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Rechtsprechung
   BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,453
BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung des Betriebsrates zur Stellenbesetzung nach innerbetrieblicher Ausschreibung - Einfluss von Gruppenzugehörigkeiten auf Besetzungprivilegien - Zusatzausbildung einer Fachkraft bei Berufswechsel - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates - Bedeutung der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 368
  • NZA 1990, 850
  • NZA 1990, 851
  • BB 1990, 1774
  • BB 1990, 922
  • DB 1990, 1877
  • DB 1990, 1919
  • DB 1990, 990
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81

    Tarifvertrag Textsysteme

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das Landesarbeitsgericht hatte hierzu umso weniger Veranlassung, als der Senatsbeschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) den Beteiligten bekannt und Gegenstand von Erörterungen zwischen den Beteiligten in den Vorinstanzen gewesen ist.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141, 146 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu B II 1 der Gründe) für den RTS-TV entschieden, daß Fachkräfte i. S. jenes Tarifvertrages nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie sind.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) die Rechtsnatur der Tarifnormen über die qualitative Besetzung von Arbeitsplätzen dahingestellt sein lassen.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) entschieden, § 2 RTS-TV, der eine qualitative Besetzungsregelung enthält, verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) ausgeführt, daß fachliche Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen auch soziale Gesichtspunkte einbeziehen können, entspreche der Wertung des Gesetzgebers, wie § 95 Abs. 2 BetrVG zeige.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Dieses Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich geeignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (seit BVerfGE 7, 377, 397 ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 78, 179, 193).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Berufsfreiheit ein einheitliches Grundrecht dar, so daß der Regelungsvorbehalt des Satzes 2 sich dem Grunde nach sowohl auf die Berufsausübung als auch auf die Berufswahl erstreckt (BVerfGE 7, 377, 402).

    Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so gilt für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere an Vor- und Ausbildung) das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377, 405 bis 408).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).

    Der Kernbereich der positiven Koalitionsfreiheit wird angetastet, wenn beispielsweise der gesetzgeberische Eingriff nicht "zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten" ist (BVerfGE 50, 290, 369; 57, 220, 246).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).

    Der Kernbereich der positiven Koalitionsfreiheit wird angetastet, wenn beispielsweise der gesetzgeberische Eingriff nicht "zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten" ist (BVerfGE 50, 290, 369; 57, 220, 246).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Dieses Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich geeignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (seit BVerfGE 7, 377, 397 ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 78, 179, 193).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt …

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Medizinische Rehabilitation

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. …

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86

    Vorruhestand in Chemieindustrie

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für …

  • BAG, 08.05.1974 - 4 AZR 288/73

    Zulagen - Beamter - Anspruch

  • BAG, 18.09.1974 - 4 AZR 536/73

    Zulagen - Innungskrankenkasse - Dienstordnungsangestellter

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368). Ein Tarifvertrag kann stets Inhaltsnormen, betriebliche Normen und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten.

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe, aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46). Das gilt schon für Betriebe, in denen der Arbeitgeber nur an einen Tarifvertrag gebunden ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes …

    Vor allem aber der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Einordnung qualifizierter Besetzungsklauseln vom 26. April 1990 (1 ABR 84/87, NZA 1990, 850) zeigt, dass die Tarifvertragsparteien durchaus Verpflichtungen schaffen können, die nicht an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfen, sondern ein Unternehmen als solches in die Pflicht nehmen (…vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 135 ff. mit ausführlicher Begründung).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368). Ein Tarifvertrag kann stets Inhaltsnormen, betriebliche Normen und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten.

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe;… aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46). Das gilt schon für Betriebe, in denen der Arbeitgeber nur an einen Tarifvertrag gebunden ist.

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der …

    Von ihnen können auch solche Personen betroffen sein, die sich erst um einen Arbeitsplatz bemühen (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 3 a der Gründe, BAGE 64, 368).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 8 TaBV 10/96

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Verstoß gegen …

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  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 98/09

    Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten

    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 im Anschluss an 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46; 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126 = AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 2 mit Anmerkung Wiedemann).

    Rn. 44 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf der sachlich-gegenständliche Bereich der Betriebsnormen mit Rücksicht auf die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter einer weitgehenden Eingrenzung (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 b der Gründe mwN, BAGE 64, 368).

    Rn. 55 (aaa) Es handelt sich - ungeachtet der Schwierigkeiten, die bisweilen die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und subjektiver Zulassungsvoraussetzung bereitet (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B VI 1 c bb der Gründe, BAGE 64, 368; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - zu B II 4 c aa der Gründe, AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22) - bei der Altersgrenze nicht lediglich um eine Berufsausübungsregelung, sondern um eine subjektive Zugangsbeschränkung.

    Anders als bei den "qualitativen Besetzungsregeln" in der Druckindustrie, die den Entscheidungen des Ersten Senats vom 26. April 1990 ( - 1 ABR 84/87 - aaO) und vom 22. Januar 1991 (…- 1 ABR 19/90 - aaO) zugrunde lagen, ist die tarifliche Höchstaltersgrenze nicht etwa - nur - eine Vorrangregel bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, sondern eine absolute, uneingeschränkte Einstellungsvoraussetzung.

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

    Als derartige Verbotsnormen kommen ua. sog. qualitative tarifliche Besetzungsregeln in Betracht (vgl. dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, zu B V der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22, zu B II der Gründe).

