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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10044
VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911 (https://dejure.org/2010,10044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 B 09.1911 (https://dejure.org/2010,10044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - 1 B 09.1911 (https://dejure.org/2010,10044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (Verringerung der Wandhöhe um knapp 0,5 m, Verkleinerung bzw. Beseitigung von Balkonen), zu deren Erfüllung erhebliche, finanziell aufwendige Eingriffe in ein - unter Missachtung von Baueinstellungen - weitgehend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Zusammenhang mit einem weitgehend fertiggestellten Wohngebäude; Vermeidung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung; Risikotragungspflicht hinsichtlich eines ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Zusammenhang mit einem weitgehend fertiggestellten Wohngebäude; Vermeidung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung; Risikotragungspflicht hinsichtlich eines ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 3 S 1953/07

    Unterscheidung Satteldach - Walmdach; Satteldachfestsatzung als hinreichendes und …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Rn. 81 Die für eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten bzw. der Wert der Bausubstanz, die bei Befolgung einer bauaufsichtlichen Anordnung zerstört oder beeinträchtigt werden muss, sind jedoch nach einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2009, Art. 76 RdNr. 245 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BayVGH; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Juli 2008, Art. 76 RdNr. 194 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Mai 2008, Art. 76 RdNr. 68; VGH BW vom 11.3.2009 BauR 2009, 1712; HambOVG vom 11.11.2009 NordÖR 2010, 29 und OVG NW vom 4.12.2009 Az. 10 A 1671/09 ).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02

    Verhältnismäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Rn. 65 a) Eine bauaufsichtliche Maßnahme entspricht dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und die dem Betroffenen auferlegte Belastung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgten Interessen steht (vgl. BVerfG vom 2.9.2004 NVwZ 2005, 203 = BRS 69 Nr. 190).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 4 B 117.96

    Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BVerwG vom 30.8.1996 NVwZ-RR 1997, 273 = BRS 58 Nr. 90).
  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Rn. 81 Die für eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten bzw. der Wert der Bausubstanz, die bei Befolgung einer bauaufsichtlichen Anordnung zerstört oder beeinträchtigt werden muss, sind jedoch nach einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2009, Art. 76 RdNr. 245 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BayVGH; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Juli 2008, Art. 76 RdNr. 194 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Mai 2008, Art. 76 RdNr. 68; VGH BW vom 11.3.2009 BauR 2009, 1712; HambOVG vom 11.11.2009 NordÖR 2010, 29 und OVG NW vom 4.12.2009 Az. 10 A 1671/09 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2009 - 10 A 1671/09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gartenlaube i.S.d. § 3 Abs. 2 …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Rn. 81 Die für eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten bzw. der Wert der Bausubstanz, die bei Befolgung einer bauaufsichtlichen Anordnung zerstört oder beeinträchtigt werden muss, sind jedoch nach einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2009, Art. 76 RdNr. 245 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BayVGH; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand Juli 2008, Art. 76 RdNr. 194 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Mai 2008, Art. 76 RdNr. 68; VGH BW vom 11.3.2009 BauR 2009, 1712; HambOVG vom 11.11.2009 NordÖR 2010, 29 und OVG NW vom 4.12.2009 Az. 10 A 1671/09 ).
  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 1 N 08.2703

    Normenkontrolle; Erforderlichkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan; …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Der Bestimmtheit der Regelung steht nicht entgegen, dass das natürliche Gelände verändert werden kann (BayVGH vom 27.4.2010 Az. 1 N 08.2703 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 29.09.2003 - 1 B 01.2425

    Teilrücknahme der Klage, Teilbarkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilbarkeit …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Unter den gegebenen Umständen wäre es jedoch Sache des Bauherrn, der Behörde einen Vorschlag zu unterbreiten, durch welche - weniger weitgehenden - Maßnahmen erreicht werden könnte, dass die vortretenden Gebäudeteile auf den betroffenen Gebäudeseiten insgesamt noch als untergeordnet erscheinen (vgl. BayVGH vom 29.9.2003 VGH n. F. 56, 223 = NVwZ-RR 2004, 238 = BayVBl 2004, 213).
  • VGH Bayern, 17.12.1992 - 1 N 91.1077

