Rechtsprechung
| OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23 |
Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 249 Abs 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, § 49 Abs 2 S 2 BHO, Art 33 Abs 2 GG, § 9 Abs 4 S 2 PostPersRG
Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der außertariflichen Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft beurlaubten Beamten eines Postnachfolgeunternehmens - Telekom - wegen unterbliebener Beförderung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 14.12.2022 - 2 K 866/19
- OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (22)
- OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 809/17
Erfolgreicher Konkurrentenrechtsstreit wegen rechtswidriger Beurteilung und der …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 14 Mit Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - wurde der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, dem Beigeladenen des damaligen (2017) Eilverfahrens - der für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 mit der Bestnote "hervorragend ++" beurteilt gewesen sei und aufgrund nachrangiger Auswahlkriterien den Vorzug vor anderen Bewerbern erhalten habe, denen dasselbe Gesamturteil zuerkannt worden sei - vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen.Rn. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der in dieser Angelegenheit entstandenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft), die Personalakten des Klägers (2 Hefte und 1 Ordner) sowie die beigezogenen - frühere Verfahren des Klägers betreffenden - Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2650/16 und 2 L 1257/16) und des Oberverwaltungsgerichts (1 B 809/17 / 2 L 1122/17) Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 55 So hatte das Verwaltungsgericht bereits im Vorfeld der Beförderungsrunde 2017 in seinem anlässlich der Beförderungsrunde 2016 ergangenen Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 1257/16 - deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung aufgezeigt, diese Zweifel in seinem zur Beförderungsrunde 2017 ergangenen Beschluss vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - bekräftigt und während des damals beim Senat hinsichtlich 2017 anhängigen (erst durch Beschluss vom 27.2.2018 zugunsten des Klägers abgeschlossenen) Beschwerdeverfahrens 1 B 809/17 die Beklagte mit Urteil vom 22.11.2017 - 2 K 2650/16 - rechtskräftig verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Mit die Beförderungsrunde 2017 betreffendem Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - bestätigte der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Beurteilung (selbst unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens im neuerlichen Eilrechtsschutzverfahren) in Einzelbewertungen und Gesamturteil nicht plausibel sei.
Grundsätzlich kann auch ein Beamter, dem ein amtsgemäßer oder nur ein gering höherwertiger Arbeitsposten übertragen ist, Leistungen erbringen, die im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe die Vergabe der Höchstnote rechtfertigen.[vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da eine dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden.
Rn. 83 Ohnehin verbietet sich jeglicher Beurteilungsschematismus.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38] Die Höherwertigkeit des Arbeitspostens ist (nur) einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da die Beklagte bei der Vergabe des Gesamtergebnisses allein darauf abgestellt hat, ob ein Mitbewerber im Falle einer - im Vergleich zum Kläger - gleichen, geringfügig schlechteren oder schlechteren Leistungseinschätzung der jeweiligen Führungskräfte höherwertiger, noch höherwertiger oder deutlich höherwertiger eingesetzt war, ohne die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, kann dieses Gesamtergebnis auch insofern keinen Bestand haben.
Dass die Vergabe dieses Gesamtergebnisses bei Wahrnehmung einer nach A 11 bewerteten Tätigkeit grundsätzlich möglich war, zeigt wiederum die auf einen so beurteilten Konkurrenten verweisende Stellungnahme der Beklagten vom 22.5.2017 im Verfahren 2 K 2650/16.[vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16][vgl. Bl. 55 d. Akte 2 K 2650/16] Aufgrund des dann bestehenden Leistungsgleichstands mit dem (ebenfalls) mit der Bestnote "hervorragend ++" beurteilten und im Verfahren 1 B 809/17 Beigeladenen hätte die Beklagte auf die - gemäß Ziff. 4 a) der maßgeblichen Beförderungsrichtlinien der Beklagten vom 1.9.2014 - als nachrangiges Auswahlkriterium zu berücksichtigenden Vorbeurteilungen aus der Beurteilungsrunde 2013 zurückgreifen müssen, bei der der Kläger das Gesamturteil "sehr gut ++" und der damals bereits im höheren Amt der Besoldungsgruppe A9_vz befindliche Konkurrent das Gesamturteil "sehr gut Basis" erhalten hat.
Zur Würdigung dieser Vorbeurteilung hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - seinerzeit ausgeführt: "Welcher Vornote die Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation den höheren Stellenwert beimisst, kann nach derzeitigem Erkenntnistand nicht beurteilt werden.
