Rechtsprechung
| OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23 |
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- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 11 Abs 9 S 2 GlSpielWStVtrAG SL, § 11 Abs 9 S 3 GlSpielWStVtrAG SL, § 3 Abs 3 S 1 SpielhG SL vom 17.10.2023, § 11 Abs 3 S 1 GlSpielWStVtrAG SL
Vorläufiger Rechtsschutz auf Duldung des Fortbetriebs einer Wettvermittlungsstelle, die den gesetzlichen Mindestabstand zu einer Suchtberatungsstelle nicht wahrt; Ausnahme - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abstandsgebot; Bestandsschutz; Kohärenzgebot; Suchtberatungsstelle; Wettvermittlungsstelle; Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die den gesetzlichen Mindestabstand zu einer Suchtberatungsstelle und Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird (§ 11 Abs. ...
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Abstandsgebot; Bestandsschutz; Kohärenzgebot; Suchtberatungsstelle; Wettvermittlungsstelle; Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die den gesetzlichen Mindestabstand zu einer Suchtberatungsstelle und Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird (§ 11 Abs. ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Versagung eines Betriebs einer Wettvermittlungsannahmestelle 15 m entfernt von einer Caritas-Suchtberatungsstelle
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 23.01.2023 - 6 L 717/22
- OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (19)
- OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
Antrag eines Wettvermittlers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Zwar dient die Vorschrift der Abwehr der von einem konkreten Spielhallenbetrieb ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige und dürfte daher mit dem Schutz, den die auf einen abstrakt bemessenen Mindestabstand abstellende Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar bieten soll, nicht deckungsgleich sein.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE] Gleichwohl zeigt § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, dass gewerberechtlich genehmigte Bestandsspielhallen eine behördliche Prüfung, auch was die konkrete Lage der Spielhalle unter Jugendschutzgesichtspunkten betrifft,[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47] mit Erfolg durchlaufen haben.Ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16].
Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefahrenpotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus zugrunde legen darf.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.] Dabei untersagt das Kohärenzgebot dem Normgeber zwar, das Ziel, das mit einer die Dienstleistungsfreiheit in einem Glücksspielsektor beschränkenden Maßnahme verfolgt wird, durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial zu konterkarieren.[vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.][vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.] Es verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.[Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71][Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71] Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
Das Kohärenzgebot ist erst verletzt, wenn divergierende Regelungen die verfolgten Gemeinwohlziele (Suchtprävention) sektorenübergreifend nicht nur berühren, sondern in einer Weise unterlaufen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt.[BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 84][BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 84] Liegen demgegenüber hinreichende Sachgründe für eine ungleiche Regulierung unterschiedlicher Glücksspielsegmente vor, kann ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht angenommen werden.[statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38 m.w.N.][statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38 m.w.N.] Dass die Rechtslage im Saarland nach diesem Maßstab (auch) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 17.10.2023, das immerhin neu zu eröffnende Spielhallen nicht anders behandelt als ebenfalls nicht bestandsgeschützte Sportwettvermittlungsstellen, in diesem Sinne offensichtlich fehlsam und nicht mehr durch den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
Letztere bieten typischerweise im Nebengeschäft überwiegend Lotterieprodukte an, die mit Ausnahme der Lotterie Keno über ein erheblich niedrigeres Suchtpotential als Sportwetten verfügen.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43 m.w.N.] Zwar dürfen - wie erwähnt - nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV-Saar in Annahmestellen zudem Sportwetten vermittelt werden.
Hinzu kommt, dass die unter Suchtgesichtspunkten besonders gefährlichen Live-Wetten[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43 unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Forschungsbericht, Januar 2020, S. 161][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43 unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Forschungsbericht, Januar 2020, S. 161] in Annahmestellen, anders als in Wettvermittlungsstellen, nicht angeboten werden dürfen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV-Saar, § 29 Abs. 6 Hs. 2 GlüStV 2021).
All diese typischerweise bestehenden Unterschiede lassen es zugleich regelmäßig wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine Mindestabstandsvorgabe zwischen Wettvermittlungsstellen und (unter anderem) Schulen sowie Suchtberatungsstellen eine verstärkte Nutzung von Annahmestellen in der Umgebung nach sich zöge und damit eine konterkarierende Glücksspielpolitik verfolgt würde, die die Wirksamkeit der Regelung für Wettvermittlungsstellen beeinträchtigen könnte.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 - 6 B 10623/23.OVG - BA S. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 15 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 - 6 B 10623/23.OVG - BA S. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 15 m.w.N.].
