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein (BGH NJW 1980, 2127; BGH NJW 2000, 2018; BGH DAR 2003, 510; BGH DAR 2004, 23).
  • BGH, 22.03.2000 - VIII ZR 325/98

    Zur Fabrikneuheit und deren Zusicherung beim Kauf eines Kraftfahrzeuges

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein (BGH NJW 1980, 2127; BGH NJW 2000, 2018; BGH DAR 2003, 510; BGH DAR 2004, 23).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2014 - 3 U 39/12

    Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug; Umfang der in Abzug

    Denn wenn der auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung umgelegte Kaufpreis den Wert des Fahrzeugs repräsentiert, kann der Nutzungsausgleich nicht höher als der "verbliebene Zeitwert" des Kraftfahrzeugs sein (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Anm. 1165 m.N. und Reinking in Anm. zu OLG Koblenz, MJW 2009, 151, 155 unter Hinweis auf OLG Hamm, MDR 1982, 580, das entschieden hat, die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW anzurechnende Nutzungsvergütung werde durch den Wertverlust begrenzt, den das FZ während der Nutzungsdauer erleide; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 07. Juni 2004 - 1 U 11/04, zitiert nach juris).
  • LG Duisburg, 03.09.2012 - 4 O 286/11

    Rückgewähr von Leistungen und Herausgabe von Nutzungen i.R.d. Anfechtung eines

    Mit der Bezahlung des Kaufpreises verschafft sich der Käufer die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2004, Az.: I - 1 U 11/04).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16837
OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16837)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16837)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. September 2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung; Zustimmung der Hauptversammlung bei einem Beteiligungsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag; Anforderungen an den informatorischen Inhalt eines Prospekts für Anleger; Wirkung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 278
    Hinweispflicht auf Auseinandersetzung mit der Aufsichtsbehörde im Prospekt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen den Prospekt zu berichtigen oder dem Anleger durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung über diese Umstände zu machen (BGH VersR 2004, 753; BGHZ 71, 284, 290 f.; BGHZ 123, 106, 110).

    Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287; Siol, DRiZ 2003, 204, 207) einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; BGHZ 115, 213, 217 f; BGH VersR 2002, 105).

    Da der Prospekt demgemäß im Regelfalle die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluss darstelle, müsse sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können (BGHZ 71, 284 ff; BGHZ 79, 337, 341).

    Den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ist gemein, dass an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben angeknüpft wird (BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 83, 222; 84, 141).

    Ein Schadenersatzanspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung setzt danach voraus, dass die Prospektverantwortlichen ein an ihre Person geknüpftes Vertrauen enttäuscht haben (BHGZ 72, 382; BGHZ 71, 284).

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung hat der BGH in "Weiterführung der Grundgedanken einer Vertrauenshaftung, wie sie für die Grundfälle eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen entwickelt worden ist, in einem bestimmten, vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig nicht vorgesehenen, aber ausfüllungsbedürftigen Bereich" entwickelt (BGHZ 79, 337, 341).

    Die Regelungsbedürftigkeit hat er in dem Umstand gesehen, "dass im Interesse eines rechtlich gebotenen Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung des Rechtsverkehrs über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muss und dass zu diesem Zwecke für unzutreffende oder irreführende Prospektangaben nicht nur die unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligten oder diejenigen, die einen auf ihre Person bezogenen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, haftbar gemacht werden müssen, sondern auch die Personen, die zu der für die Herausgabe des Prospekts verantwortlichen eigentlichen Leistungsgruppe oder sonst zu den maßgeblichen Hintermännern des Anlageunternehmens gehören" (BGHZ 79, 337, 341).

    Da der Prospekt demgemäß im Regelfalle die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluss darstelle, müsse sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können (BGHZ 71, 284 ff; BGHZ 79, 337, 341).

    Den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ist gemein, dass an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben angeknüpft wird (BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 83, 222; 84, 141).

    Rechtlich unerheblich ist dabei, ob die Personen, für die die Garantenstellung daraus erwächst, dass sie für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, sowie ihre Bedeutung und ihr Einfluss in dem Prospekt offenbart werden oder den Beitrittsinteressenten vor oder bei den Vertragsverhandlungen sonst bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt genügt die Tatsache dieser Tätigkeit und Verantwortung (BGHZ 79, 337).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Anleger erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, er mithin von dem Prospekt über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - insbesondere die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird (BGHZ 79, 334, 337; BGHZ 84, 141, 144; BGHZ 116, 7, 12; BGHZ 123, 106, 109 und BGH NJW 2000, 3346).

    Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen den Prospekt zu berichtigen oder dem Anleger durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung über diese Umstände zu machen (BGH VersR 2004, 753; BGHZ 71, 284, 290 f.; BGHZ 123, 106, 110).

    Nur dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung über das zusätzliche Risiko sich ebenfalls für die Anlage entschieden hätte, würde es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen (BGHZ 123, 106; BGHZ 84, 141, 148; BGH ZIP 2000, 1296, 1298; BGH ZIP 2003, 1651; BGH ZIP 2004, 312).

    Die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit des Anlageobjektes ist bei der Würdigung der Frage der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Anlageentschluss mit zu berücksichtigen (BGHZ 123, 106).

  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf ein Anleger erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, er mithin von dem Prospekt über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - insbesondere die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird (BGHZ 79, 334, 337; BGHZ 84, 141, 144; BGHZ 116, 7, 12; BGHZ 123, 106, 109 und BGH NJW 2000, 3346).

    Da die Beklagten die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes trugen, hatten sie sich die zu deren Beurteilung erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, wobei die von ihnen hinzugezogenen Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen zu betrachten sind; denn hinsichtlich der Vorvertragspflicht, den Interessenten ein zutreffendes Bild von der Anlage zu vermitteln, haben die für den Prospekt Verantwortlichen gemäß § 278 BGB für diejenigen einzustehen, denen sie die Herstellung des Prospektes überlassen (vgl. BGH ZIP 1992, 1561 und BGHZ 84, 141, 144).

    Nur dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung über das zusätzliche Risiko sich ebenfalls für die Anlage entschieden hätte, würde es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen (BGHZ 123, 106; BGHZ 84, 141, 148; BGH ZIP 2000, 1296, 1298; BGH ZIP 2003, 1651; BGH ZIP 2004, 312).

    Den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ist gemein, dass an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben angeknüpft wird (BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 83, 222; 84, 141).

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 244/01

    Pflichten der Prospekthaftungsverantwortlichen bei Veränderungen nach Herausgabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen den Prospekt zu berichtigen oder dem Anleger durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung über diese Umstände zu machen (BGH VersR 2004, 753; BGHZ 71, 284, 290 f.; BGHZ 123, 106, 110).

    Nur dann, wenn der Anleger bei zutreffender Aufklärung über das zusätzliche Risiko sich ebenfalls für die Anlage entschieden hätte, würde es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen (BGHZ 123, 106; BGHZ 84, 141, 148; BGH ZIP 2000, 1296, 1298; BGH ZIP 2003, 1651; BGH ZIP 2004, 312).

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 224/91

    Verschulden bei Prospekthaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Da die Beklagten die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes trugen, hatten sie sich die zu deren Beurteilung erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, wobei die von ihnen hinzugezogenen Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen zu betrachten sind; denn hinsichtlich der Vorvertragspflicht, den Interessenten ein zutreffendes Bild von der Anlage zu vermitteln, haben die für den Prospekt Verantwortlichen gemäß § 278 BGB für diejenigen einzustehen, denen sie die Herstellung des Prospektes überlassen (vgl. BGH ZIP 1992, 1561 und BGHZ 84, 141, 144).

    a) Grundsätzlich ist bei einem auf der Grundlage des Prospekts geworbenen Anleger nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine in wesentlichen Punkten unterbliebene Aufklärung für den Beitritt ursächlich geworden ist (BGH WM 2004, 928; BGH WM 2004, 1132; BGH NJW 1992, 3296).

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287; Siol, DRiZ 2003, 204, 207) einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; BGHZ 115, 213, 217 f; BGH VersR 2002, 105).