Zugunsten des Antragstellers spricht noch, dass die auf den Plätzen 42 bis 51 der Beförderungsliste geführten Beamtinnen oder Beamten in der Vorbeurteilung 2013, als diese noch der Besoldungsgruppe A 8 angehörten, - wie der Antragsteller - das Gesamturteil ,sehr gut ++' erhielten und trotz einer - offensichtlich schematisch erfolgten - ,Anpassung aufgrund niedrigerem Statusamt' auf das Gesamturteil ,gut ++' in der Beförderungsliste vor dem Beigeladenen eingereiht wurden."[Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 23][Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 23] Aufgrund dieser mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten und gegenteiliger Anhaltspunkte unverändert bestehenden Einschätzung wäre eine Beförderung des Klägers bei (hypothetisch) rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls ernsthaft möglich gewesen.
Rn. 96 Dafür spricht auch, dass er nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten im das Verfahren 1 B 809/17 betreffenden Schriftsatz vom 9.11.2017 bei Vergabe der Gesamtnote "hervorragend ++" auf der drittletzten und damit 18. Position der (20 Planstellen umfassenden) Rangfolgenliste der zu befördernden Bewerber der Beförderungsliste 2017 gestanden hätte.[vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17][vgl. Bl. 143 d. Akte 1 B 809/17] Die Beklagte hat diese - wiederum nicht weiter aufklärbare - Behauptung damals jedenfalls nicht in Abrede gestellt.
Rn. 97 Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Beklagten hat der Kläger diesen Kausalzusammenhang nachfolgend auch nicht dadurch unterbrochen, dass er am 9.11.2018 seine Versetzung in den Engagierten Ruhestand beantragt und diesen tatsächlich zum 1.5.2019 angetreten hat, so dass seine Beförderung und auch die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung - mangels Reaktivierungsmöglichkeit - jedenfalls danach tatsächlich nicht mehr in Betracht kam.[vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -][vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -] Anders als im von der Beklagten zur Begründung herangezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts Trier - 7 K 2963/23.TR - hat der Kläger seinen Ruhestandsantrag nicht voreilig bzw. unmittelbar nach Ergehen des für ihn positiven - und die Beklagte für den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 zur Neubeurteilung verpflichtenden - Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2017 im Verfahren 2 K 2650/16 und des für ihn positiven Senatsbeschlusses vom 27.2.2018 im Verfahren 1 B 809/17 - womit der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung untersagt worden war, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen - eingereicht, sondern fast 12 bzw. 9 Monate später, ohne dass die Beklagte in der Zwischenzeit - gemäß ihrer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung - eine neue Beurteilung erstellt hätte.
So hat er hinsichtlich der Beförderungsrunde 2017 nicht nur die für ihn positive Eilentscheidung des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 - erstritten, mit der der Beklagten unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.10.2017 - 2 L 1122/17 - im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen.
Selbst wenn der Kläger anstelle des im Verfahren 2 L 1122/17 bzw. 1 B 809/17 Beigeladenen im Zuge der Beförderungsrunde 2017 ausgewählt worden wäre, sei realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass die diese Beförderungsrunde betreffenden - bundesweit - insgesamt sieben Eilverfahren bis dahin hätten rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden können.
- BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09
Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es insofern keines Rückgriffs auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten.[vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, juris, Rn. 9, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 15][vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, juris, Rn. 9, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 15].Dazu gehört u. a. die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.][vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.].
Sodann ist zu beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42] Die diesbezügliche Anregung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung anlässlich deren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Einschätzung des Senats, zum hypothetischen Kausalverlauf aus Sicht der Beklagten Stellung zu nehmen, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen ihrer späteren Äußerungen zum Streitstand nicht aufgegriffen, sodass insoweit keine Erkenntnisse zu verzeichnen sind.
Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat.[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 43 f.][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 43 f.].
Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre.[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 45, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1134/17 -, juris, Rn. 107 f.][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 45, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1134/17 -, juris, Rn. 107 f.] Solche reellen Beförderungschancen sind dem Kläger zuzugestehen.
Auch insofern ist es zumindest ernsthaft möglich, dass der Kläger bei (hypothetisch) rechtsfehlerfreier Beurteilung tatsächlich befördert worden wäre - zumal er nicht den Nachweis dafür erbringen muss, allein für die Besetzung einer Stelle in Betracht gekommen zu sein.[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 46][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 46].
- BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 12 m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 12 m. w. N.].Rn. 59 Für den Fall der Beförderung eines Beamten während des Beurteilungszeitraums einer Regelbeurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.10.2023[- 2 A 7/22 -, juris, Rn. 37 ff.][- 2 A 7/22 -, juris, Rn. 37 ff.] unter entsprechender Modifikation seiner früheren Rechtsprechung[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 2 C 37/91 -, juris, Rn. 13][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 2 C 37/91 -, juris, Rn. 13] entschieden, dass für die eigentliche Bewertung vom gesamten Beurteilungszeitraum allein die Zeitspanne im höheren Statusamt zu berücksichtigen sei; der vor der Beförderung liegenden Zeitspanne komme insofern keine Bedeutung mehr zu.