Rn. 31 Schließlich zeigt der bloße Einwand, dass pathologische Spieler in Gaststätten ohne soziale Kontrolle in die Versuchung omnipräsenter Geldspielgeräte zu geraten drohten (vgl. § 33c GewO), während solche Spieler zu einer Wettvermittlungsstelle bereits keinen Einlass erhielten, das Automatenspiel zudem kurzweilig und - anders als das Platzieren einer Sportwette - nicht sonderlich schwer zu erlernen sei, keine rechtlichen Bedenken an der fraglichen Abstandsregelung auf.[vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten][vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten] Nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ferner der pauschale Hinweis auf das naturgemäß ohne physische Abstandsgebote auskommende, aus Sicht der Antragstellerin "umfassend geöffnete Online-Glücksspiel"[siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 - juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 - juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant][siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 - juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 - juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant], wie auch die in den Schriftsätzen vom 23.2.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21
Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat; …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16].Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, sondern lediglich, dass alleine aus der fehlenden Erlaubnis keine nachteiligen rechtlichen Schlüsse gezogen (und etwa ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen) werden dürfen.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 44][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 44] Aus der Entscheidung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass ein Mitgliedstaat über den Verzicht auf repressive Sanktionen hinaus verpflichtet gewesen wäre, die Wettvermittlung erlaubnisfrei zuzulassen.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 28 m.w.N.][Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 28 m.w.N.] Durch die in der Beschwerde angeführte (vorübergehende) Unmöglichkeit, eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 bzw. eine Wettvermittlungserlaubnis zu erlangen, folgt damit - anders als die Antragstellerin annimmt - nicht, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle Bestandsschutz genösse.
Vielmehr wurde lediglich die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes - letztlich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber - verzögert.[so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 105][so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 105] Unter diesen Umständen getätigte Investitionen erfolgten unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen.
Rn. 19 Im Übrigen ist die aktuelle Sach- und Rechtslage nicht mit der in der Rechtssache Ince vorausgesetzten vergleichbar, da derzeit weder rechtlich noch faktisch ein staatliches Sportwettmonopol (fort-)besteht, sondern - wie sich gerade an der Antragstellerin zeigt - Veranstalter und Vermittler von Sportwetten Erlaubnisse beantragen können.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 31][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 31].
Zum anderen drängt sich die Annahme eines fortdauernden etwaigen Kohärenzverstoßes jedenfalls nicht ohne Weiteres auf.[einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (einerseits § 13 Abs. 13 und Abs. 15, andererseits § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 - juris Rn. 20: "Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen."][einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (einerseits § 13 Abs. 13 und Abs. 15, andererseits § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 - juris Rn. 20: "Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen."] Zwar mag das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten auch für Jugendliche mindestens ebenso hoch sein wie die Suchtgefahr, die von Sportwetten ausgeht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Auf eine unterstellte Rechtswidrigkeit des Verfahrens kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten ist.[so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - OVG 1 S 10/23 - juris Rn. 10][so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - OVG 1 S 10/23 - juris Rn. 10].Rn. 31 Schließlich zeigt der bloße Einwand, dass pathologische Spieler in Gaststätten ohne soziale Kontrolle in die Versuchung omnipräsenter Geldspielgeräte zu geraten drohten (vgl. § 33c GewO), während solche Spieler zu einer Wettvermittlungsstelle bereits keinen Einlass erhielten, das Automatenspiel zudem kurzweilig und - anders als das Platzieren einer Sportwette - nicht sonderlich schwer zu erlernen sei, keine rechtlichen Bedenken an der fraglichen Abstandsregelung auf.[vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten][vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten] Nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ferner der pauschale Hinweis auf das naturgemäß ohne physische Abstandsgebote auskommende, aus Sicht der Antragstellerin "umfassend geöffnete Online-Glücksspiel"[siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 - juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 - juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant][siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 - juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 - juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant], wie auch die in den Schriftsätzen vom 23.2.
