Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe Ergehen eines Urteils in Abwesenheit eines Verfolgten Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ohne mündliche Anhörung eines Verfolgten Kein Verstoß gegen wesentliche ...
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 1 AR 34/21
- OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S)
- OLG Brandenburg, 31.12.2021 - 1 AR 34/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10 - zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 - juris).Überdies würde eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12).
- EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
2. Hinsichtlich der avisierten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19), wonach die deutsche Staatsanwaltschaft infolge der Weisungsgebundenheit nach §§ 146, 147 GVG keine "vollstreckende Justizbehörde" nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) ist, in europarechtskonformer Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG eine Überprüfung durch den Senat veranlasst und erforderlich. - EuGH, 21.10.2010 - C-306/09
B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10 - zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 - juris).
- OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07
D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft, …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. - OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10
Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10 - zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 - juris). - OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12
Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Denn auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung - im vorliegenden Fall wurde nach Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung verfahren - findet § 83 Nr. 3 IRG keine Anwendung (…vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012, 1 Ausl 56/12, zit. n. juris). - OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 1 AR 29/19
Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Schließlich betrifft die von der Beiständin zitierte Randnummer der Senatsentscheidung vom 22. Januar 2020 (1 AR 29/19, BeckRS 2020, 1078, Rn. 40) - anders als hier - den Fall einer Zustellung durch Niederlegung. - OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09
Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10 - zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 - juris). - OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12
Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
Überdies würde eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland voraussetzen, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012 - 1 Ausl 26/12).
- OLG Hamm, 21.08.2025 - 2 OAus 157/25
Zulässigkeit der Auslieferung trotz Widerruf von Strafaussetzung ohne mündliche …
Wenn sich der Verfolgte der Aufsicht seines Bewährungshelfers trotz Belehrung über seine Pflichten im Rahmen der Bewährungsaufsicht vollständig entzogen hat und aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht mehr erreichbar ist, verstoßen ein Bewährungswiderruf ohne mündliche Anhörung bzw. die nachfolgend ersuchte Auslieferung des Verfolgten weder gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) noch gegen den europäischen ordre public im Sinne von § 73 S. 2 IRG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23; OLG München…, Beschluss vom 15.05.2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 (119/13) -, Rn. 28, jew. zit. n. juris).Insbesondere liegt insofern kein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) vor; denn auch nach deutschem Recht ist anerkannt, dass die mündliche Anhörung zur Entscheidung über den Widerruf (§ 453 Abs. 1 S. 4 StPO) unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht erreichbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23, juris).
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| OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 1 AR 34/21 (S) |
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Anordnung von Auslieferungshaft Auslieferung eines Verfolgten an polnische Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung Erlass eines Urteils in Abwesenheit des Verfolgten
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Anordnung von Auslieferungshaft Auslieferung eines Verfolgten an polnische Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung Erlass eines Urteils in Abwesenheit des Verfolgten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 1 AR 34/21 (S)
- OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 1 AR 34/21
- OLG Brandenburg, 31.12.2021 - 1 AR 34/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12
Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 1 AR 34/21
Denn auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung - es muss nach Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung verfahren worden sein - findet § 83 Nr. 3 IRG keine Anwendung (…vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Hackner/Gleß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12 -, juris).
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| OLG Brandenburg, 31.12.2021 - 1 AR 34/21 |
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