Die Beurteilung kann sich daher nur auf die bereits in diesem Statusamt erbrachten Leistungen beziehen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.].
Sollte bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung eine Beurteilung erforderlich werden, könne eine Anlassbeurteilung erstellt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann].
Rn. 83 Ohnehin verbietet sich jeglicher Beurteilungsschematismus.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 38] Die Höherwertigkeit des Arbeitspostens ist (nur) einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Arbeitspostens gegenüber einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -, juris, Rn. 10] Da die Beklagte bei der Vergabe des Gesamtergebnisses allein darauf abgestellt hat, ob ein Mitbewerber im Falle einer - im Vergleich zum Kläger - gleichen, geringfügig schlechteren oder schlechteren Leistungseinschätzung der jeweiligen Führungskräfte höherwertiger, noch höherwertiger oder deutlich höherwertiger eingesetzt war, ohne die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen, kann dieses Gesamtergebnis auch insofern keinen Bestand haben.
- VGH Bayern, 22.05.2023 - 6 CE 23.468
Erfolgreiche Konkurrentenklage wegen unzureichend begründeter dienstlicher …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 50 Das auch vorliegend maßgebliche Beurteilungssystem der DTAG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.5.2023[- 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 12 ff.][- 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 12 ff.] zutreffend wie folgt zusammengefasst:.Rn. 68 Solche Abweichungen von größerem Gewicht bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 16 m. w. N.][vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 16 m. w. N.] Hinsichtlich der herabgestuften Einzelkriterien haben die Beurteiler jeweils ausgeführt, es sei zwar positiv zu bewerten, dass der Kläger im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt sei, in Anbetracht der erzielten Ergebnisse der Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen seien, sei eine bessere Bewertung der Einzelleistung jedoch nicht möglich.
Rn. 69 Zwar kann eine auf einen Quervergleich - mit den übrigen zur Vergleichsgruppe gehörenden Beamten, mit denen ein Bewerber in Konkurrenz steht - gestützte Begründung grundsätzlich geeignet sein, um eine Abweichung hinsichtlich der Note in bestimmten Einzelkriterien ausreichend zu plausibilisieren.[vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.9.2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 14, und vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 17 m. w. N.][vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.9.2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 14, und vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 17 m. w. N.] Welchen Umfang und welche Tiefe die Abweichungsbegründung aufweisen muss, hängt aber wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.6.2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 8 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 20.8.2020 - 6 B 18.2657 -, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 18 und 23][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.6.2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 8 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 20.8.2020 - 6 B 18.2657 -, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 18 und 23] Diesen Anforderungen wird die - insofern die konkrete Situation des Klägers außer Acht lassende - Beurteilung vom 20.11.2018 nicht ansatzweise gerecht.
Dass letztere im Vergleich zu ersteren weniger tätigkeitsbezogen sein sollen, kann die Herabstufung nicht begründen[vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 19][vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.5.2023 - 6 CE 23.468 -, juris, Rn. 19] - zumal diese Einschätzung auch insofern beliebig erscheint, als dass im der benannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.5.2023 zugrundeliegenden und vergleichbaren Fall statt des Einzelkriteriums "Praktische Arbeitsweise" das Kriterium "Allgemeine Befähigung" als weniger tätigkeitsbezogen eingestuft worden war.
- OVG Saarland, 10.05.2017 - 1 A 178/16
Schadensersatzanspruch eines im Ruhestand befindlichen, zuvor zum Zwecke der …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 54 2. Dies vorausgeschickt ergibt sich ein den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzender Rechtsfehler daraus, dass der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung 2017 die für ihn erstellte, den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 betreffende dienstliche Regelbeurteilung vom 23.3.2016 zugrunde gelegt wurde, die sich als rechtsfehlerhaft erwiesen hat und in der Folge aufgehoben wurde.[zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Beurteilung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 63 ff.][zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Beurteilung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 63 ff.].Dazu gehört u. a. die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.][vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.].