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Zwar dient die Vorschrift der Abwehr der von einem konkreten Spielhallenbetrieb ausgehenden Gefährdungen für Minderjährige und dürfte daher mit dem Schutz, den die auf einen abstrakt bemessenen Mindestabstand abstellende Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar bieten soll, nicht deckungsgleich sein.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 59 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG BE] Gleichwohl zeigt § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, dass gewerberechtlich genehmigte Bestandsspielhallen eine behördliche Prüfung, auch was die konkrete Lage der Spielhalle unter Jugendschutzgesichtspunkten betrifft,[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47] mit Erfolg durchlaufen haben.Das Kohärenzgebot ist erst verletzt, wenn divergierende Regelungen die verfolgten Gemeinwohlziele (Suchtprävention) sektorenübergreifend nicht nur berühren, sondern in einer Weise unterlaufen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt.[BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 84][BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 84] Liegen demgegenüber hinreichende Sachgründe für eine ungleiche Regulierung unterschiedlicher Glücksspielsegmente vor, kann ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht angenommen werden.[statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38 m.w.N.][statt vieler: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 38 m.w.N.] Dass die Rechtslage im Saarland nach diesem Maßstab (auch) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 17.10.2023, das immerhin neu zu eröffnende Spielhallen nicht anders behandelt als ebenfalls nicht bestandsgeschützte Sportwettvermittlungsstellen, in diesem Sinne offensichtlich fehlsam und nicht mehr durch den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt wäre, legt die Beschwerde nicht dar.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 1 S 11.23
Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Wettvermittlungsstelle - Sportwetten - Duldung …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 104; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 16].All diese typischerweise bestehenden Unterschiede lassen es zugleich regelmäßig wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine Mindestabstandsvorgabe zwischen Wettvermittlungsstellen und (unter anderem) Schulen sowie Suchtberatungsstellen eine verstärkte Nutzung von Annahmestellen in der Umgebung nach sich zöge und damit eine konterkarierende Glücksspielpolitik verfolgt würde, die die Wirksamkeit der Regelung für Wettvermittlungsstellen beeinträchtigen könnte.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 - 6 B 10623/23.OVG - BA S. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 15 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 43; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023 - 6 B 10623/23.OVG - BA S. 7, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.3.2023 - 1 S 11/23 - juris Rn. 15 m.w.N.].
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, war der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zwar gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln.Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr ausgerichtet ist.[BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 97 ff.,120 ff.][BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 97 ff.,120 ff.] Vor diesem Hintergrund wurde mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der an der Monopolregelung festhielt (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008).
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Rn. 11 Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich ferner auf kohärenzrechtliche Bedenken, wie sie in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.3.2023[- 23 CS 22.2677 - juris][- 23 CS 22.2677 - juris] tragend Niederschlag gefunden haben.Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, sondern lediglich, dass alleine aus der fehlenden Erlaubnis keine nachteiligen rechtlichen Schlüsse gezogen (und etwa ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen) werden dürfen.[OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 44][OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 44] Aus der Entscheidung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass ein Mitgliedstaat über den Verzicht auf repressive Sanktionen hinaus verpflichtet gewesen wäre, die Wettvermittlung erlaubnisfrei zuzulassen.[Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 28 m.w.N.][Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 28 m.w.N.] Durch die in der Beschwerde angeführte (vorübergehende) Unmöglichkeit, eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 bzw. eine Wettvermittlungserlaubnis zu erlangen, folgt damit - anders als die Antragstellerin annimmt - nicht, dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle Bestandsschutz genösse.
