Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - 1 U 270/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wertersatzanspruch ; Schadensersatzanspruch ; Abschleppunternehmen ; Schadensverursachung beim Abschleppen; Haftung des Abschleppunternehmers; Verschuldenshaftung ; Haftungsbeschränkungen eines Frachtführers
- rabüro.de
Zur Haftung eines privat beauftragten Abschleppunternehmers für die Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeuges
- Judicialis
BGB § 823; ; BGB § ... 831; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 249 Satz 2; ; StVG § 7; ; HGB § 434; ; HGB § 436; ; HGB § 407; ; HGB § 437; ; HGB § 434 Abs. 1; ; HGB § 437 Abs. 1; ; HGB § 425 ff.; ; HGB § 432; ; HGB § 429 Abs. 2; ; HGB § 429 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 92; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; BGB § 831; HGB § 429; HGB § 434; HGB § 436; StVG § 7; StVG § 18
Frachtrechtliche Haftungsbegrenzung des vom ADAC beauftragten Abschleppunternehmers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung eines im Auftrag des ADAC abgeschleppten Kfz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - Abschleppen mit beschränkter Haftung
Papierfundstellen
- NZV 2001, 299
- VersR 2001, 1302
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - 1 U 270/99
Dies folgt - wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat - aus der aus § 249 Satz 2 BGB folgenden Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, wonach er die Schadensbehebung in eigener Regie durchführen darf (vgl. BGH v. 06.04.1993, VersR 1993, 769; BGH v. 30.11.1999, r + s 2000, 107). - BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92
Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - 1 U 270/99
Dies folgt - wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat - aus der aus § 249 Satz 2 BGB folgenden Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, wonach er die Schadensbehebung in eigener Regie durchführen darf (vgl. BGH v. 06.04.1993, VersR 1993, 769; BGH v. 30.11.1999, r + s 2000, 107). - OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 1 U 53/97
Restwertansatz eines beschädigten Kfz bei (höherem) Kaufangebot des Versicherers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - 1 U 270/99
Die Frage, wie sich der Geschädigte zu verhalten hat, wenn ihm rechtzeitig vor dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges vom Schädiger Restwertangebote vorgelegt werden, die höher liegen, als der von seinem Sachverständigen ermittelte Restwert, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 22.12.1997, r + s 1999, 24, aufgegriffen hat, stellt sich im Entscheidungsfall nicht, weil die Restwertangebote dem Kläger erst mit Schreiben des vom 18.02.1999 übermittelt worden sind, zu einem Zeitpunkt als der Kläger ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 28. Januar 1999 sein Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von 8.000 DM verkauft hatte.
- LG Bielefeld, 11.12.2013 - 16 O 57/12
Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Durchführung eines …
Diese zu ersetzende Wertdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem Restwert, den es nach dem Schadensfall hatte (OLG Düsseldorf, TranspR 2002, 397). - OLG Koblenz, 23.02.2006 - 12 U 230/05 Jedoch ist ein Abschleppvertrag nur dann frachtrechtlicher Natur, wenn das geschleppte Fahrzeug in die Obhut des Frachtführers genommen wird (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 1302, 1303 [OLG Düsseldorf 13.11.2000 - 1 U 270/99] ).
bb) Die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen hinsichtlich des Gegenstands und Umfangs der Ersatzansprüche, die auch für konkurrierende Deliktsansprüche gelten würden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 1302, 1303 [OLG Düsseldorf 13.11.2000 - 1 U 270/99] ), sind nicht anwendbar.
- AG Rosenheim, 08.05.2006 - 15 C 74/06 Der Frachtführer und gem. § 436 HGB auch der Angestellte des Frachtführers schulden lediglich den in §§ 429 Abs. 2 HGB umschriebenen Wertersatz und den Ersatz der in §§ 432 HGB im Einzelnen aufgeführten sonstigen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2001, 299 ff).