Rechtsprechung
| OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 11 Abs 1 FeV 2010, § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV 2010, § 11 Abs 6 FeV 2010, § 20 Abs 1 FeV 2010, Art 1 Abs 1 GG
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems - bussgeldsiegen.de
Selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems; Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Entziehung der bulgarischen Fahrerlaubnis für das Gebiet ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktesystems
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 16.01.2023 - 5 L 1576/22
- OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (24)
- VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Der (normativ nicht definierte) erhebliche Verstoß muss sich zwar qualitativ und mit Blick auf die Fahreignung vom einfachen eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden, so dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann; zudem sind die amtliche Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, sowie die Systematik der Vorschrift zu berücksichtigen.[vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.][vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.] Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, also einer gemessenen Geschwindigkeit von 185 km/h, hat der Antragsteller allerdings nach der Art und der konkreten Intensität der Tat, auch mit Blick auf seine Fahreignung, eine überdurchschnittliche Gefährdung der Sicherheit und der Ordnung des Straßenverkehrs begangen.[vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22][vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22] Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich zudem darin wider, dass die Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (BKat-Nr. 11.3.10),[siehe Bl. 15 der Beiakte][siehe Bl. 15 der Beiakte] also die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit bereits deutlich überschreitet[vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.][vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.] (zumal eine Eintragung von zwei Punkten bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt, BKat-Nr. 11.3.7).So ist in der verwaltungsgerichtlichen Kasuistik etwa schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblicher Verkehrsverstoß im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV angesehen worden.[vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 36, unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 2.2.2010 - 11 CS 09.2636 -, juris Rn. 5, 23][vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 36, unter Bezugnahme auf dessen Beschluss vom 2.2.2010 - 11 CS 09.2636 -, juris Rn. 5, 23] Umso mehr ist vorliegend von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
Aus dem Punktesystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen hat; auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind.[st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.][st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.].
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein; ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, d.h. wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffenen ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr zeigt.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 20, 35 m.w.N., und Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26][Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 20, 35 m.w.N., und Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26] In diesem Sinne sind Maßnahmen notwendig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als möglicherweise fahrungeeignet angesehen werden kann, obwohl ihm die Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG nicht angeboten worden sind und obwohl er die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 Abs. 5 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.].
Für eine vergleichbare Bewertung reichen die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall bei weitem nicht aus.[vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 13.6.2019 - 2 L 1320/19.KS -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 90][vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 13.6.2019 - 2 L 1320/19.KS -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 90].
Vielmehr erscheint zwar jedenfalls ein Verstoß erheblich, die Verstöße stellen sich aber keineswegs als so außergewöhnlich dar, dass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")] Der Antragsteller befindet sich auch nicht etwa im sog. "zweiten Durchgang" des Vorgehens nach § 4 StVG, in dem eine Gutachtenanordnung unter den entsprechenden Voraussetzungen eher naheliegen kann.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29][vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29] Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer "Punktesünder" aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.] Vielmehr setzt er sich mit diesen gesetzlich vorgesehenen Alternativen in keiner Weise argumentativ auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal.
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09
Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Aus dem Punktesystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen hat; auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind.[st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.][st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.].Durch das Punktesystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist.[st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.][st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.].
Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 Abs. 5 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.].
Für eine vergleichbare Bewertung reichen die tatsächlichen Erkenntnisse im vorliegenden Fall bei weitem nicht aus.[vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 13.6.2019 - 2 L 1320/19.KS -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 90][vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 13.6.2019 - 2 L 1320/19.KS -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 90].
Vielmehr erscheint zwar jedenfalls ein Verstoß erheblich, die Verstöße stellen sich aber keineswegs als so außergewöhnlich dar, dass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")] Der Antragsteller befindet sich auch nicht etwa im sog. "zweiten Durchgang" des Vorgehens nach § 4 StVG, in dem eine Gutachtenanordnung unter den entsprechenden Voraussetzungen eher naheliegen kann.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29][vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29] Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer "Punktesünder" aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.] Vielmehr setzt er sich mit diesen gesetzlich vorgesehenen Alternativen in keiner Weise argumentativ auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal.