- EuGH, 12.06.2014 - C-156/13
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefahrenpotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus zugrunde legen darf.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.] Dabei untersagt das Kohärenzgebot dem Normgeber zwar, das Ziel, das mit einer die Dienstleistungsfreiheit in einem Glücksspielsektor beschränkenden Maßnahme verfolgt wird, durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial zu konterkarieren.[vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.][vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.] Es verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.[Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71][Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71] Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu. - VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21
Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Zum anderen drängt sich die Annahme eines fortdauernden etwaigen Kohärenzverstoßes jedenfalls nicht ohne Weiteres auf.[einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (einerseits § 13 Abs. 13 und Abs. 15, andererseits § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 - juris Rn. 20: "Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen."][einen Kohärenzverstoß für das mit der saarländischen Rechtslage im Grundsatz vergleichbare nordrhein-westfälische Landesrecht (einerseits § 13 Abs. 13 und Abs. 15, andererseits § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW) ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 - juris Rn. 66 und 80; vgl. zu einer Bestandsschutzvorgabe für Spielhallen des dortigen Landesrechts auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 - juris Rn. 20: "Zwar würde das […] Ziel […], einen hochrangigen Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei einer Geltung des Abstandsgebots auch für Bestandsspielhallen zweifellos noch besser verwirklicht, doch hat der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung gewisse Abstriche bei der Erreichung dieses Ziels in Abwägung mit den Interessen der Betreiber bewusst in Kauf genommen."] Zwar mag das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten auch für Jugendliche mindestens ebenso hoch sein wie die Suchtgefahr, die von Sportwetten ausgeht. - OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten …
Auszug aus OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23
Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefahrenpotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus zugrunde legen darf.[Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.][Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 35 m.w.N.] Dabei untersagt das Kohärenzgebot dem Normgeber zwar, das Ziel, das mit einer die Dienstleistungsfreiheit in einem Glücksspielsektor beschränkenden Maßnahme verfolgt wird, durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial zu konterkarieren.[vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.][vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Digibet und Albers, juris Rn. 33 ff.] Es verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.[Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71][Urteil des Senats vom 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 71] Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu. - OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17
Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit; …
- OVG Sachsen, 22.06.2018 - 3 B 332/17
Abstand; Härtefall; allgemeinbildende Schule
- OVG Saarland, 25.01.2023 - 1 B 165/22
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs, nach dem ein Spielhallenbetreiber …
- EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08
Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten
- BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12
Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; …
- EuGH, 24.01.2013 - C-186/11
Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland …
- BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18
Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2022 - 1 S 21.22
Wettvermittlungsstelle; faktische Duldung; Erlaubnisversagung; Mindestabstand zu …
- OVG Saarland, 23.06.2025 - 1 B 21/25
Vermittlung von Sportwetten
Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Abstandsgebote des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar (juris: GlSpielWStVtrAG SL) nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 7 ff., 17, m.w.N.).Eine Baugenehmigung berührt die glücksspielrechtliche Zulässigkeit einer Wettvermittlungsstelle nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 16, m.w.N.).
Eine gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen durch das Mindestabstandsgebot des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar (juris: GlSpielWStVtrAG SL) ist nicht festzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21).
Dass sich der Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Ziele des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie der Suchtprävention des zusätzlichen Instrumentes des Mindestabstandes zu Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen bedient, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 10 und Rn. 21, m.w.N.).
Es hat weiter dargelegt, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 eröffnete Ermessen zutreffend ausgeübt hat, da der Erlaubniserteilung die - nach der Rechtsprechung des Senats[Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, m.w.N.][Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, m.w.N.] weder verfassungs- noch unionsrechtswidrige - Vorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar entgegensteht, wonach eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle (grundsätzlich) nur erteilt werden darf, wenn der Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu Suchtberatungsstellen nicht unterschritten wird, und ein Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüStV 2021-Saar nicht ersichtlich ist.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 12.12.2023[1 B 19/23, juris, Ls. 1 und Rn. 17, m.w.N.][1 B 19/23, juris, Ls. 1 und Rn. 17, m.w.N.] dargelegt, dass die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers hinsichtlich Wettvermittlungsstellen in einem fort erkennbar war und sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu begrenzen ist, Ausdruck gefunden hat, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Senats[Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 18, m.w.N.][Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 18, m.w.N.] kann sich die Antragstellerin "bestandsschutzrechtlich" nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zwischenzeitlich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben habe betrieben werden können.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist.[EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a. -, juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 - 8 B 29/18 -, juris Rn. 12 ff.][EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a. -, juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 - 8 B 29/18 -, juris Rn. 12 ff.] Namentlich unterscheiden sich die Vorgaben im Saarland zum - ungeachtet des von der Antragstellerin vorgetragenen Hergangs des Verwaltungsverfahrens - maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde merklich von der Rechtslage, die der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs[Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 11, m.w.N.][Beschluss vom 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris; vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 11, m.w.N.] zugrunde liegen.
Rn. 14 Damit verkennt die Antragstellerin bereits, dass die in Rede stehende Baugenehmigung die glücksspielrechtliche Zulässigkeit der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen nicht berührt.[Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 16, m.w.N.][Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 16, m.w.N.] Es kann daher dahin stehen, ob die unstreitig erst seit Juni 2023 und damit nach Inkrafttreten des Mindestabstandsgebots für die Beigeladene tätige Antragstellerin sich zur Begründung eines eigenen Vertrauensschutzes auf von ihr behauptete Investitionen der Beigeladenen berufen könnte, zumal sie derartige Investitionen der ihrerseits unstreitig erst seit Juni 2019 als Betreiberin fungierenden Beigeladenen noch nicht einmal glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO) und der Antragsgegner demgegenüber substantiiert vorgetragen hat,[Antragserwiderung vom 4.4.2025, S. 4 f. (Bl. 148 f. der eAkte)][Antragserwiderung vom 4.4.2025, S. 4 f. (Bl. 148 f. der eAkte)] dass die Landesfachstelle für Glücksspielsucht bereits zum 1.9.2009 ihre Tätigkeit am betreffenden Standort aufgenommen hat und der DAJC bereits vor Jahrzehnten gegründet wurde.
