Rechtsprechung
| BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und beabsichtigte Klageerweiterung auf einen Streitgenossen nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht. 2. Diese Zäsur ist ...
- rechtsportal.de
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung; Erfüllungsort für Provisionsansprüche eines Maklers; Zuständigkeitsbestimmung nach Rechtshängigkeit einer Klage
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Voraussetzungen für Klageerweiterung auf Streitgenossen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 20 O 8496
- BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1263
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (15)
- BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97
Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Darauf, ob diese tatsächlichen Behauptungen zutreffen, kommt es hier nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4];… Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28).Denn der Erfüllungsort für Provisionsansprüche des Maklers liegt, wenn - wie hier - ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen ist, gemäß § 270 Abs. 4 BGB i. V. m. § 269 Abs. 1 Satz 1 BGB am jeweiligen Wohnsitz des Auftraggebers bei Abschluss des Maklervertrags (BayObLG, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 5];… OLG Stuttgart, Urt. v. 13. Februar 1987, 2 U 53/86, NJW-RR 1987, 1076 [juris Rn. 31];… Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.39).
Rn. 21 Grundsätzlich unerheblich ist allerdings der Umstand, dass im Fall der Bestimmung eines für beide Streitgenossen zuständigen Gerichts einer der Streitgenossen - hier der Antragsgegner zu 2) - nicht mehr als Zeuge vernommen werden könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, juris Rn. 6; zur Annahme von Rechtsmissbrauch im dort entschiedenen Fall: OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2005, 4 AR 19/05, juris).
- BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 16 Der Übergang ins streitige Verfahren und die Anspruchsbegründung sind grundsätzlich Voraussetzung für die Bestimmung eines für beide Streitgenossen einheitlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 9).Rn. 17 Allerdings ist ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im Fall vorangegangener Mahnverfahren nur zulässig, wenn er mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 8).
- BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18
Parteivernehmung, Subsidiarität
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung können die Erklärungen der Parteien gleichwohl haben, denn gemäß § 286 Abs. 1 ZPO sind sie als Verhandlungsinhalt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2019, III ZR 198/18, NJW 2020, 776 Rn. 20) neben dem Ergebnis einer Beweisaufnahme bei der richterlichen Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.
- BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 28 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 [juris Rn. 5]). - BGH, 28.10.2004 - III ZB 43/04
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrages
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 19 Im Fall einer Antragsrücknahme vor Abgabe ins streitige Verfahren käme § 269 Abs. 3 ZPO entsprechend zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004, III ZB 43/04, NJW 2005, 512 [juris Rn. 7]). - BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 22 Die Bestimmung eines für mehrere Beklagte zuständigen Gerichts kommt jedenfalls dann nicht mehr in Frage, wenn ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass sich das bestimmende Gericht vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb mangels echter Wahlmöglichkeit von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann (so BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14;… Beschluss vom 17. Oktober 1979, IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188 [juris Rn. 6];… Toussaint in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 21;… Heinrich in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21). - OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
Rücknahme des Mahnantrags nach Einleitung des Streitverfahrens
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 18 Diese zeitliche Zäsur stünde der Bestimmung eines für beide Antragsgegner einheitlich zuständigen Gerichts im Fall einer nach Rechtshängigkeit der Streitsache erfolgten - wirksamen - Rücknahme des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Mahnantrags, die als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2006, 19 W 9/06, juris Rn. 8;… Seibel in Zöller, ZPO, § 690 Rn. 26) wiederum nicht entgegen, denn die Rücknahme ließe sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und machte den ergangenen Mahnbescheid wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. - LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17). - OLG Stuttgart, 13.02.1987 - 2 U 53/86
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts; Anspruch auf Bezahlung einer …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Denn der Erfüllungsort für Provisionsansprüche des Maklers liegt, wenn - wie hier - ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen ist, gemäß § 270 Abs. 4 BGB i. V. m. § 269 Abs. 1 Satz 1 BGB am jeweiligen Wohnsitz des Auftraggebers bei Abschluss des Maklervertrags (…BayObLG, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 5]; OLG Stuttgart, Urt. v. 13. Februar 1987, 2 U 53/86, NJW-RR 1987, 1076 [juris Rn. 31];… Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.39). - BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über …
Auszug aus BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Rn. 22 Die Bestimmung eines für mehrere Beklagte zuständigen Gerichts kommt jedenfalls dann nicht mehr in Frage, wenn ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass sich das bestimmende Gericht vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb mangels echter Wahlmöglichkeit von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann (so BGH…, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14; Beschluss vom 17. Oktober 1979, IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188 [juris Rn. 6];… Toussaint in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 21;… Heinrich in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21). - BGH, 07.10.1977 - I ARZ 513/77
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer …
- OLG Hamm, 08.01.2018 - 32 SA 63/17
Zulässigkeit eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens nach Beginn der …
- OLG Celle, 11.02.2005 - 4 AR 19/05
Bestimmung des zuständigen Gerichts; Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen …
- OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17
Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium; …
- BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 36/19
Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung für Beweisverfahren
- BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren
In diesen Fällen kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17;… Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; OLG Hamm…, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).
- BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen
Nach Rechtshängigkeit einer Klage gegen einen Beklagten kann ein einheitlich zuständiges Gericht für die Klage und deren Erweiterung auf einen weiteren Beklagten jedoch nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand nicht entgegensteht (…vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 16 ff.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 20 m. w. N.).Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; NJW-RR 2020, 1263 Rn. 22 f.).
- BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Gerichtsstand für den Innenausgleich zwischen Gebäudeversicherer und …
Der Rechtsstreit ist bei dem Landgericht München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG…, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 18;… Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20).
- BayObLG, 19.07.2023 - 101 AR 136/23
Zuständigkeitsbestimmung bei einfacher Streitgenossenschaft
Rn. 21 aa) Der Rechtsstreit ist beim Amtsgericht Augsburg noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG…, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 18;… Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 20).Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, juris Rn. 16;… Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 23;… Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 14 m. w. N.).
- BayObLG, 19.03.2025 - 101 AR 15/25
Dingliches Wohnungsrecht, Antragsgegner, Unentgeltliches Wohnrecht, …
Der Rechtsstreit ist bei dem Amtsgericht Fürth noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 7]; BayObLG…, Beschluss vom 20. Februar 2025, 101 AR 156/24 e, juris Rn. 10 ff.;… Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 18;… Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). - BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22
Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen …
Der Rechtsstreit ist bei dem Amtsgericht Wolfratshausen noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG…, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). - BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 56/20
Kein Auslandsbezug von Forderungen wegen Kreditkartendiebstahls im Ausland
Rn. 20 b) Allerdings kann nach Rechtshängigkeit einer Klage - über den engen Wortlaut der Vorschrift hinaus - ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und Klageerweiterung nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand nicht entgegensteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). - BayObLG, 14.04.2025 - 102 AR 20/25
Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes …
Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München I noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9];… BayObLG NJOZ 2023, 1372 Rn. 18;… Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 56/20, NJW-RR 2020, 1134 Rn. 20; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). - BayObLG, 03.07.2023 - 102 AR 40/23
Gerichtsstandsbestimmung bei Bereicherungsansprüchen
Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München II noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG…, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20). - BayObLG, 24.03.2026 - 102 AR 26/26
Gerichtsstandsbestimmung bei Widerklage und ausschließlichem Gerichtsstand
Bislang ist noch nicht gegen einen oder mehrere (Wider-)Beklagte sachlich entschieden worden und es hat auch noch keine Beweisaufnahme zur Hauptsache (…vgl. dazu BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 17 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 23) oder eine Parteianhörung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 25) stattgefunden. - BayObLG, 20.02.2025 - 101 AR 156/24
Antragsgegner, Verklagte Streitgenossen, Mehrere Streitgenossen, Beklagte …
- BayObLG, 15.05.2025 - 101 AR 51/25
Antragsgegner, Arglistige Täuschung, Unerlaubte Handlung, Klageantrag, …
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20 (S) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09
Auslieferung eines Ausländers aufgrund Europäischen Haftbefehls: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, (1) 53 AuslA 18/15 (6/15); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 11/13 (6/13); Senatsbeschluss vom 28. August 2013, (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, 1 AuslA 26/10; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013, 4 AuslA 216/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 28. August 2012, 4 AuslA 205/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris; KG NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376, 377).Hierbei sind die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen sowie die deutschen Sprachkenntnisse des Verfolgten zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 23. März 2010, Az. (4) AuslA 1252/09 (38/10), zitiert nach Juris).
Hierbei ist zu bedenken, dass die Bindungen an Deutschland bei drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (KG NJW 2010, 3177 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland würde voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12). - OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06
D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung, …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, (1) 53 AuslA 18/15 (6/15); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 11/13 (6/13); Senatsbeschluss vom 28. August 2013, (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, 1 AuslA 26/10; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013, 4 AuslA 216/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 28. August 2012, 4 AuslA 205/12, zit. nach Juris, dort Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris; KG NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376, 377).
- OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09
Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, zit. n. juris;… OLG Karlsruhe a.a.O.). - OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15
Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands sind die Sprachkenntnisse des Verfolgten bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da massive Sprachdefizite die Chancen auf eine Resozialisierung im deutschen Strafvollzug schmälern können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. März 2015-1 Ausl 6/15 -, juris, Rn. 16). - OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12
Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland würde voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12). - OLG Dresden, 08.11.2011 - Ausl 194/11
Auslieferung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11, zit. nach Juris, dort Rdnr. 8;… OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist. - EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU) nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. - OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19
Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
(2.) Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gibt auch nicht der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2020 (Ausl 301 AR 156/19, zit. n. juris), das in dem von ihm zu entscheidenden Fall vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet hat. - EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
(3.) Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (ABl. EU 2021 Nr. C 62, 10, Leitsatz) ein generelles Auslieferungsverbot nach Polen verneint und im Leitsatz Folgendes klargestellt:. - KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
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