    Den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ist gemein, dass an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben angeknüpft wird (BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337; 83, 222; 84, 141).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Von daher ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 19.07.2004, II ZR 217/03 und II ZR 218/03, NJW 2004, 2664 und 2668).II.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    Von daher ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 19.07.2004, II ZR 217/03 und II ZR 218/03, NJW 2004, 2664 und 2668).II.
  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 173/97

    Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank; Begriff des böslichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 11/04
    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Anleger für den speziellen Bereich der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (§§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26.07.1994, BGBl. I 1994, S. 1749) eine durch einen Emissionsprospekt erzeugte positive Anlagestimmung ohne Rücksicht auf eine individuelle Kenntnis des Prospekts nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwischen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluss in Anspruch nehmen (BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.) Entgegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG n.F. (i.d.F. d. 3. FMG v. 24.03.1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den Anspruchsgegner verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsansprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere beschränkt, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG).
  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 152/88

    Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit entspricht

  • BGH, 20.09.1974 - IV ZR 113/74

    Festsetzung des Streitwerts einer Klage gegen einen Dritten auf Befreiung von

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 30.03.2004 - XI ZR 488/02

    Aufklärungspflicht der Betreuer von Kapitalanlegern

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

  • OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 1 U 17/04

    Prospekthaftung: Hinweispflicht auf Abschluss eines Verlustübernahmevertrages und

  • OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 195/04

    Zum Umfang einer Prospekthaftung wegen Verletzung der

    Denn zum einen steht dem - anders als in der von den Beklagten zu 1.) und 2.) zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart (Az: 1 U 11/04, Urteil v. 07.09.2004) - die Einlassung des Klägers entgegen, der Prospekt sei eine Grundlage seiner Anlageentscheidung gewesen.

    Dass der Kläger demgegenüber - wie in der von den Beklagten zu 1.) und 2.) zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart (Az: 1 U 11/04, Urteil v. 07.09.2004) - seine Anlageentscheidung unabhängig von jeglicher Risikobelehrung allein aufgrund inhaltloser Anpreisungen des Vermittlers traf, tragen selbst die Beklagten nicht vor.

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16083
OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2004,16083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag wegen der Verschollenheit des Ehemannes der Klägerin; Entstehen eines gesetzlichen Zinsanspruchs zeitgleich mit der aus einem Versicherungsvertrag resultierenden Forderung; Beweispflicht des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04
    Es ist aber allgemein anerkannt (vgl. grundlegend: BGHZ 53, 245, 259 = NJW 1970, 946), dass die Ablehnung von Beweisanträgen nur zulässig ist, wenn hierfür verfahrensrechtliche Gründe (vgl. z.B. § 379 ZPO) vorliegen oder beweisrechtliche Gründe in Anlehnung an die Verfahrensvorschriften der StPO gegeben sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1992 - 28 U 99/92, OLGR Hamm 1993, 234 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 29/83

    Durchführung und Würdigung von Zeugenvernehmungen im Ausland

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04
    Die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig; der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vorneherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann (vgl. BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.1984, Az.: III ZR 29/83 m.w.N., LAG München, 4. Kammer, Urteil vom 02.07.1987, Az.: 4 (5) SA 703/86; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 22.06.1977 - IV ZR 128/75

    Feststellung der Eintrittspflicht des Unfallversicherers - Unfall als Ursache für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04
    Bei einer Unfall-(Zusatz)-Versicherung muss der Anspruchsberechtigte nachweisen, dass ein Unfall vorgelegen hat, d.h., dass der Versicherte "durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" (bzw. den Tod) erlitten hat; das ist auch bei Vorliegen eines Tötungsdeliktes der Fall (BGH 4. ZS, Urt. v. 22.06.1977, Az: IV ZR 128/75 zit.n.juris).
  • LAG München, 02.07.1987 - 4 (5) Sa 703/86

    Beweiswert eines Beweises durch Zeugen vom Hörensagen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04
    Die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig; der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vorneherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann (vgl. BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 10.05.1984, Az.: III ZR 29/83 m.w.N., LAG München, 4. Kammer, Urteil vom 02.07.1987, Az.: 4 (5) SA 703/86; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 17.12.1992 - 28 U 99/92

    Voraussetzungen der Ablehnung von Beweisanträgen im Zivilprozess

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.2004 - 1 U 11/04
    Es ist aber allgemein anerkannt (vgl. grundlegend: BGHZ 53, 245, 259 = NJW 1970, 946), dass die Ablehnung von Beweisanträgen nur zulässig ist, wenn hierfür verfahrensrechtliche Gründe (vgl. z.B. § 379 ZPO) vorliegen oder beweisrechtliche Gründe in Anlehnung an die Verfahrensvorschriften der StPO gegeben sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1992 - 28 U 99/92, OLGR Hamm 1993, 234 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.09.2007 - 1 U 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,75932
OLG Stuttgart, 07.09.2007 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2007,75932)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2007 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2007,75932)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. September 2007 - 1 U 11/04 (https://dejure.org/2007,75932)
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