Denn nach der bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats[Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.][Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.] ist § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG Ausdruck des Vertrauensschutzes für Betreiber einer Spielhalle, die über eine Spielhallenerlaubnis verfügen (sofern die Bestandsspielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird), wohingegen, wie bereits ausgeführt, eine einem Betreiber einer Wettvermittlungsstelle erteilte Baugenehmigung die glücksspielrechtliche Zulässigkeit gerade nicht berührt.
Im Übrigen hat die Antragstellerin weder belegt noch ist sonst ersichtlich, dass von Spielhallen eine größere Suchtgefahr ausgeht als von Wettvermittlungsstellen.[vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris Rn. 21, m.w.N., wonach vor dem Hintergrund eines Forschungsberichts der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Januar 2020) das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten auch für Jugendliche "ebenso hoch" sein mag wie die von Sportwetten ausgehende Suchtgefahr, was jedoch nichts daran ändert, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefährdungspotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus berücksichtigen darf.][vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris Rn. 21, m.w.N., wonach vor dem Hintergrund eines Forschungsberichts der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Januar 2020) das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten auch für Jugendliche "ebenso hoch" sein mag wie die von Sportwetten ausgehende Suchtgefahr, was jedoch nichts daran ändert, dass auch Sportwetten ein nicht unerhebliches (Sucht-)Gefährdungspotential innewohnt, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus berücksichtigen darf.].
Wie bereits dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats[Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 7 und 18, m.w.N.][Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 7 und 18, m.w.N.] davon auszugehen, dass hinsichtlich der Europarechtskonformität des Versagungstatbestands des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar keine Bedenken veranlasst sind und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist.[EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a. -, juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 - 8 B 29/18 -, juris Rn. 12 ff.][EuGH, Urteil vom 24.1.2013 - C-186/11 u. a. -, juris Rn. 47 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 - 8 B 29/18 -, juris Rn. 12 ff.] Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zugleich eine Ungleichbehandlung, offenbar im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, im Verhältnis von Wettvermittlungsstellen und Spielbanken rügt, ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Argumentation des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 4.4.2025,[dort S. 8 (Bl. 152 der eAkte)][dort S. 8 (Bl. 152 der eAkte)] im Gegensatz zu dem Glücksspiel in zahlreich verfügbaren Wettvermittlungsstellen sei das Spiel in Spielbanken aufgrund der begrenzten Anzahl der Standorte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "aus dem Alltag herausgehoben",[Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 144][Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 144] angesichts der seit Ergehen der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung festzustellenden Veränderungen in der Glücksspiellandschaft, der Dichte von Spielbanken- bzw. Zweigstellenstandorten etwa in der Innenstadt von Saarbrücken[ausweislich des Internetauftritts der Saarland Spielbanken (https://saarland-spielbanken.de/ssbweb/#Casinos) befinden sich in der Innenstadt von Saarbrücken drei Standorte von Spielbanken bzw. Zweigstellen (Spielbank Saarbrücken, Casino Ludwigspark und Casino Glückspilz)][ausweislich des Internetauftritts der Saarland Spielbanken (https://saarland-spielbanken.de/ssbweb/#Casinos) befinden sich in der Innenstadt von Saarbrücken drei Standorte von Spielbanken bzw. Zweigstellen (Spielbank Saarbrücken, Casino Ludwigspark und Casino Glückspilz)] und der hohen Anzahl von Automaten an einem Spielbankenstandort die Frage aufwirft, ob mit einem derart massierten Angebot - derzeit noch - ein "Abstand vom Alltag" einhergeht.[vgl. Beschluss des Senats vom 2.9.2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 38][vgl. Beschluss des Senats vom 2.9.2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 38] Letztlich kann diese Frage allerdings vorliegend dahinstehen, da zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielbanken bereits aufgrund des unterschiedlichen Glücksspielangebots keine Vergleichbarkeit besteht, weil in Spielbanken im Gegensatz zu Wettvermittlungsstellen keine Sportwetten vermittelt werden, wie sich aus § 3 Abs. 9 GlüStV 2021 i.V.m. § 33c und § 33d GewO einerseits und § 3 Abs. 6, Abs. 1 Sätze 3 bis 5 GlüStV 2021 andererseits ergibt.