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 705/14
Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Dabei ist entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.][vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.].Das Punktesystem hat keinen Exklusivcharakter in dem Sinne, dass mit Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verstöße nur zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen dürften.[VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 6][VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 6] Damit ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 Abs. 5 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.].
Vielmehr erscheint zwar jedenfalls ein Verstoß erheblich, die Verstöße stellen sich aber keineswegs als so außergewöhnlich dar, dass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")] Der Antragsteller befindet sich auch nicht etwa im sog. "zweiten Durchgang" des Vorgehens nach § 4 StVG, in dem eine Gutachtenanordnung unter den entsprechenden Voraussetzungen eher naheliegen kann.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29][vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29] Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer "Punktesünder" aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.] Vielmehr setzt er sich mit diesen gesetzlich vorgesehenen Alternativen in keiner Weise argumentativ auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2010 - 16 B 1392/10
Zulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Aus dem Punktesystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen hat; auch diesen soll die Fahrerlaubnis im Regelfall nicht entzogen werden, bevor ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angebote und Hilfestellungen unterbreitet worden sind.[st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.][st. Rspr., vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.].Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände sehr präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer "Punktesünder" abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa - wie hier - für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 Abs. 5 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 28, und vom 2.6.2003 - 11 CS 03.743 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.].
Zugleich werden sich die Erwägungen, die bei der von § 11 Abs. 3 FeV verlangten Ermessensausübung anzustellen sind, in der Regel weitgehend mit den Gründen decken, die zur Bejahung der Notwendigkeit geführt haben.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.].
Vielmehr erscheint zwar jedenfalls ein Verstoß erheblich, die Verstöße stellen sich aber keineswegs als so außergewöhnlich dar, dass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.1.2015 - 11 CS 14.2389 -, juris Rn. 12 f. ("Neigung zur Rohheit")] Der Antragsteller befindet sich auch nicht etwa im sog. "zweiten Durchgang" des Vorgehens nach § 4 StVG, in dem eine Gutachtenanordnung unter den entsprechenden Voraussetzungen eher naheliegen kann.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29][vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 29] Fallbezogen lässt die Anordnung des Antragsgegners vom 18.1.2023 insbesondere nicht erkennen, warum er es aus besonderen Gründen im Einzelfall und wegen einer erheblichen Abweichung vom Normalfall anderer "Punktesünder" aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne diesem die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.] Vielmehr setzt er sich mit diesen gesetzlich vorgesehenen Alternativen in keiner Weise argumentativ auseinander, ja erwähnt sie nicht einmal.
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung; …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Der (normativ nicht definierte) erhebliche Verstoß muss sich zwar qualitativ und mit Blick auf die Fahreignung vom einfachen eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden, so dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann; zudem sind die amtliche Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, sowie die Systematik der Vorschrift zu berücksichtigen.[vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.][vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.] Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, also einer gemessenen Geschwindigkeit von 185 km/h, hat der Antragsteller allerdings nach der Art und der konkreten Intensität der Tat, auch mit Blick auf seine Fahreignung, eine überdurchschnittliche Gefährdung der Sicherheit und der Ordnung des Straßenverkehrs begangen.[vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22][vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22] Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich zudem darin wider, dass die Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (BKat-Nr. 11.3.10),[siehe Bl. 15 der Beiakte][siehe Bl. 15 der Beiakte] also die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit bereits deutlich überschreitet[vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.][vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.] (zumal eine Eintragung von zwei Punkten bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt, BKat-Nr. 11.3.7).Gerade die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV darf indes nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32, 39][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32, 39] Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2 lit. b und c FeV folgt nämlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ oder mehr nachgewiesen wurde; dieser hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen ohne weiteres zu rechtfertigen wäre.
Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14][Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.][Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
- VGH Bayern, 09.02.2009 - 11 CE 08.3028
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Rn. 13 b) Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben, denn der Antragsteller kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verlangen, ohne dass er zuvor ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorlegen muss,[vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 11][vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 11] soweit nicht andere Gründe der Neuerteilung entgegenstehen.Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14][Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.][Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Der Senat sieht gleichwohl davon ab, den Antragsgegner bereits zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen AM und B (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) zu erteilen.[so aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris][so aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris] Es erscheint nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass andere Gründe als das Fehlen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstehen könnten.
- BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14][Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.][Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.So kann etwa das Fehlen von Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen.[vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24/15 -, juris Rn. 28 ("Melissengeist"), und vom 17.3.2021 - 3 C /20 -, juris Rn. 44 m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24/15 -, juris Rn. 28 ("Melissengeist"), und vom 17.3.2021 - 3 C /20 -, juris Rn. 44 m.w.N.] Vorliegend wurde ausweislich des Strafbefehls des AG A-Stadt vom 20.7.2022 - 3 Cs 66 Js 918/22 -[Bl. 7 der Beiakte][Bl. 7 der Beiakte] beim Antragsteller im Rahmen der ärztlichen Untersuchung jedoch eine deutliche Beeinflussung durch Alkohol attestiert (wie z.B. unsichere Finger-Finger-Probe).
- VGH Bayern, 17.10.2022 - 11 B 20.2996
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein; ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist, d.h. wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffenen ein entsprechendes Verhalten im Straßenverkehr zeigt.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 20, 35 m.w.N., und Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26][Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 20, 35 m.w.N., und Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26] In diesem Sinne sind Maßnahmen notwendig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als möglicherweise fahrungeeignet angesehen werden kann, obwohl ihm die Hilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG nicht angeboten worden sind und obwohl er die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat.Eine derartige, spekulativ anmutende Argumentation, die zudem in einem Spannungsverhältnis zu der der Verwaltungsrechtsprechung obliegenden Funktion der Kontrolle (und nicht der "Reparatur") von Verwaltungshandeln stünde, trüge der Bedeutung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Notwendigkeit effektiver Rechtsschutzgewährung ebenso wenig Rechnung wie der mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.[vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26][vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2022 - 11 B 20.2996 -, juris Rn. 26].
- BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 14.96
Straßenverkehrsrecht: Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Rn. 19 (1) Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 3/01 -, juris Rn. 26 m.w.N. (dort betreffend Cannabiskonsum)][vgl. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 3/01 -, juris Rn. 26 m.w.N. (dort betreffend Cannabiskonsum)] zunächst zu berücksichtigen, dass einem Betroffenen kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, die Frage der Berechtigung der Zweifel und damit der Aufforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen; er trägt daher das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die - wenn von Behörden und Gerichten im Entziehungsverfahren als unberechtigt erkannt - regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996 - 11 B 14.96-, juris Ls. 1 und Rn. 3 m.w.N.][vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1996 - 11 B 14.96-, juris Ls. 1 und Rn. 3 m.w.N.] Um zu vermeiden, dass solche Risiken ein unverhältnismäßiges und unzumutbares Ausmaß erreichen, muss die Behörde der Versuchung widerstehen, gewissermaßen durch "Schüsse ins Blaue" auf der Grundlage eines bloßen "Verdachts-Verdachts" dem Betroffenen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen. - OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Erfordernis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung …
Auszug aus OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14][Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.][Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. - VGH Bayern, 02.06.2003 - 11 CS 03.743
Entziehung der Fahrerlaubnis, Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen …
- VGH Bayern, 08.01.2015 - 11 CS 14.2389
Gutachtensanordnung wegen hohen Aggressionspotentials; Abweichen vom …
- VG Kassel, 13.06.2019 - 2 L 1320/19
Beibringungsanordnung
- BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
- BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, …
- BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten …
- BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige …
- BVerwG, 17.05.1994 - 11 B 157.93
Anordnung, ein Gutachten beizubringen
- BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2004 - 21 B 2399/03
Verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Rechtsnatur einer verfügten Entbindung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2006 - 7 B 2193/06
Reines Wohngebiet neben Sondergebiet abwägungsgerecht?
- BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung …
- VGH Bayern, 30.01.2017 - 4 CE 16.2575
Vorrang der Selbsthilfe bei Obdachlosenunterbringung
- VGH Bayern, 02.02.2010 - 11 CS 09.2636
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; erheblicher …
- VGH Bayern, 02.06.2025 - 11 CE 25.519
Unstatthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Rn. 15 Ein Antrag gemäß § 123 VwGO zur Verhinderung einer fahrerlaubnisrechtlichen Beibringungsanordnung ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil es sich hierbei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (…BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 17;… B.v. 28.6.1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2 ff.;… BayVGH, B.v. 29.10.2024 - 11 CS 24.1155 - juris Rn. 30;… B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 9 ff.; OVG Saarl, B.v. 21.6.2023 - 1 B 18/23 - juris Rn. 7;… OVG NW, B.v. 4.5.2023 - 16 B 1271/22 - VRS 145, 105 Rn. 12;… HessVGH, B.v. 27.2.2023 - 2 B 2156/22 - juris Rn. 17;… Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 25 jeweils m.w.N.) um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO) handelt. - VG Karlsruhe, 19.12.2024 - 10 K 2948/24
Fahrerlaubnisentziehung; Anforderung eines MPU-Gutachtens nach fünf …
Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich auch darin wider, dass eine Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 16).Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 5.5.2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7 ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 20 ff.).
- OVG Sachsen, 15.04.2026 - 6 E 47/25
Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen Aufforderung zur …
Denn selbst wenn es angemessen wäre, den Streitwert mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung an den Empfehlungen zu orientieren, die der Streitwertkatalog 2025 in Nr. 46.1 bis 9 für die Entziehung oder Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen in unterschiedlicher Höhe vorsieht (…vgl. BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 36;… HessVGH, Beschl. v. 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 35), käme für die hier nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers betroffene Fahrerlaubnis nach Nr. 46.3 nur der Auffangwert in Betracht.Dieser ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, da für eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache nichts ersichtlich ist (…vgl. HessVGH, Beschl. v. 27. Februar 2023 a. a. O.;… SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2019 - 3 B 203/19 -, juris Rn. 10;… VG Leipzig, Beschl. v. 15. Juli 2019 - 1 L 610/19 -, juris Rn. 12;… a. A.: BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2025 a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Juni 2023 a. a. O.).
- VG Köln, 16.02.2024 - 6 L 2267/23
Fahrerlaubnisentziehung - Einstweiliger Rechtschutz
Rn. 18 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21.06.2023 - 1 B 18/23 -, juris, Rn. 20.Rn. 20 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21.06.2023, a. a. O., Rn. 22 ff.
- OVG Saarland, 22.07.2024 - 1 B 43/24
Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung der Vorlage eines psychiatrischen …
Überdies schließt die der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegende Funktion der Kontrolle (und nicht der "Reparatur") von Verwaltungshandeln eine derartige Heilung einer unzureichenden Begründung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus; sie trüge der Bedeutung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Notwendigkeit effektiver Rechtsschutzgewährung ebenso wenig Rechnung wie der mit einer angeordneten fachpsychiatrischen Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.[vgl. Beschluss des Senats vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris, Rn. 32, m.w.N.][vgl. Beschluss des Senats vom 21.6.2023 - 1 B 18/23 -, juris, Rn. 32, m.w.N.]. - OVG Sachsen, 15.04.2026 - 6 B 149/25
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung, ein …
Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen fahrerlaubnisrechtlichen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens um eine solche nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, die nur im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung, in Form einer Fahrerlaubnisentziehung oder einer Kostenforderung, inzident überprüft werden kann (…vgl. (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 − 3 C 20.15 −, juris Rn. 17, Beschl. v. 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -, juris Rn. 2 ff.;… BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Juni 2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 7;… HessVGH, Beschl. v. 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 17 ff.;… SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2019 - 3 B 203/19 -, juris Rn. 6 ff.). - VG Düsseldorf, 12.05.2026 - 14 K 12353/25