Da dem Beamten mit der Amtszulage ein höherwertiges statusrechtliches Amt übertragen wird, gilt die Vorschrift auch für die Amtszulage und die Zweijahresfrist muss deshalb auch diesbezüglich erfüllt sein.[vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 100 f. m. w. N., Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023, Erläuterungen zu § 5 BeamtVG Rn. 164, und auch Satz 2 der Nr. 5.3.1.7 BeamtVGVwV zu § 5 BeamtVG (vom 3.1.2023)][vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 100 f. m. w. N., Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023, Erläuterungen zu § 5 BeamtVG Rn. 164, und auch Satz 2 der Nr. 5.3.1.7 BeamtVGVwV zu § 5 BeamtVG (vom 3.1.2023)].
Vielmehr gilt, dass im Falle eines Beamten, der zu Unrecht verspätet oder nicht befördert worden ist und im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden muss, als wenn er früher befördert worden wäre, die Zweijahresfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beförderung vorgesehen war.[vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 102, und Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023, Erläuterungen zu § 5 BeamtVG Rn. 169][vgl. Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 102, und Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023, Erläuterungen zu § 5 BeamtVG Rn. 169] Denn gemäß dem maßgeblichen Schadensbegriff des § 249 Abs. 1 BGB[vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 - 2 C 48/88 -, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 28.5.2003 - 2 C 35/02 -, juris, Rn. 15][vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.2.1991 - 2 C 48/88 -, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 28.5.2003 - 2 C 35/02 -, juris, Rn. 15] ist derjenige Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
- VG Saarlouis, 30.04.2020 - 2 K 110/20
Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 18 Im Hinblick auf diese Ruhestandsversetzung wies das Verwaltungsgericht die vom Kläger - nach mit Schreiben vom 5.12.2018 erhobenem Widerspruch und Erinnerungsschreiben vom 1.3.2019 - am 27.1.2020 eingelegte Untätigkeitsklage gegen seine für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 neu erstellte und wiederum mit dem Gesamturteil "gut ++" abschließende dienstliche Regelbeurteilung vom 20.11.2018 - 2 K 110/20 - mit Gerichtsbescheid vom 30.4.2020 als unzulässig ab.Die jeweils am 27.1.2020 eingelegten Untätigkeitsklagen wurden letztlich mit Gerichtsbescheiden des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 (2 K 112/20 und 2 K 110/20) als unzulässig abgewiesen, nachdem der Kläger mit Ablauf des 30.4.2019 in den Ruhestand versetzt worden war.
Rn. 97 Entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Beklagten hat der Kläger diesen Kausalzusammenhang nachfolgend auch nicht dadurch unterbrochen, dass er am 9.11.2018 seine Versetzung in den Engagierten Ruhestand beantragt und diesen tatsächlich zum 1.5.2019 angetreten hat, so dass seine Beförderung und auch die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung - mangels Reaktivierungsmöglichkeit - jedenfalls danach tatsächlich nicht mehr in Betracht kam.[vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -][vgl. hierzu bereits die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts vom 30.4.2020 - 2 K 110/20 - und - 2 K 112/20 -] Anders als im von der Beklagten zur Begründung herangezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts Trier - 7 K 2963/23.TR - hat der Kläger seinen Ruhestandsantrag nicht voreilig bzw. unmittelbar nach Ergehen des für ihn positiven - und die Beklagte für den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 zur Neubeurteilung verpflichtenden - Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2017 im Verfahren 2 K 2650/16 und des für ihn positiven Senatsbeschlusses vom 27.2.2018 im Verfahren 1 B 809/17 - womit der Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung untersagt worden war, dem (in diesem Eilverfahren) Beigeladenen vor dem Kläger ein Amt der Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu übertragen - eingereicht, sondern fast 12 bzw. 9 Monate später, ohne dass die Beklagte in der Zwischenzeit - gemäß ihrer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung - eine neue Beurteilung erstellt hätte.
Auch noch in der Folge hat er auf verschiedene Art und Weise versucht, das Auswahlverfahren zu beschleunigen und seine Beförderung zu erwirken, so mittels der Untätigkeitsklagen vom 19.3.2018 - 2 K 341/18 - (erneut gegen die Beurteilung vom 23.3.2016 gerichtet) und vom 27.1.2020, mit denen er sich gegen die Neubeurteilung vom 20.11.2018 gewandt (- 2 K 110/20 -) und sein Beförderungsbegehren weiterverfolgt hat (- 2 K 112/20 -).
- BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16
Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung; …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 54 2. Dies vorausgeschickt ergibt sich ein den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzender Rechtsfehler daraus, dass der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung 2017 die für ihn erstellte, den Beurteilungszeitraum vom 1.11.2013 bis zum 31.5.2015 betreffende dienstliche Regelbeurteilung vom 23.3.2016 zugrunde gelegt wurde, die sich als rechtsfehlerhaft erwiesen hat und in der Folge aufgehoben wurde.[zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Beurteilung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 63 ff.][zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine fehlerhafte Beurteilung siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, und Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 63 ff.].Denn - wie dargelegt - ist Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung nicht der konkrete Dienstposten bzw. die konkrete Tätigkeit eines Beamten, sondern das innegehabte Statusamt und die damit verbundenen (abstrakten) Anforderungen.[vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 32, und vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Urteile vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 32, und vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 25] Es geht nicht an, die in der Beurteilungspraxis der Beklagten infolge der Übertragung höherwertiger Arbeitsposten an beurlaubte Beamte ohnehin bestehenden Schwierigkeiten bei der Erstellung am Statusamt orientierter dienstlicher Beurteilungen zusätzlich durch eine gewisse Beliebigkeit des Maßstabs zu verschärfen.
Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienst- bzw. Arbeitsposten erbrachten Leistungen damit am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen,[vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 25 m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 25 m. w. N.] was vorliegend nicht der Fall war.
- BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17
Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Rn. 44 - und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 11 m. w. N., und Urteil des Senats vom 18.1.2024 - 1 A 251/20 -, juris, Rn. 34 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 11 m. w. N., und Urteil des Senats vom 18.1.2024 - 1 A 251/20 -, juris, Rn. 34 ff.].Sodann ist zu beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42] Die diesbezügliche Anregung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung anlässlich deren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Einschätzung des Senats, zum hypothetischen Kausalverlauf aus Sicht der Beklagten Stellung zu nehmen, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen ihrer späteren Äußerungen zum Streitstand nicht aufgegriffen, sodass insoweit keine Erkenntnisse zu verzeichnen sind.
Rn. 99 Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für die Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung - durch Erkundigung und Rüge der Nichteinbeziehung in den Bewerberkreis und der Nichtauswahl - oder nach deren Ergehen - durch die Beantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO - eingeleitet hat.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 25].
- BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14
Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung; …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Dazu gehört u. a. die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.][vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 21, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 39, sowie Urteil des Senats vom 10.5.2017 - 1 A 178/16 -, juris, Rn. 79 f.].Sodann ist zu beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 21, vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 27, und vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris, Rn. 42] Die diesbezügliche Anregung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung anlässlich deren Ausführungen zur Sach- und Rechtslage nach vorläufiger Einschätzung des Senats, zum hypothetischen Kausalverlauf aus Sicht der Beklagten Stellung zu nehmen, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen ihrer späteren Äußerungen zum Streitstand nicht aufgegriffen, sodass insoweit keine Erkenntnisse zu verzeichnen sind.
- BVerwG, 19.09.2023 - 2 VR 2.23
Nicht vorhandene Regelbeurteilung rechtfertigt nicht die Nichtberücksichtigung im …
Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2024 - 1 A 8/23
Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 18 f. m. w. N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 18 f. m. w. N.].Sollte bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung eine Beurteilung erforderlich werden, könne eine Anlassbeurteilung erstellt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 41; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.9.2023 - 2 VR 2/23 -, juris, Rn. 22, zur Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung, wenn ein Bewerber die Anforderungen eines Auswahlverfahrens grundsätzlich erfüllt, aber nicht auf eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zurückgegriffen werden kann].
- VGH Bayern, 24.09.2019 - 6 CE 19.1749
Auswahlentscheidung aufgrund dienstlicher Beurteilung - Telekom
- BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …
- BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11
Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
- BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02
Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte …
- BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91
Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen …
- BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 384/15
Dienstliche Beurteilung bei besonders starkem Auseinanderfallen von Statusamt und …
- VGH Bayern, 20.08.2020 - 6 B 18.2657
Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen bei unterschiedlichen Statusämtern
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 6 A 1134/17
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung Bewerbungsverfahrensanspruch Ausschreibung …
- VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409
Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle
- OVG Saarland, 18.01.2024 - 1 A 251/20
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung
- OVG Saarland, 27.02.2018 - 1 B 866/17
Beförderung beurlaubter außertariflich und deutlich höherwertig beschäftigter …
- VG München, 04.12.2024 - M 18 K 19.1403
Kostenerstattung für Mehraufwand durch Weiterbesuch einer Kinderkrippe nach …
Rn. 73 Das Verwaltungsgericht darf zwar bestimmte Schadensersatzansprüche prüfen, z.B. solche aus dem Beamtenverhältnis (…vgl. dazu: BVerwG, B.v. 19.11.1997 - 2 B 178/96 - juris Rn. 2; OVG Saarland, U.v. 5.6.2024 - 1 A 8/23 - juris Rn. 45;… Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 VwGO, Rn. 150 f. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".