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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30276
OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23 (https://dejure.org/2023,30276)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.11.2023 - 1 B 133/23 (https://dejure.org/2023,30276)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. November 2023 - 1 B 133/23 (https://dejure.org/2023,30276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 23 Abs 4 S 1 BeamtStG, § 51 Abs 1 BZRG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 Nr 2 PolLbV SL 2011, § 3 Abs 1 Nr 5 PolLbV SL 2011
    Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nur bei gegebener charakterlicher Eignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungsspielraum; charakterlich; Dienstherr; Eignung; Einstellung; Energie; fahrlässig; gehoben; Kraftfahreignung; kriminell; Polizei; Sachverhalt; Sperrfrist; Strafbefehl; Straftat; Tilgung; Trunkenheitsfahrt; Unrechtsbewusstsein; unrichtig; Verkehrsstraftat; ...

  • rechtsportal.de

    Beurteilungsspielraum; charakterlich; Dienstherr; Eignung; Einstellung; Energie; fahrlässig; gehoben; Kraftfahreignung; kriminell; Polizei; Sachverhalt; Sperrfrist; Strafbefehl; Straftat; Tilgung; Trunkenheitsfahrt; Unrechtsbewusstsein; unrichtig; Verkehrsstraftat; ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einstellung in Polizeivollzugsdienst trotz strafrechtlicher Verurteilung möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolLVO bringt (ungeachtet der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht zu vertiefenden Frage, ob es dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügt, dass die Einstellungsvoraussetzungen auf der Grundlage der sehr weit gefassten Ermächtigung in den §§ 9 ff. SBG in der Polizeilaufbahnverordnung und nicht durch den Landesgesetzgeber selbst geregelt sind BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, juris Rn. 60; zu den die dienstliche Beurteilung betreffenden saarländischen Regelungen: Urteile des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 und 1 A 74 und 75/21 -, jew. juris < schließen , und der ebenfalls nicht zu vertiefenden Frage, ob es dem rechtlichen Kontext gerecht wird, zusätzlich zu dem dem Dienstherrn vorbehaltenen Werturteil über die charakterliche Eignung gemäß Abs. 1 Nr. 5 nach Maßgabe des Abs. 2 eine Art Ermessensentscheidung vorzusehen) den allgemein anerkannten Grundsatz zum Ausdruck, dass vorbestraften Bewerbern ungeachtet ihrer Befähigung und fachlichen Leistung der Zugang zu einem Amt des Polizeivollzugsdienstes im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt werden kann.
  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    In der insoweit zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 1. Disziplinarsenat, Urteil vom 30.8.2000 - 1 D 37/99 -, juris Rn. 22 < schließen stand nicht die charakterliche Eignung auf dem Prüfstand, sondern es ging im Rahmen eines Disziplinarverfahrens um die im Ergebnis verneinte Frage, ob sich eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, als Verletzung einer Dienstpflicht und damit als ein Dienstvergehen darstellt.
  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 17.16

    Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz; …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 26 m.w.N. < schließen Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist.
  • VGH Hessen, 18.12.2019 - 1 B 443/19

    Kontakte zum Drogenmilieu bei jugendlichem Polizeibewerber

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    HessVGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris Rn. 35 < schließen Eine unmittelbare Verpflichtung zur Einstellung, wie (diesen Gedanken aufgreifend) kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Bremen gehandhabt, steht indes in einem Spannungsverhältnis zu der rechtlichen Ausgestaltung der Eignungsbeurteilung als ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Antragsgegner vorbehalten ist.
  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 58/20

