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Rechtsprechung
   BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1873
BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
BAG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 1 BetrVG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 112 Abs 2 S 1 BetrVG
    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG; Zeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans - Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrat zu spät gewählt: Kein Anspruch auf Aufstellung eines Sozialplans

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG ; Zeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gerade erst gebildete Betriebsrat - und sein Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsratsbildung nach Beginn einer Betriebsänderung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsgründung nach Ankündigung von Stilllegung - Betriebsratsgründung nach Ankündigung von Stilllegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Mitbestimmungsrecht eines nach Betriebsänderung gebildeten Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des erstmalig gewählten Betriebsrats auf Sozialplan?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung nur für künftige Betriebsänderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1173
  • NZA 2022, 870
  • DB 2022, 1654
  • NZA-RR 2022, 388
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91

    Rechte eines nach/bei Stillegung eines Betriebes gewählten Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Rn. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284;… ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6;… Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe;… Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe;… DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).

    Rn. 24 (bb) Um eine Planung iSd. §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe).

    Der Zehnte Senat geht zwar davon aus, dass Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen können, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden hat (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe).

    Diese Bestimmung regelt nur die Art der Ausübung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Rechte und Pflichten, vermag aber keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte zu begründen (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe).

  • LAG Köln, 05.03.2007 - 2 TaBV 10/07

    Einigungsstelle, Wahl des Betriebsrats nach Zugang der Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Rn. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284;… ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6;… Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe;… Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe;… DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).

    Der Umstand, dass ein Sozialplan auch noch nach erfolgter Betriebsänderung abgeschlossen werden und der Arbeitgeber entsprechende Kosten - vorsorglich - einkalkulieren könnte, ändert an dieser gesetzlichen Konzeption nichts (anders LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe).

    Rn. 27 (2) Die einheitliche Anknüpfung sowohl der Beratungspflicht im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen als auch - im Grundsatz - des erzwingbaren Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung eines Sozialplans an die "geplante" Betriebsänderung führt nicht zu einem "unerwünschten Wettlauf" zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber (so aber LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1.4 der Gründe).

  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 3/80

    Betriebsrat - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Rn. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284;… ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6;… Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe;… Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe;… DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).

    Beide stellen zwar keine untrennbare Einheit dar (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 38, 284).

    Die Möglichkeit des Betriebsrats, auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Sozialplan erzwingen zu können, soll daher auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einer möglichst schonenden Form durchführt (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 38, 284;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 7).

  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 17/91

    Verlangen nach Aufstellung eines Sozialplans durch einen erst während der …

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Rn. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284;… ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6;… Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe;… Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe;… DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).

    Solange er noch nicht damit angefangen hat, die Betriebsänderung auch tatsächlich durchzuführen, besteht noch die Möglichkeit des Betriebsrats, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe).

    Nur dann kann und muss der Arbeitgeber etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan in seine Entscheidung einbeziehen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe).

  • ArbG Reutlingen, 29.10.1998 - 3 (1) BV 7/98

    Sozialplan

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Rn. 19 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284;… ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6;… Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37;… Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe;… Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe;… DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.).

    Rn. 27 (2) Die einheitliche Anknüpfung sowohl der Beratungspflicht im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen als auch - im Grundsatz - des erzwingbaren Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung eines Sozialplans an die "geplante" Betriebsänderung führt nicht zu einem "unerwünschten Wettlauf" zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber (so aber LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1.4 der Gründe).

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Damit will das Gesetz die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats an einer unternehmerischen Maßnahme - präventiv - sicherstellen (BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 16, BAGE 165, 336).
  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem …

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Danach kommt eine Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs zwar erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer "unumkehrbare" Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung getroffen hat (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21;… 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 38 mwN).
  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Danach kommt eine Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs zwar erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer "unumkehrbare" Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung getroffen hat (…vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21; 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 38 mwN).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des …

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines Betriebsrats zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (vgl. für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG BAG 23. August 1984 - 6 AZR 520/82 - zu I 4 der Gründe, BAGE 46, 282).
  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Durch die Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Arbeitgebers, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht genügt hat, sanktioniert werden (vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 99, 377).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

  • BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 21/12

    Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten …

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14

    Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • LAG Hessen, 21.07.2020 - 4 TaBV 170/19

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf erneutes Verhandeln eines Sozialplans Wahl des …

  • BAG, 15.10.1979 - 1 ABR 49/77

    Betriebsänderung - Zuständigkeit der Einigungsstelle - Herbeiführung eines …

  • BAG, 29.11.1983 - 1 ABR 20/82
  • LAG Düsseldorf, 23.09.2025 - 3 TaBV 39/25

    Mitbestimmungsrecht des erstmalig gegründeten Betriebsrats zur Aufstellung eines …

    Er hat die Ansicht vertreten, der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts habe zuletzt an der früheren Rechtsprechung, wonach die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen könnten, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden habe, nicht mehr festgehalten und diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 - aufgegeben.

    Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts sei insoweit mit seiner Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 - von einer früheren, anderslautenden Rechtsprechung des 10. Senats abgewichen.

    Dann gilt eben sprichwörtlich: "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben" (Bauer, DB 1994, 217; im Ergebnis ebenso Dahl, Anmerkung zu BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, jurisPR-ArbR 32/2022, Anm. 1 a.E.; Lelley/Bruck, BB 2020, 2810, 2815).

    Da die Beteiligte zu 2) das Bestehen dieses Rechts bestreitet und auch eine hierzu eingesetzte Einigungsstelle bereits ihre Unzuständigkeit gegen die Rechtsansicht des Antragstellers beschlossen hat, deren Spruch insoweit aber keine Rechtskraftwirkung zukommt, besteht insbesondere auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Antragstellers nach § 256 Abs. 1 ZPO, um die Streitfrage verbindlich im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) klären zu lassen (vgl. zu alledem BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 4 + 14 f.).

    Besteht über solche Rechte wie hier ein gerichtlich klärungsbedürftiger Streit, ist diese Voraussetzung wegen Doppelrelevanz für Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags im Rahmen der Zulässigkeit zugunsten des Antragstellers zu unterstellen (vgl. auch insoweit BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 12 m.w.N.).

    Rn. 55 aa. Nach der in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einhellig vertretenen Ansicht, kann jedenfalls der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach unternehmerischer Entscheidung zu einer Betriebsänderung und Beginn der Durchführung derselben gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 19 m.w.N.;… BAG vom 22.10.1991 - 1 ABR 17/91, juris, Rz. 21;… BAG vom 29.11.1983 - 1 ABR 20/82, juris, Rz. 12 f.;… grundlegend BAG vom 20.04.1982 - 1 ABR 3/80, juris, Rz. 26 ff.; ebenso ErfK/Kania, 26. Auflage, § 111 BetrVG Rn. 6).

    Soweit hierzu teilweise angenommen wird, das sei erst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, die vollendete, für ihn selbst nicht umkehrbare Tatsachen schaffen und die Betriebsänderung vorwegnehmen (…so Hessisches LAG vom 15.10.2013 - 4 TaBV 138/13, juris, Rz. 18), ist das Bundesarbeitsgericht dem bereits mit dem Argument entgegengetreten, dass damit der Maßstab der Rechtsprechung zu § 113 Abs. 3 BetrVG übernommen werde, was angesichts unterschiedlicher verfolgter Normzwecke nicht sachgerecht sei (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 28).

    Sie bildet sowohl bei einem Interessenausgleich als auch - bezogen auf ihre Folgen - bei einem Sozialplan den Gegenstand der Mitbestimmung (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 21).

    Rn. 84 Um eine Planung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24;… BAG vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91, juris, Rz. 30).

    Gegenstand der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bildet allerdings nicht die Planung des Arbeitgebers als solche, sondern die "geplante Betriebsänderung" (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24).

    Rn. 85 Wenn der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 08.02.2022 dann aber weiter ausführt, die von §§ 111 ff. BetrVG erfassten unternehmerischen Maßnahmen seien schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen so lange (lediglich) "geplant", wie der Arbeitgeber noch nicht mit der Umsetzung seiner Planung begonnen habe und dass also noch die Möglichkeit des Betriebsrats bestehe, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, solange der noch nicht damit angefangen habe, die Betriebsänderung auch tatsächlich durchzuführen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24), überzeugt dies die Beschwerdekammer nicht.

    Bedingt durch diese zweckgerichtete Korrelation können auch die finanziellen Auswirkungen des Sozialplans die Entscheidungen des Unternehmers über Art und Umfang einer Betriebsänderung beeinflussen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26 m.w.N.).

    Die Möglichkeit des Betriebsrats, auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Sozialplan erzwingen zu können, soll daher auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einer möglichst schonenden Form durchführt (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26 m.w.N.).

    Soweit der erste Senat weiter ausführt, diese gesetzlich vorgesehene Funktion des Sozialplans als Instrument auch zur mittelbaren Einflussnahme auf den unternehmerischen Prozess der Willensbildung und Entscheidung über die Betriebsänderung beruhe auf der Prämisse, dass schon dann ein Betriebsrat bestehe, wenn die Maßnahme noch nicht vom Arbeitgeber umgesetzt worden sei, da der Arbeitgeber nur dann etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan in seine Entscheidung einbeziehen könne und müsse (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26), ist dem teilweise zu widersprechen.

    Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines Betriebsrats zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30).

    Diese Bestimmung regelt nur die Art der Ausübung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Rechte und Pflichten, vermag aber keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte zu begründen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30;… BAG vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91, juris, Rz. 32).

    Rn. 97 Die von dem Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassene Frage, ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn der Arbeitgeber die rechtzeitige Wahl des Betriebsrats vereitelt hat (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30), bedarf auch hier keine Beantwortung.

  • LAG Baden-Württemberg, 30.09.2025 - 2 TaBV 2/25

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Sozialplan - Beginn der …

    Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff) kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.

    Rn. 25 aa) Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt, wonach es keine Möglichkeit für ein Verlangen des Betriebsrats zur Aufstellung eines Sozialplans gibt, wenn er in einem bislang betriebsratslosen Betrieb erst gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber damit begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen (zuletzt BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff. Leitsatz).

    Rn. 30 (a) Dem Betriebsrat ist allerdings zuzugeben, dass das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage, ob ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall anzunehmen sein könnte, wenn der Arbeitgeber die rechtzeitige Wahl des Betriebsrats vereitelt hat, mangels Entscheidungserheblichkeit zuletzt offengelassen hat (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff. Rn. 30).

    Nach der gesetzgeberischen Intention setzt sie nicht erst dann ein, wenn der Arbeitgeber eine Betriebseinschränkung oder -stilllegung durchführt (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff. Rn. 27).

    Rn. 43 Selbst wenn sich ein Betriebsrat in Gründung befindet, muss der Arbeitgeber nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Umsetzung einer künftig mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht zuwarten (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff. Rn. 30).

    Diese finanziellen Prämissen werden regelmäßig maßgeblich durch das Bestehen eines Betriebsrats bestimmt (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff, Rn. 26).

    Rechtlich sind sie nach der vom Bundesarbeitsgericht dargelegten gesetzlichen Konzeption indes unabhängig voneinander, einen "unerwünschten Wettlauf" zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber in Ansehung einer konkreten Maßnahme gibt es aus Rechtsgründen nicht (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - BAGE 177, 104 ff. Rn. 27).

  • LAG Köln, 31.08.2026 - 9 TaBV 38/26

    Gerichtliches Einigungsstelleneinsetzungsverfahren - KI-bedingte Betriebsänderung …

    Nur solange der Betriebsrat noch versuchen kann, die Einführung bestimmter Systeme zu verhindern oder alternative Lösungen zu erreichen, er also noch die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung der Arbeitgeberinnen Einfluss zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 -, BAGE 177, 104-111, Rn. 24), kann die Einigungsstelle ihre moderierende Funktion bei Interessenausgleichsverhandlungen zwischen den Betriebspartnern (dazu BAG…, Urteil vom 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 -, Rn. 13, juris) wahrnehmen.
  • ArbG Düsseldorf, 24.04.2005 - 2 BV 137/24
    Rn. 25 Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, der Erste Senat des BAG habe an der früheren Rechtsprechung, wonach die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen können, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden hat, nicht mehr festgehalten und diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 08.02.2022 (BAG - 1 ABR 2/21 -) aufgegeben.

    Die Entscheidung einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit stellt keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und sie bindende Regelung im Sinne der Vorschriften über die erzwingbare Mitbestimmung dar (BAG 08.02.2022 -1 ABR 2/21; BAG 26.09.2017 - 1 ABR 57/15; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14).

    Hierüber können nur die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 08.02.2022 -1 ABR 2/21; BAG 26.09.2017 - 1 ABR 57/15; BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14).

    Rn. 36 "Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebsänderung muss ein Betriebsrat bestehen, da die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG an die geplante Betriebsänderung anknüpfen (BAG Beschl. v. 8.2.2022 - 1 ABR 2/21 - juris).

    Rn. 47 Die Rechtsansicht des Beteiligten zu 1), die jüngste Rechtsprechung des Ersten Senats (Beschluss vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 -) stelle auf den Ausspruch von Kündigungen als Beginn der tatsächlichen Durchführung ab, ist unzutreffend.

  • LAG Düsseldorf, 31.05.2023 - 14 TaBV 1/23

    Neuwahl des Betriebsrats; Zeitpunkt der Mitbestimmung bei personellen …

    Rn. 46 (1)Beteiligungsrechte des Betriebsrats und damit verbunden die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - Rn. 21).

    Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines Betriebsrats zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 - Rn. 30).

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