Im Übrigen behandelt das geltende Saarländische Spielhallengesetz neu eröffnete Spielhallen nicht anders als ebenfalls nicht bestandsgeschützte Wettvermittlungsstellen.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21][vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21].
Dass sich der Landesgesetzgeber hierfür des zusätzlichen Instrumentes des Mindestabstandes zu Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen bedient, begegnet aber nach der Rechtsprechung des Senats[Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 10 und Rn. 21, m.w.N.][Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 10 und Rn. 21, m.w.N.] schon angesichts des nicht unerheblichen Suchtgefährdungspotentials von Sportwetten, das der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus und unter Berücksichtigung des ihm bei der Gefahrenbeurteilung grundsätzlich zukommenden weiten Beurteilungsspielraums zugrunde legen darf, keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Antragsgegner ist dieser "Verschwörungstheorie" der Antragstellerin, für die die beigezogenen Verwaltungsunterlagen keinerlei Anhalt bieten, unter Hinweis darauf, dass über erlaubnisfähige Anträge, so auch im Falle der angesprochenen weiteren Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen, zeitnah (positiv) entschieden werden konnte, wohingegen - hinsichtlich nicht erlaubnisfähig erscheinender Anträge - in Bezug auf einige Regelungen des AG GlüStV 2021-Saar zunächst Musterverfahren durchgeführt werden sollten und hinsichtlich der Mindestabstandsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV 2021-Saar auch in seinem Sinne erfolgreich durchgeführt wurden,[vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris] und überdies mit Blick auf einen in weniger als 250 m befindlichen weiteren Wettvermittlungsstellenstandort, für welchen ein Erlaubnisantrag gestellt worden sei, andernfalls aufgrund des § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV 2021-Saar ein Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen, in jeder Hinsicht überzeugend entgegengetreten.[S. 9 f. der Antragserwiderung vom 4.4.2025 (Bl. 153 f. der eAkte)][S. 9 f. der Antragserwiderung vom 4.4.2025 (Bl. 153 f. der eAkte)].
Stationäre Wettvermittlungsstellen und Online-Wettgeschäft stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung[vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 -, juris, Rn. 17, m.w.N., und Urteil vom 22.6.2022 - OVG 1 B 21.17 -, juris, Rn. 70][vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 -, juris, Rn. 17, m.w.N., und Urteil vom 22.6.2022 - OVG 1 B 21.17 -, juris, Rn. 70] jeweils eigene Kategorien mit - naturgemäß - eigenständigen bereichsspezifischen Regulierungssystemen und Schutzmechanismen dar; eine Inkohärenz von Mindestabstandsregelungen für stationäre Wettvermittlungsstellen kann sich aus unterschiedlichen Regulierungen unterschiedlicher Glücksspielsegmente dabei grundsätzlich nicht ergeben.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21 und 31, m.w.N.][vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21 und 31, m.w.N.] Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats[vgl. Beschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 -, juris, Rn. 35, m.w.N.][vgl. Beschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 -, juris, Rn. 35, m.w.N.] davon auszugehen, dass die mit der Legalisierung des Online-Glücksspiels einhergehenden Vorgaben zum Spielerschutz sich als im Lichte des Kohärenzgebots hinreichend streng erweisen.
Wie bereits ausgeführt, kann sich aus unterschiedlichen Regulierungen unterschiedlicher Glücksspielsegmente grundsätzlich keine Inkohärenz von Mindestabstandsregelungen für Wettvermittlungsstellen ergeben.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21 und 31, m.w.N.][vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris, Rn. 21 und 31, m.w.N.].
- OVG Saarland, 17.09.2026 - 1 A 45/25
Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die …
Rn. 22 Im Gegenteil musste den Betreibern von Wettbüros - wie der Senat bereits entschieden hat[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 16 ff., juris][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 16 ff., juris] - angesichts der Gesetzeshistorie bewusst sein, dass ihr Gewerbe im Zuge der Regulierung des privaten Sportwettgewerbes mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden würde, von dem der Fortbestand bzw. die konkrete Ausgestaltung ihres Betriebs abhängen könnte.Ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte nach alledem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat - auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen.[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 - 10 LC 13/24 - Rn. 76 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 - 4 A 2279/22 - Rn. 130 ff., alle zit. nach juris; vgl. im Übrigen auch LT-Drs.
