Rechtsprechung
| BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Streikteilnahme während Freizeit
- Judicialis
GG Art. 9 Abs. 3
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Teilnahme an einer Warnstreikkundgebung bei einer vorherigen Abmeldung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem ; Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs im Zusammenhang mit einem Warnstreik; Rechtsfolgen einer Teilnahme an einem rechtmäßigen Warnstreik; ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine Lohnkürzung bei Streikteilnahme in der Freizeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 9 Abs. 3
Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht - Streikteilnahme nach zulässiger Abmeldung aus einem betrieblichen Zeiterfassungssystem; kein Verlust des Lohnanspruchs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- nomos.de
, S. 54 (Kurzinformation)
Streikteilnahme während der Gleitzeit
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Streikteilnahme während Gleitzeit
- advogarant.de (Kurzinformation)
Streikteilnahme während der Freizeit
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
In der Freizeit gestreikt - Arbeitgeber kürzte einem Metaller trotz Ausstempelns den Lohn
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Streikteilnahme während Gleitzeit: Arbeitgeber darf den Lohn nicht kürzen
- 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2005)
Streik während der Gleitzeit ist nur eine Demo // Arbeitgeber darf Lohn nicht kürzen
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 15.04.2003 - 6 Ca 3017/02
- LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03
- BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Papierfundstellen
- BAGE 115, 247
- ZIP 2006, 48
- MDR 2006, 399
- NZA 2005, 1402
- BB 2006, 716
- DB 2006, 393
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (16)
- BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 der Gründe).Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).
Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).
Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob er seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber überhaupt vorenthalten und damit im Rechtssinne streiken kann (vgl. BAG 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 31 = EzA ArbKrankhG § 1 Nr. 5; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 d der Gründe).
Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.
- BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).Der Arbeitgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 2 der Gründe).
Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).
Da gem. § 15a Abs. 3 BAT eine Nachholung der Freistellung, die aus anderen als dienstlichen Gründen nicht realisiert werden konnte, ausdrücklich ausgeschlossen ist, verliert der Arbeitnehmer zugleich seinen anteiligen Vergütungsanspruch (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu I 2 der Gründe).
- BAG, 30.08.1994 - 1 AZR 765/93
Streikteilnahme und Gleitzeit
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).Da insoweit kein Arbeits-"Soll" besteht, können diese Zeiten nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c cc der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 2 b der Gründe; Buschmann Urteilsanm.
Der Arbeitgeber ist, selbst wenn er wollte, nicht berechtigt, das geringere Arbeitszeit-Soll mit einem bestehenden Zeitguthaben - um der Beibehaltung der regulären Vergütung willen - zu verrechnen (so in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B I, II 1 c aa der Gründe;… vgl. ferner ErfK/Dieterich 4. Aufl. Art. 9 GG Rn. 188;… Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht Teil 2 Arbeitskampfrecht Rn. 267).
- BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91
Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).Schon aus diesem Grunde verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, zu I 2 der Gründe).
- BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94
Streikteilnahme und Gleitzeit
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Da insoweit kein Arbeits-"Soll" besteht, können diese Zeiten nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c cc der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 2 b der Gründe; Buschmann Urteilsanm.Zwar können die Betriebsparteien auch einvernehmlich keine wirksamen Regelungen treffen, die das Kampfgleichgewicht der Tarifvertragsparteien beeinträchtigen (BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 1 b der Gründe).
- BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79
Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).
- BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN). - BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN). - BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 229/83
Lohnfortzahlungsanspruch bei weiterer unabhängiger Erkrankung nach einem …
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN). - BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87
Urlaubswiderruf
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann. - BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59
Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit
- BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
Arbeitskampfmaßnahmen
- BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93
Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im
- BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98
Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme
- LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03
Warnstreik, Arbeitszeit, flexible, Flexible Arbeitszeit, Ausstempeln, Zeitkonto, …
- BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86
Feiertagslohnzahlung und Streik
- LAG Sachsen, 29.01.2026 - 4 SLa 290/24 Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Für den Zeitraum der Teilnahme am Arbeitskampf verliert damit der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 (1 AZR 133/04) könne der Arbeitgeber zwar regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheine oder den Arbeitsplatz verlasse, von seinem Streikrecht Gebrauch mache.
Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Für den Zeitraum der Teilnahme am Arbeitskampf verliert damit der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Rn. 28 aa.) Voraussetzung für eine Aufhebung der Arbeitspflicht ist eine Streikteilnahme des Arbeitnehmers im Rechtssinne (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 14).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach einem Streikaufruf Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiert ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Die Erklärung der Teilnahme an einem Streik erfolgt in der Regel dadurch, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft die Arbeit niederlegt (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Der Arbeitgeber kann somit regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Rn. 30 (1.) Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04.
Zwar wird dort ausgeführt, dass von einer Teilnahme am Arbeitskampf dann nicht auszugehen ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt mit der Folge, dass der nicht streikende Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit nicht streiken kann und mithin seinen Vergütungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 10).
Das Bundesarbeitsgericht hat für den umgekehrten Fall festgestellt, dass ein im Urlaub befindlicher Arbeitnehmer sich jedenfalls dann im Rechtssinne an einem Streik beteiligen kann, wenn eine Beendigung des Urlaubstatbestands durch einen einseitigen "Widerruf" von seiner Seite möglich ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
In der Streikteilnahme des beurlaubten Arbeitnehmers liegt dann die Beendigungserklärung hinsichtlich seines Erholungsurlaubes (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr auf Grund des Urlaubs, sondern wegen der Ausübung des Streikrechts von der Arbeitsleistung befreit (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Er verliert im Falle des Widerrufs seinen Vergütungsanspruch infolge der streikbedingten Suspendierung und der entsprechenden Verminderung des Umfangs seiner geschuldeten Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
- LAG Sachsen, 29.01.2026 - 4 SLa 258/24 Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Für den Zeitraum der Teilnahme am Arbeitskampf verliert damit der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Für den Zeitraum der Teilnahme am Arbeitskampf verliert damit der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Rn. 36 aa.) Voraussetzung für eine Aufhebung der Arbeitspflicht ist eine Streikteilnahme des Arbeitnehmers im Rechtssinne (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 14).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach einem Streikaufruf Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiert ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Die Erklärung der Teilnahme an einem Streik erfolgt in der Regel dadurch, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft die Arbeit niederlegt (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Der Arbeitgeber kann somit regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Rn. 38 (1.) Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04.
Zwar wird dort ausgeführt, dass von einer Teilnahme am Arbeitskampf dann nicht auszugehen ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt mit der Folge, dass der nicht streikende Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit nicht streiken kann und mithin seinen Vergütungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 10).
Das Bundesarbeitsgericht hat für den umgekehrten Fall festgestellt, dass ein im Urlaub befindlicher Arbeitnehmer sich jedenfalls dann im Rechtssinne an einem Streik beteiligen kann, wenn eine Beendigung des Urlaubstatbestands durch einen einseitigen "Widerruf" von seiner Seite möglich ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
In der Streikteilnahme des beurlaubten Arbeitnehmers liegt dann die Beendigungserklärung hinsichtlich seines Erholungsurlaubes (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr auf Grund des Urlaubs, sondern wegen der Ausübung des Streikrechts von der Arbeitsleistung befreit (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Er verliert im Falle des Widerrufs seinen Vergütungsanspruch infolge der streikbedingten Suspendierung und der entsprechenden Verminderung des Umfangs seiner geschuldeten Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 -1 AZR 133/04 - Rn. 28).
- LAG Sachsen, 29.01.2026 - 4 SLa 292/24 Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 ( 1 AZR 133/04) könne der Arbeitgeber zwar regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheine oder den Arbeitsplatz verlasse, von seinem Streikrecht Gebrauch mache.
Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
Für den Zeitraum der Teilnahme am Arbeitskampf verliert damit der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13).
aa.) Voraussetzung für eine Aufhebung der Arbeitspflicht ist eine Streikteilnahme des Arbeitnehmers im Rechtssinne (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 14).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach einem Streikaufruf Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteiligt und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiert ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17).