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Nach einem Hinweis des Landratsamts (Schreiben vom 18.3.1997), dass in einer Außenbereichssatzung keine Festsetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden dürften (diesen Rechtssatz meinte die Behörde einer Normenkontrollentscheidung des BayVGH [Beschluss vom 17.12.1992 UPR 1993, 116] entnehmen zu müssen), wurde der Entwurf geändert und - einer Empfehlung des Landratsamts folgend - die gewünschte Regelung mit einem speziellen Planzeichen getroffen.
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Rn. 47 Die Antragsgegnerin hat auch keinen bedingten Satzungsbeschluss gefasst, was im übrigen auch nicht schlechthin unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 [zu BayVGH vom 6.8.2001 Az. 15 N 99.463 ]), sondern die Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass die in der abschließenden Beratung für erforderlich erachteten Ergänzungen in den Satzungstext eingearbeitet werden.
  • BVerwG, 23.07.2003 - 4 BN 36.03

    Bebauungsplan; Auslegung des Planentwurfs; Bekanntmachungsfrist; Kompensation; …

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911
    Schließlich erinnert die Beigeladene zu Recht auch an die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Nichteinhaltung der Frist für eine Auslegungsbekanntmachung ohne Folgen bleibt, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der anschließenden Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden (BVerwG vom 23.7.2003 NVwZ 2003, 1391 = BRS 66 Nr. 47).
  • VGH Bayern, 12.08.2003 - 1 BV 02.1727

    Bauplanungsrecht: Wohnbebauung "von einigem Gewicht"

  • VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463

    Bauleitplanung: Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße, Aufschiebend bedingt …

  • VGH Bayern, 30.01.2009 - 1 N 08.1119

    Normenkontrolle- Unzuständigkeit eines beschließenden Ausschusses und …

  • VGH Bayern, 30.11.2005 - 1 CE 05.153

    Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld wegen planabweichender …

  • VGH Bayern, 17.11.2009 - 1 N 08.2796

    Frist für Normenkontrollantrag; Bekanntmachung; Wiedereinsetzung

  • VGH Bayern, 16.10.2003 - 1 N 01.3178

    Bauleitplanung: Festsetzung einer Grünfläche in einer Außenbereichssatzung

  • VGH Bayern, 19.09.2006 - 1 B 04.3600
  • VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01809

    Rückbauanordnung wegen Verstoßes gegen Bebauungsplanfestsetzung hinsichtlich der …

    Wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 67).

    Es wäre dabei die Aufgabe des Klägers gewesen, "Angebote" an den Beklagten heranzutragen, wie durch weniger einschneidende Maßnahmen ein baurechtskonformer Zustand hergestellt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 68 ff.).

    Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 m.w.N.;… B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris Rn. 10).

    Rn. 81 Auch generalpräventive Interessen sind mit in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 80).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind diese Gesichtspunkte in der Regel im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 m.w.N.;… B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925

    Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Sanierung eines …

    Es wäre aber die Aufgabe der Kläger gewesen, "Angebote" an den Beklagten heranzutragen, wie durch weniger einschneidende Maßnahmen ein baurechtskonformer Zustand hergestellt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 68 ff.).

    Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 m.w.N.;… B.v. 5.12.2019 - 9 ZB 18.1263 - juris Rn. 10).

    Auch generalpräventive Interessen sind mit in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 1 ZB 14.413

    Zwangsgeldandrohung; falsa demonstratio; angemessene Fristsetzung

    Aufgrund der Vorgeschichte und der Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache mit dem Aktenzeichen 1 B 09.1911 steht zweifelsfrei fest, dass der Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 8. Oktober 2009 gemeint ist.

    Der Kläger selbst hat in dem Verfahren 1 B 09.1911 mit Schriftsatz vom 31. März 2010, auf den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Juni 2010 ausdrücklich Bezug genommen hat, beantragt, den "Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 28. Mai 2003, Az. 50-B-2002-398-7 in der Fassung vom 08.10.2009" aufzuheben.

    Bereits aus dem im Folgenden genannten Aktenzeichen 1 B 09.1911 geht unzweideutig hervor, dass das am 28. Juni 2010 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil gemeint ist.

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