16/2525 v. 2.12.2020, S. 16, wonach für private Wettvermittlungsstellen, da sie niemals erlaubt gewesen seien, kein Bestandsschutz nach Art. 14 GG anerkannt werde][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 - 10 LC 13/24 - Rn. 76 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 - 4 A 2279/22 - Rn. 130 ff., alle zit. nach juris; vgl. im Übrigen auch LT-Drs.
Rn. 23 Die Klägerinnen zu 1) und 2) können sich - wie der Senat ebenfalls bereits befunden hat[Beschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 18, juris][Beschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 18, juris] - "bestandsschutzrechtlich" auch nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zwischenzeitlich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben faktisch betrieben werden konnte.
Dass der Normgeber im Jahr 2012 noch davon abgesehen hat, einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und "sensiblen" Einrichtungen wie Schulen und Suchtberatungsstellen vorzuschreiben, engt sein (späteres) Gestaltungsermessen schon angesichts des nicht unerheblichen Suchtgefahrenpotentials von Sportwetten nicht ein[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 10, juris][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 10, juris] und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine solche Regelung auch künftig nicht eingeführt werde.
Mit dieser Situation ist die Lage der Klägerinnen, die zu keinem Zeitpunkt über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die streitbefangene Wettvermittlungsstelle verfügten, nicht vergleichbar.[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 15; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 - 1 B 17/23 - Rn. 77; Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 2.8.2023 - 1 VB 88/19 u.a. - Rn. 194; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 - 4 Bs 105/22 - Rn. 51, alle zit. nach juris][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 15; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 - 1 B 17/23 - Rn. 77; Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 2.8.2023 - 1 VB 88/19 u.a. - Rn. 194; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 - 4 Bs 105/22 - Rn. 51, alle zit. nach juris] Auch sonst sind Anhaltspunkte für eine gleichheitswidrige Behandlung nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils überzeugend und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 34, juris][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 34, juris] dargelegt, dass keine besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa topographische Besonderheiten wie Flussläufe oder Bahnlinien, die die fußläufige Erreichbarkeit des "geschützten" Ortes von der Wettvermittlungsstelle aus atypisch erschweren) erkennbar sind, die das Einhalten des Mindestabstands ausnahmsweise als unbillige Härte darstellen könnten.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 - 1 B 17.23
Bestandsschutz; Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle; faktische Duldung; …
Denn auch wenn der Betrieb der Wettvermittlungsstelle wegen der nicht zu erlangenden Erlaubnis nach der Rechtsprechung des EuGH nicht untersagt werden durfte und diese daher faktisch über einen längeren Zeitraum hinweg betrieben werden konnte, lässt sich das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten nicht mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, gleichsetzen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14; Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg…, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19 u.a. - juris, Rn. 194 f.; OVG Münster…, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - juris, Rn. 124 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 B 19/23 - juris, Rn. 15, 18; BayVGH…, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris, Rn. 22 und 52; OVG Hamburg…, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).Im Gegenteil belegen die Entwicklung der Regulierung sowie die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, dass alle Bundesländer die Wettvermittlung im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht in jedem Fall und dauerhaft einem Erlaubnisverfahren unterziehen wollten, was sowohl verfassungsrechtlich als auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 B 19/23 - juris, Rn. 18; VG Berlin…, Beschluss vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 382/22 - juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 - OVG 1 S 42/22 - EA S. 5).
Mit dieser Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg…, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19 u.a. - juris, Rn. 194; OVG Münster…, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - juris, Rn. 124 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 B 19/23 - juris, Rn. 15, 18; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff., OVG Hamburg…, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).
Wettvermittlungsstellen sind demgegenüber reine Sportwetteinrichtungen, in denen sich naturgemäß ausschließlich Kunden befinden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise bestuhlten - und damit zum längeren Verweilen einladenden - Örtlichkeiten aufhalten (so auch: OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 B 19/23 - juris, Rn. 26).
- OVG Niedersachsen, 05.11.2024 - 10 LC 13/24
Niedersächsische Regelung des Mindestabstandes von Sportwettvermittlungsstellen …
Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit dieses Regelwerks (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 37 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 8.9.2010 - C.316/07 u.a. -, juris) wurde mit der ersten Änderung des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 mit § 10a GlüStV 2012 eine "Experimentierklausel" für Sportwetten geschaffen und der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen einem Erlaubnisverfahren unterstellt, um den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und den Sportwettmarkt unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 -, juris 98).Unter diesen Umständen getätigte Investitionen erfolgten damit unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 -, juris Rn. 18).
