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   BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18   

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BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2021,44881)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2021,44881)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 2021 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2021,44881)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Ausschluss ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung Betreuter gem § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes möglich, aufgrund von Auslegungsspielräumen auch geboten und ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Ausschluss ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung Betreuter gem § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes möglich, aufgrund von Auslegungsspielräumen auch geboten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7
    Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Anforderungen an die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Ausschluss ambulanter ärztlicher Zwangsbehandlung Betreuter gem § 1906a Abs 1 S 1 Nr 7 BGB - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes möglich, aufgrund von Auslegungsspielräumen auch geboten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung eines Demenzkranken: Verfassungsbeschwerde der Betreuerin erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Eignung des Betreuers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwangsmedikation von demeziell Erkrankten: Nur im Krankenhaus möglich?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klinikvorbehalt für Zwangsbehandlungen bleibt grundsätzlich bestehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen - Anforderungen an die Subsidiarität nicht erfüllt

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3590
  • FamRZ 2022, 49
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    c) Das Bundesverfassungsgericht hat bislang ausdrücklich offengelassen, ob die geltende Rechtslage der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insofern genügt, als sie aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung alle Betreuten in ambulanter Behandlung von der Möglichkeit ärztlicher Zwangsbehandlung ausschließt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; vgl. auch die Unzulässigkeit der Vorlage in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 19 ff.).

    Auch sind mit der Anerkennung der Schutzpflicht des Staates für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Senatsentscheidung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) einige Fragen grundsätzlicher Bedeutung geklärt.

    Die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet einerseits, unnötige und vermeidbare Zwangsbehandlungen zu vermeiden, andererseits aber auch, erforderliche und im Interesse des Betroffenen gebotene Zwangsbehandlungen zu ermöglichen (so zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u.a. -, Rn. 64, 66 ff.; vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 341 Rn. 80, 342 f. Rn. 82 ff.>).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Äußert der Betreute seinen natürlichen Willen nicht, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, handelt es sich bei einer ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Behandlungsmaßnahme zwar um einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (so zuletzt ausdrücklich BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u.a. -, Rn. 57); allerdings dürfte es sich nicht um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a BGB handeln (vgl. BTDrucks 17/11513, S. 7 zu § 1906 Abs. 3 BGB a.F.).

    Die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet einerseits, unnötige und vermeidbare Zwangsbehandlungen zu vermeiden, andererseits aber auch, erforderliche und im Interesse des Betroffenen gebotene Zwangsbehandlungen zu ermöglichen (so zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u.a. -, Rn. 64, 66 ff.; vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 341 Rn. 80, 342 f. Rn. 82 ff.>).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 145, 20 ; 150, 309 ; stRspr).

    Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20 ).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Das Betreuungsgericht muss ein Genehmigungsverfahren immer dann durchführen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein geplantes Vorgehen dem Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 -, Rn. 19 - zu § 1904 Abs. 2 BGB).

    Stellt das Gericht fest, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, so hat es den Antrag auf betreuungsrechtliche Genehmigung abzulehnen und ein sogenanntes "Negativattest" zu erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 -, Rn. 20; Lipp/Schrader, in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 57).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 145, 20 ; 150, 309 ; stRspr).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Im krankenversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 39 SGB V ist von einer vollstationären Krankenhausbehandlung auszugehen, wenn die Versorgung sich zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (vgl. BSGE 92, 223 ).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 123, 148 ; 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).
  • OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 421/14
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Der Gesetzgeber ist dem jedoch - wie bereits im Rahmen früherer Gesetzgebungsvorhaben (vgl.BT-Drucks. 15/2494 S. 7, 30 iVm BT-Drucks. 15/4874 S. 8, 25 ff. iVm Plenarprotokoll 15/158 S. 14830 A; BT-Drucks. 17/11513 S. 6 iVm BT-Drucks. 17/12086 S. 1; vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 4) - entgegengetreten.

    (3) Auf die Frage, ob das (weitere) Tatbestandsmerkmal von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF des "stationären" Krankenhausaufenthalts Auslegungsspielräume beinhaltet bzw. ob dieser Begriff gegebenenfalls auch im Sinne einer "teilstationären" Krankenhausbehandlung verstanden werden kann (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 44 ff.; Guhling FS Dose 219, 222 f.), kommt es vorliegend nicht an.

