Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24 |
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Verfahrensgang
- VG Köln, 24.11.2022 - 20 K 2181/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2024 - 11 A 2528/22
- BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Rn. 5 b) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 GRC oder einer anderen Bestimmung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 40 m. w. N.).Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls dann nicht durchgeführt werden, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 47 m. w. N.).
- BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98
Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Der EGMR erinnert daran, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK (nur) eine Rolle spielt, wenn die Klage ein vermögenswertes Ziel hat und sich auf eine angebliche Verletzung von Vermögensrechten stützt oder sofern der Ausgang des Verfahrens für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend ist (…EGMR, a. a. O., Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 m. w. N.).
- BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98
Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m. w. N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16). - BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Rn. 10 Das Beschwerdevorbringen, im Berufungsverfahren müsse stets verhandelt werden, wenn der Kläger in der ersten Instanz obsiegt habe, gilt nur für den Fall, dass der Kläger ohne mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO obsiegt und die Beklagte dagegen die zugelassene Berufung einlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 ). - BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03
Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m. w. N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16). - BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ). - EGMR, 29.10.1991 - 11826/85
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 11826/85, Helmers/Schweden -). - BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17
Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme …
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ). - BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
Auszug aus BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24
Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m. w. N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (BVerwG…, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6). - BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren; Verzicht auf mündliche …
- BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer …
- BVerwG, 29.01.2020 - 1 B 7.20
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a …
- EGMR, 09.01.2018 - 35294/11
KAISER c. SUISSE
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25
Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zum Ermessen, rechtlichen Gehör und zu Art. 6 EMRKBVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 17.24 -, juris).Eine sachgerechte Entscheidung des Streitfalls ist dem Senat daher aufgrund der Aktenlage und der vorhandenen Erkenntnismittel möglich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 7;… Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris Rn. 31).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2025 - 6 LB 20/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. - OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2025 - 6 LB 19/24
Maßgeblicher Zeitpunkt der Asylantragstellung für die Annahme eines Zweitantrags …
Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt.
- OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2025 - 6 LB 18/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. - OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2025 - 6 LB 23/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. - OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2025 - 6 LB 22/24
Asylrecht - Zweitantrag (§ 71a AsylG) (Irak)
Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt.
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