Medizinisch-psychologische Untersuchung, Klageänderung, Sachdienlichkeit bei …
Rn. 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 17; BVerwG, Beschuss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -, juris Rn. 2 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 2. Juni 2025 - 11 CE 25.519 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 11 CS 24.1155 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 11 CS 17.1821 -, juris Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarl.), Beschluss vom 21. Juni 2023 - 1 B 18/23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 12; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 27. Februar 2023 - 2 B 2156/22 -, juris Rn. 17; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 25 jeweils m.w.N.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahrenlage (in Eritrea); Heranziehung zum Nationaldienst, Sanktionierung wegen Entziehung vom Nationaldienst und unerlaubte Ausreise sowie Asylantragstellung im Ausland
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 11.09.2020 - 15 A 1434/18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 4 LB 822/20
- BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Auszug aus BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Rn. 6 Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats zwar geklärt, dass einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - NVwZ 2023, 439). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" …
Auszug aus BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. …und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). - BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
Auszug aus BVerwG, 23.08.2023 - 1 B 18.23
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2026 - 2 M 568/26 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 AufenthV (BVerwG, U. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 - und B. v. 23.08.2023 - 1 B 18.23 -) ergibt sich, dass allein die Forderung des Heimatstaates zur Abgabe einer Reueerklärung nicht zur Unzumutbarkeit jeglicher Handlungen zur Passbeschaffung führt (…vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 25.06.2024 - 2 O 202/24 OVG -, juris Rn. 9).
Der Betroffene muss plausibel darlegen, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit ist (BVerwG, B. v. 23.08.2023 - 1 B 18.23 -, juris Rn. 6;… U. v. 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 22).
- VGH Bayern, 29.07.2025 - 10 B 25.538
Niederlassungserlaubnis, zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung …
Rn. 25 Zwar ist der Kläger als Flüchtling anerkannt und besitzt im Gegensatz zu einem subsidiär Schutzberechtigten einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 25 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie); er ist daher nicht in seinem Recht auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 Nr. 2 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK beeinträchtigt, wenn ihm die Erteilung eines Passersatzes unter Verweis auf eine vorrangige Passbeschaffung versagt wird (…vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.10.2022 - 1 C 9/21 - juris Rn. 21; B.v. 23.8.2023 - 1 B 18/23 - juris Rn. 6); er wäre jedoch durch einen faktischen Zwang zur Selbstbezichtigung zur Erlangung einer staatlichen Leistung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. - OVG Hamburg, 25.02.2025 - 4 Bf 83/24 Demgegenüber betrifft das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (…1 C 9.21, a.a.O.) nicht die Beurteilung einer asylrechtlichen Gefahrenlage, sondern § 5 AufenthV und die Frage, ob einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes - wie Eritrea - an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, 1 C 9.21, Rn. 8 ff., Rn. 29; Beschl. v. 23.8.2023, 1 B 18/23, juris Rn. 6).
- OVG Hamburg, 25.02.2025 - 4 Bf 83/23
Asyl Eritrea; Zumutbarkeit der sog. Reueerklärung; Divergenzzulassung
Demgegenüber betrifft das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (…1 C 9.21, a.a.O.) nicht die Beurteilung einer asylrechtlichen Gefahrenlage, sondern § 5 AufenthV und die Frage, ob einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes - wie Eritrea - an die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, 1 C 9.21, Rn. 8 ff., Rn. 29; Beschl. v. 23.8.2023, 1 B 18/23, juris Rn. 6). - VG Schwerin, 07.09.2023 - 3 A 1877/20
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen illegaler Ausreise und Entzug von der …
Dem Vortrag des Klägers fehlen auch Ausführungen zu der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2023 -1 B 18.23 -, juris Rn. 4), dass und inwieweit die Verpflichtung zur Abgabe einer Reueerklärung und die Erhebung einer Aufbausteuer zur Erlangung des Diaspora-Status eine Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 AsylG) begründet, die mit einem Verfolgungsgrund (§ 3b Abs. 1 AsylG) verknüpft ist (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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