- VG Berlin, 10.12.2024 - 4 K 372.22
Glückspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen
Derartige Mindestabstandsgebote sind nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen, wie sie in der vorzitierten Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (VG Berlin…, Beschluss vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 314/22 - juris, Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. März 2023 - OVG 1 S 11/23 - juris, Rn. 11 f., 13; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15; ebenso OVG Lüneburg…, Urteil vom 5. November 2024 - 10 LC 13/24 - juris, Rn. 58 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 B 19/23 - juris, Rn. 7 ff.; OVG Koblenz…, Beschluss vom 12. September 2023 - 6 B 10623/23 - juris, Rn. 7 ff.; VGH München…, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - juris, Rn. 38; OVG Bautzen…, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris, Rn. 31;… VG Bremen, Urteile vom 19. September 2024 - 5 K 1949/23 - juris, Rn. 25 …und vom 23. Mai 2024 - 5 K 1358/23 - juris, Rn. 18; VG Gelsenkirchen…, Urteil vom 9. Juli 2024 - 6 K 1181/22 - juris, Rn. 52; VG Freiburg (Breisgau)…, Urteil vom 9. November 2023 - 10 K 2605/22 - juris, Rn. 46 ff.; VG Düsseldorf…, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 - juris, Rn. 109 ff.; inzwischen auch OVG Münster…, Urteil vom 6. November 2024 - 4 A 2279/22 - juris, Rn. 52). - OVG Bremen, 05.03.2025 - 1 B 372/24
Begründungserfordernis; Darlegungsanforderungen; Losverfahren; Messmethodik; …
Die Antragstellerin setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die (auch jüngere) obergerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die von Lotto-Annahmestellen nicht einzuhaltenden Mindestabstände nicht von einer Inkohärenz der Mindestabstandsvorschriften ausgeht (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23, juris Rn. 22 ff. zum Mindestabstand zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, und Suchtberatungsstellen;… OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 29.03.2023 - OVG 1 S 11/23, juris Rn. 15;… SächsOVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22, juris Rn. 43 f. zum Mindestabstand zu Schulen). - OVG Saarland, 11.02.2026 - 1 B 127/25
Zu den Anforderungen, die der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts an das …
Die erfassten Fallgestaltungen zeichnen sich nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch aus, dass die Ausnahme von der Abstandsvorgabe dem Schutzzweck der Vorschrift - Suchtprävention, Kinder- und Jugendschutz - nicht zuwiderläuft.[Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 34, juris m.w.N.][Senatsbeschl. v. 12.12.2023 - 1 B 19/23 - Rn. 34, juris m.w.N.] Aufgrund dieser spezifischen Stoßrichtung eignet sich die Ausnahmeregelung erkennbar nicht als Kriterium für die Auflösung eines "normalen" Abstandskonfliktes zwischen zwei Wettvermittlungsstellen, zumal die Gesetzesbegründung für eine solche Übertragung keine Stütze bietet. - OVG Saarland, 20.09.2024 - 1 E 144/24
Streitwertfestsetzung im Falle der Untersagung des Betriebs einer …
Es kommt auf das objektive (wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der Streitsache an, wobei sich die Bedeutung einer Anfechtungsklage regelmäßig nach dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet.[Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.][Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.] Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, die (auch) der Senat bei der Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in ständiger Rechtsprechung heranzieht,[z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 - und vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -][z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 - 1 B 19/23 - und vom 5.9.2018 - 1 B 205/18 -] gibt dabei als Empfehlung an die Hand, dass sich der Streitwert auf den Jahresbetrag des mit dem untersagten Gewerbe erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, beläuft.
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Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 19.07.2023 - 1 B 19/23 |
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 19.07.2023 - 1 B 19/23
- OVG Niedersachsen, 23.08.2023 - 12 ME 93/23
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 04.03.2024 - 1 B 3/24
Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier …
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV stelle - der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, des Verwaltungsgerichts Lüneburg und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg folgend[VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.09.2021, 7 L 901/21, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom19.07.2023, 1 B 19/23, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, 12 ME 93/23, juris][VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.09.2021, 7 L 901/21, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom19.07.2023, 1 B 19/23, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, 12 ME 93/23, juris] - eine taugliche und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage dar, deren Voraussetzungen gegeben seien.
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