    Zwar weist das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den bestehenden "internen Normkonflikt" des § 1906 a BGB aF zwischen den Zielen des Gesetzgebers hin, einerseits Zwangsmaßnahmen auf das für den Betroffenen notwendige Maß zu beschränken (§ 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF) und möglichst nah an seinem Willen zu bleiben (§ 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 1901 a BGB aF), andererseits aber die ärztliche Zwangsmaßnahme in § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu koppeln (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt in diesem Zusammenhang nämlich mit Recht hervor, dass der (mutmaßliche) Wille eines Betroffenen im Sinne von § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB aF gerade auf eine Zwangsbehandlung im Pflegeheim bzw. einer sonstigen Einrichtung als für ihn milderes Mittel (vgl. § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB aF) gegenüber einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus gerichtet sein kann (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43).

    Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, den internen Normkonflikt des § 1906 a BGB aF im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, etwa mittels der vom Bundesverfassungsgericht in Erwägung gezogenen verfassungskonformen teleologischen Reduktion (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43), dahingehend aufzulösen, unter der Durchführung einer Zwangsmaßnahme in einem Krankenhaus auch die vom (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen getragene stationsäquivalente ärztlichen Zwangsbehandlung in seiner Wohneinrichtung zu fassen.

    Der Senat ist, was vom Bundesverfassungsgericht für Betreute in ambulanter (im Sinne von nicht freiheitsentziehender und auch nicht sonst stationärer) Behandlung bislang ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 5; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100), davon überzeugt, dass es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, eine strikte Koppelung der Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen an deren Durchführung in einem Krankenhaus nach § 1906 a BGB aF auch für Fallgestaltungen gesetzlich vorzuschreiben, bei denen Betroffene aus medizinischer Sicht - hier im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung - gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

    Dies kann nämlich, wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 49 Rn. 43), ein milderes Mittel gegenüber einer stationären Krankenhausbehandlung - und damit ein unter dem Gesichtspunkt des Gebots schonender Mittelauswahl vorrangig zu wählendes Mittel - darstellen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - VerfGH 44/24

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen drohender Beendigung

    Zum anderen können insbesondere der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Vertrauenspersonen des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungsprinzips im Betreuungsverfahren jederzeit eine betreuungsgerichtliche Kontrolle der Betreuerentscheidung in Gang setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 = juris, Rn. 18; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2021 - 1 BvR 1575/18, NJW 2021, 3590 = juris, Rn. 35).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2022 - L 2 EG 5/21

    Elterngeld Plus; Partnerschaftsbonus; Arbeitszeitkorridor; gleitzeitbedingtes

    Entsprechend den Grundsätzen einer teleologischen Gesetzesauslegung (vgl. zu der den Fachgerichten obliegenden verfassungskonformen teleologischen Auslegung und erforderlichenfalls auch Reduktion der gesetzlichen Vorgaben nur beispielsweise: BVerfG, B.v. 02. November 2021 - 1 BvR 1575/18 -, NJW 2021, 3590) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des gesetzgeberischen Regelungswillens auszulegen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24071
BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB vom 17.07.2017
    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

  • Bt-Recht

    Ambulante ärztliche Zwangsbehandlung, Folgenabwägung, Krankenhaus, Einstweilige Anordnung, Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ambulanter ärztlicher Zwangsmaßnahmen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 1906a Abs. 1 Nr. 7
    Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts - und die Folgenabwägung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung zur ambulanten Zwangsbehandlung!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 04.10.2018)

    Schranken für Zwangsbehandlung bleiben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 123 (Kurzinformation)

    Ausschluss der ambulanten Möglichkeit der Zwangsbehandlung (§ 1906a BGB)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1599
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Der Gesetzgeber sieht im (nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313, neu gefassten) § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB die Zwangsbehandlung außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bewusst nicht vor.

    b) Der Ausschluss der ambulanten Möglichkeit der Zwangsbehandlung beruht somit auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

    Ambulant Betreute werden zudem nicht schutzlos gelassen, denn sie können nach einer Unterbringung unter den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichwohl einer Zwangsbehandlung unterzogen werden (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit bislang auf die Aussage beschränkt, der gesetzliche Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlungen beruhe jedenfalls auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1599 Rn. 7 zu § 1906 a BGB aF; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100 zu § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 [BGBl. I S. 266]).
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