Die Erklärung der Teilnahme an einem Streik erfolgt in der Regel dadurch, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft die Arbeit niederlegt (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Der Arbeitgeber kann somit regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
(1.) Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04.
Zwar wird dort ausgeführt, dass von einer Teilnahme am Arbeitskampf dann nicht auszugehen ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt mit der Folge, dass der nicht streikende Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19).
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit nicht streiken kann und mithin seinen Vergütungsanspruch behält (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 10).
Das Bundesarbeitsgericht hat für den umgekehrten Fall festgestellt, dass ein im Urlaub befindlicher Arbeitnehmer sich jedenfalls dann im Rechtssinne an einem Streik beteiligen kann, wenn eine Beendigung des Urlaubstatbestands durch einen einseitigen "Widerruf" von seiner Seite möglich ist (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 28).
In der Streikteilnahme des beurlaubten Arbeitnehmers liegt dann die Beendigungserklärung hinsichtlich seines Erholungsurlaubes (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr auf Grund des Urlaubs, sondern wegen der Ausübung des Streikrechts von der Arbeitsleistung befreit (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 28).
Er verliert im Falle des Widerrufs seinen Vergütungsanspruch infolge der streikbedingten Suspendierung und der entsprechenden Verminderung des Umfangs seiner geschuldeten Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 28).
- BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 754/13
Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener
Es ist anerkannt, dass die Arbeitspflicht der streikenden Arbeitnehmer suspendiert ist, wenn diese einen an sie gerichteten Streikaufruf befolgen und gegenüber dem Arbeitgeber ihre Teilnahme am Streik erklären (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247). - BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 563/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247).Rn. 17 5. Aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.
Rn. 21 3. Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247).
- BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13
Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247). - LAG Sachsen, 03.11.2025 - 2 SLa 261/24 Demzufolge behält der von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung befreite, nicht streikende Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch (alles Vorstehende: BAG, Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 1 AZR 133/04, Rn. 17 bis 19, juris, m.w.N.).
Umgekehrt kann sich der AN aber auch nicht mehr dem Streik mit der Folge anschließen, dass die Streiktage nicht auf seinen Urlaub angerechnet werden (…Schaub ArbR-HdB/Treber § 194 Rn. 9;… Giesen § 9 Rn. 5; tendenziell a. BAG 26.7.2005, NZA 2005, 1402 Rn. 29; aA Gamillscheg KollArbR I § 25 I. 2. c (2) mwN;… Däubler ArbeitskampfR-HdB/Ögüt § 19 Rn. 11, 33;… FJK ArbeitskampfR-HdB/Siegfanz-Strauß § 7 Rn. 25).
Gleiches trifft auf den Kläger des Verfahrens zum Az. 1 AZR 133/04 (Urteil des BAG vom 26. Juli 2005) zu.
Rn. 41 Das Bundesarbeitsgericht führt im o.g. Urteil vom 26. Juli 2005 (a.a.O., hier Rn. 21) wie folgt aus:.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 - 2 Sa 123/23
Abmahnung - Abmeldepflicht zur Streikteilnahme - Tarifliches Maßregelungsverbot
Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 17, juris).Der Arbeitgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 19, juris).
Ein Arbeitnehmer gibt dem Arbeitgeber durch die tatsächliche Anwesenheit bei einer Streikkundgebung während seiner Arbeitszeit zu verstehen, dass er dem Streikaufruf der Gewerkschaft gefolgt ist und sein Streikrecht wahrnehmen will (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 21, juris).
- BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 178/12
Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall
Rn. 16 b) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247).Der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - aaO) ist offenkundig nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen abweichend von der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung eine Reduzierung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit um die Dauer der Streikteilnahme zu erfolgen hat.
- BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 565/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247).Rn. 17 5. Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.
Rn. 21 3. Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247).
- BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 567/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
- BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 568/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
- BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 564/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
- BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 566/11
Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung
- VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11
Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration …
- LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 155/11
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Ausspruch einer fristlosen …
- LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 94/11
- LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 93/11
- OVG Hamburg, 07.03.2008 - 8 Bf 233/07
Anspruch des Personalrats auf unzensierte Nutzung eines E-Mail-Verteilers
- BAG, 30.10.2012 - 1 AZR 794/11
Berechnung des streikbedingten Vergütungsabzugs
- BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 179/12
Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall
- BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 628/12
Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme
- LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 2064/10
Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer …
- LAG Hessen, 05.09.2011 - 17 Sa 644/11
Vergütungsberechnung bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik - § 5 Abs 3 MTV …
- LAG Niedersachsen, 08.12.2011 - 5 Sa 983/11
Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst
- ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13
Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich
- LAG Hessen, 04.06.2012 - 17 Sa 1420/11
Streik - Vergütung - Tarifauslegung
- LAG München, 10.12.2025 - 10 SLa 189/25
Kürzung einer Sonderzahlung wegen Streikteilnahme, Auslegung einer BV.
- LAG Niedersachsen, 08.12.2011 - 5 Sa 982/11
Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst
- LAG München, 17.12.2025 - 5 SLa 195/25
- LAG Köln, 04.02.2025 - 8 SLa 418/24
- LAG Köln, 04.02.2025 - 8 SLa 279/24
- ArbG Frankfurt/Main, 31.08.2011 - 14 Ca 400/11
Vergütungsansprüche von Flugzeugführern während eines Streiks.
- VG Mainz, 20.06.2013 - 5 L 687/13
Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Verpflichtung der Dienststelle zur …
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Rechtsprechung
| BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Streikzeiten in betrieblichem Zeiterfassungssystem
- Judicialis
ArbGG § 81 Abs. 3; ; ArbGG § 94 Abs. 2; ; ZPO § 524; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256
- IWW
- Wolters Kluwer
Streit über die Behandlung streikbedingter Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern in einem betrieblichen Zeiterfassungssystem; Konflikt zwischen den Betriebsparteien über die zutreffende Behandlung von Zeiten der Streikteilnahme nach Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem; ...
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 19.11.2002 - 3 BV 63/02
- LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2004 - 4 TaBV 10/03
- BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 26/04
Unterrichtung über Bewerbungsgespräche
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
Dazu hat sie sich mit den tragenden Gründen des Beschlusses auseinander zu setzen (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zVv., zu B I der Gründe; 11. Februar 2004 - 7 ABR 33/03 - AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 94 Nr. 4, zu II 1 der Gründe). - BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02
Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
Im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich nur antragsbefugt, wer mit der begehrten Entscheidung eigene, betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend macht (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19, zu B III 2 a der Gründe mwN). - BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01
Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
An sie ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - BAGE 103, 329, zu B II 1 c der Gründe mwN). - BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 33/03
Beschlussverfahren - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
Dazu hat sie sich mit den tragenden Gründen des Beschlusses auseinander zu setzen (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zVv., zu B I der Gründe; 11. Februar 2004 - 7 ABR 33/03 - AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 94 Nr. 4, zu II 1 der Gründe). - LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2004 - 4 TaBV 10/03
Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse - Warnstreik - Gleitzeit - …
Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 16/04
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2004 - 4 TaBV 10/03 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Im Übrigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (so bereits BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 2 der Gründe, BAGE 41, 275;… vgl. auch BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 24, BAGE 130, 1; 26. Juli 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Gründe; 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 191). - BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12
Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte
Seine Entscheidung ist nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar und bindet das Rechtsbeschwerdegericht (…BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16; 26. Juli 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Gründe). - LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2005 - 3 TaBV 20/05
Negative Koalitionsfreiheit, Vereinbarung, Betriebsrat, Arbeitgeberverband, …
(vgl. BAG vom 26.7.2005 - 1 ABR 16/04 mwN; vgl. auch Fitting, Kaiser, Heither, Engels, Schmidt, 22.Aufl., Nach § 1, Rnd Ziff. 35f mwN;… Richardi, BetrVG, 9. Aufl., Rnd Ziff. 219 zu § 77 mwN).
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