    Sie stellen regelmäßig Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG dar, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B V 2 der Gründe;… 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

    Von Bedeutung ist vor allem der Grundsatz der möglichst verfassungs-/gesetzeskonformen Auslegung, weil bei qualitativen Besetzungsregeln in Gestalt von Betriebsnormen neben der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung und der Arbeitsplatzwahl (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B VI 1 der Gründe) auch die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter betroffen ist (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B V 2a der Gründe).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche …

    Da sich beide in Frage kommenden Besetzungsklauseln auf die Anzahl der an den Maschinen zu beschäftigenden Arbeitnehmer beziehen, können sie nur einheitlich für Organisierte und Nichtorganisierte gelten, die jeweilige Regelung kann sinnvoll nur einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgen (BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, 373 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG, zu I 2 der Gründe und BAG Beschluß vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP Nr. 67 zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe, wenn auch in beiden Entscheidungen für eine qualitative Besetzungsregel).
  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90

    Wirksamkeit von qualitativen Besetzungsregeln

    Sinn und Zweck der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang B III 1 entspricht nicht ganz dem der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang D Nr. 1 über die Weiterverarbeitung, über deren Wirksamkeit der Senat im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) zu entscheiden hatte.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zu B V 2 der Gründe) hat der Senat ausführlich begründet, daß die qualitativen Besetzungsregeln Betriebsnormen sind.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat entschieden, daß die qualitative Besetzungsregel des Anhangs A III 5 in Verbindung mit A III 1a, A III 1b, A III 6 und Anhang D Nr. 1 nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) der beruflichen Außenseiter verstoßen, solange es nicht überflüssig geworden sei, Facharbeiten von Fachkräften der jeweiligen Gruppe der Druckindustrie ausüben zu lassen.

    In seinem Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat näher ausgeführt, daß die Abgrenzung von Berufsausübungsregelung zu subjektiver Zulassungsvoraussetzung Schwierigkeiten bereitet.

    Wiederum in dem Grundsatzbeschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat dargelegt, weshalb es sich bei den qualitativen Besetzungsregeln nicht um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt.

  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

    Abgesehen davon, dass die von Oetker beschriebene Situation nicht vom Landesarbeitsgericht festgestellt ist - es steht weder fest, dass die Tarifvertragsparteien oder ihre Nachfolgeorganisationen keinen Manteltarifvertrag mehr schließen werden, noch, dass die Beklagte mit Änderungswünschen hinsichtlich der Arbeitsverträge mit den von der Nachwirkung des Manteltarifvertrages noch erfassten Arbeitnehmern endgültig gescheitert ist und dass Änderungskündigungen insoweit ausgesprochen wurden und von der Arbeitsgerichtsbarkeit für unwirksam erklärt wurden; das Landesarbeitsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, es sei nicht weiter vorgetragen, welche Versuche die Beklagte unternommen gehabt habe, eine betriebseinheitliche Änderung der Arbeitsbedingungen einvernehmlich oder durch Änderungskündigung herbeizuführen -, hat der Erste Senat im Lichte der Überbrückungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG lediglich für den Fall Zweifel an einer unbegrenzten Nachwirkung geäußert, wenn diese Nachwirkung nur durch einen Tarifvertrag beseitigt werden kann, der seinerseits möglicherweise erst durch Kampfmaßnahmen erzwungen werden müsste (26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP GG Art. 9 Nr. 57 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 20, zu B V 3 b 2. Abs. aE der Gründe).
  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines …

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08

    Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung, …

  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht …

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

  • LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von …

  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 901/93

    Eingruppierung eines Maschinenführers in Buchbinderei

  • LAG Hamm, 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung; Einleitung des …

  • LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97

    Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf …

  • LAG Düsseldorf, 10.04.1997 - 5 TaBV 3/97

    Tarifvertrag: Nachwirkungen

  • BAG, 25.11.2025 - 1 ABR 38/24

    Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Gemeinschaftsbetrieb

  • LAG Bremen, 29.07.2009 - 2 TaBV 5/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personeller Maßnahme; unbegründeter …

  • ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12

    Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines …

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.1999 - 10 Sa 82/98

    Streit zwischen einer Arbeitnehmerin (Diätassistentin) und dem Arbeitgeber über …

  • LAG Bremen, 26.05.2010 - 2 TaBV 5/10

    Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von …

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 4/97
  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme …

  • LAG Bremen, 04.11.2009 - 2 TaBV 15/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personellen Maßnahmen; unbegründeter …

  • BVerfG, 14.11.1997 - 1 BvR 1032/90

    Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten …

  • LAG Berlin, 26.09.1996 - 10 Sa 55/96

    Änderungskündigung; Tarifvertrag; Arbeitszeit; Einzelvertrag; Sozial …

  • ArbG Duisburg, 20.02.2024 - 2 BV 41/23
  • LAG Thüringen, 29.06.1995 - 1 Sa 57/95

    Kündigung nach RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und …

  • ArbG Hannover, 17.04.2008 - 10 Ca 436/07
  • ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
  • ArbG Karlsruhe, 23.03.2009 - 7 BV 2/09

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Auszahlung von Mitteln aus dem …

  • LAG Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 15 Sa 64/97

    Nachwirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrages; Konsequenzen der Kündigung …

  • ArbG Hamburg, 03.05.2023 - 17 BV 11/22
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