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolLVO bringt (ungeachtet der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht zu vertiefenden Frage, ob es dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügt, dass die Einstellungsvoraussetzungen auf der Grundlage der sehr weit gefassten Ermächtigung in den §§ 9 ff. SBG in der Polizeilaufbahnverordnung und nicht durch den Landesgesetzgeber selbst geregelt sind BVerfG…, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, juris Rn. 60; zu den die dienstliche Beurteilung betreffenden saarländischen Regelungen: Urteile des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 und 1 A 74 und 75/21 -, jew. juris < schließen , und der ebenfalls nicht zu vertiefenden Frage, ob es dem rechtlichen Kontext gerecht wird, zusätzlich zu dem dem Dienstherrn vorbehaltenen Werturteil über die charakterliche Eignung gemäß Abs. 1 Nr. 5 nach Maßgabe des Abs. 2 eine Art Ermessensentscheidung vorzusehen) den allgemein anerkannten Grundsatz zum Ausdruck, dass vorbestraften Bewerbern ungeachtet ihrer Befähigung und fachlichen Leistung der Zugang zu einem Amt des Polizeivollzugsdienstes im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG verwehrt werden kann.
  • OVG Bremen, 06.10.2023 - 2 B 278/23

    Anhörung; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Beurteilungsfehler; charakterliche …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.11.2023 - 1 B 133/23
    Der Senat hat erwogen, ob Zielrichtung des hieraus resultierenden Anordnungsanspruchs die mit dem Hauptantrag erstrebte vorläufige Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist, oder ob mit Blick darauf, dass ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit durch Entlassung beendet werden kann, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sogar weitergehend eine Verpflichtung zur sofortigen Einstellung so kürzlich das OVG Bremen, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 B 278/23 -, juris Rn. 37 ff. < schließen gerechtfertigt erscheint.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2026 - 3 M 61/26

    Keine Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts aufgrund SCHUFA-G-Auskunft - …

    Nach summarischer Prüfung besteht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vollzugsdefizits kein hinreichender Anhalt dafür, die Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren (1 B 133/23 HAL) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern.

    Nach summarischer Prüfung besteht unter Berücksichtigung eines etwaigen Vollzugsdefizits kein hinreichender Anhalt dafür, die Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren (1 B 133/23 HAL) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern.

  • OVG Saarland, 28.10.2024 - 1 B 174/24

    Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mangels …

    Zudem begegnet erfahrungsgemäß ein Einstieg in die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den ersten Wochen des Ausbildungsjahres keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten.[vgl. Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 B 278/23 -, juris, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.9.2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2][vgl. Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 6.10.2023 - 2 B 278/23 -, juris, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.9.2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 2] Im Übrigen ist der Hilfsantrag nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen.

    Rn. 12 a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller der Sache nach sowohl mit dem Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 lit. a BeamtStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 SPolLVO) eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet.[Beschluss vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. (Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst) und Beschluss vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. (Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 35; zum Sonderfall einer auflösend bedingten Zustimmung eines Beamten zu einer beamtenrechtlichen Ernennung vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2025 - 2 C 35/13 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.][Beschluss vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N. (Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst) und Beschluss vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. (Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 35; zum Sonderfall einer auflösend bedingten Zustimmung eines Beamten zu einer beamtenrechtlichen Ernennung vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2025 - 2 C 35/13 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.] Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist auch auszugehen, wenn man, wie vom Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antragstellers - offenbar mit Blick auf dessen entsprechenden Hilfsantrag im parallelen Klageverfahren - angenommen, sein Begehren dahingehend auslegt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, ihn in das Bewerbungsverfahren um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Saarlandes zum 1.10.2024 oder zu einem nachfolgenden Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzubeziehen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 34][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - 6 B 486/18 -, juris, Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 B 443/19 -, juris, Rn. 34] Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist indes, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch), und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund).[vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -][vgl. Beschluss des Senats vom 23.3.2022 - 1 B 262/21 -].

    Rn. 24 Mit seinem Vortrag, "im Rahmen der Amtsermittlung" hätten die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des hausärztlichen Befundberichts und der Nebenwirkungen des Medikaments Isotretinoin seine Tauglichkeit näher aufklären und "erforschen" müssen, zudem müsse es im Rahmen der PDV 300 um "nachweisbare Fakten" gehen bzw. der Antragsgegner habe den "Beweis nicht geführt, dass er an Krankheiten leidet", verkennt der Antragsteller zudem die ihm obliegende Beweislast für die von ihm behauptete Polizeidiensttauglichkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 17][vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 3.11.2023 - 1 B 133/23 -, juris, Rn. 17] trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung; er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.

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