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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31777
OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.11.2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. November 2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSpielhG § 11 Abs 1; BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 5; GG Art 12 Abs 1; VwGO § 123 Abs 1 S 2
    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindestabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis

  • vdai.de PDF

    1. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen in § 2 Abs. 2 BremSpielhG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die vorübergehende Erlaubnis oder Duldung eines im Rahmen eines Auswahlverfahrens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindesabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis; Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • rechtsportal.de

    Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindesabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis; Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 …und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14, u.a., juris Rn. 37;… Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Abstandsregelungen von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen grundsätzlich mit höherrangigem Recht im Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. juris Rn. 118 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 01.08.2022 - 8 B 15.22, juris Rn. 5).

    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152;… vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23;… zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

    Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 149).

    Mildere, gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 153).

    Auch dieses stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 154;… vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 10).

    Dabei durfte der Gesetzgeber davon auszugehen, dass das Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen leisten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158;… BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 37 und 43).

    Zwar sind auch solche Belastungen grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. Rn 156).

    ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 157 f.).

    Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat; …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Es ist daher nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 67 f.;… OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23, juris Rn. 15 f.;… vgl. zu Abstandsgeboten für Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 11).

    Insofern ist grundsätzlich vor der Aufnahme oder - wie vorliegend - Fortführung einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 56).

    Insbesondere hat die Antragstellerin keine substantiellen Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen dargelegt, die - ebenfalls aufgrund des dann anzunehmenden offenen Ausgangs der Hauptsache - eine vorläufige Gestattung oder Duldung rechtfertigen könnten (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 60).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 B 10622/23

    Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152;… vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23; zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

    Auch dieses stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (…BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 154; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 10).

    Es ist daher nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (…vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 67 f.;… OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23, juris Rn. 15 f.; vgl. zu Abstandsgeboten für Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 11).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Anders als die Antragstellerin meint, hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt aber durchaus erkannt und gewürdigt, indem es ausführt, mehrere isoliert betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche könnten in ihrer Gesamtwirkung zu einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, dass das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschritten werde (S. 9 des Beschlusses; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 71 9.

    Allein ihr Bestehen oder bloße Vermutungen reichen aber zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 71).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner sowie der öffentlichen Interessen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 14).

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 …und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37;… OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Diese Einschätzung zur Wirkung der Abstandsregelung durch die Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspiel im öffentlichen Raum wird auch durch wissenschaftliche Studien gestützt (siehe BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 43).

    Dabei durfte der Gesetzgeber davon auszugehen, dass das Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen leisten kann (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158; BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 37 und 43).

  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 80/22

    Versagung der Spielhallenerlaubnis wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots - …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    In Bezug auf das von ihr angesprochene Sperrsystem "OASIS" ist zunächst anzumerken, dass solche spielerbezogenen Maßnahmen grundsätzlich gegenüber einem Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen können (…vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 153 f.; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Die Wirkung ist damit - anders als beim Abstandsgebot von Schulen, das als Prävention vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten - gerade nicht präventiv gegen eine Entwicklung der Spielsucht an sich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 11 f. m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung; …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (…BVerfG, a.a.O., Rn. 119) und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich grundsätzlich gerecht (…BVerfG, a.a.O., Rn. 124; SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 15 f.).

    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23;… zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (…vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37;… OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des …

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (…vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 …und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten …

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 5 V 1408/23

    Eilantrag auf Fortführung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle über den …

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund …

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot; …

  • BVerwG, 01.08.2022 - 8 B 15.22

    Erfolglose Grundsatzrüge zum Abstandsgebot bei Spielhallen

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom …

  • OVG Bremen, 15.07.2024 - 1 B 143/24

    Schließungsverfügung gegen eine Spielhalle wegen Nichteinhaltung des …

    Diese Einschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff. und v. 17.06.2024 - 1 B 60/24, juris) abzuweichen.

    (1) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Sie listet zwar im Einzelnen die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Spielhallengesetzes und der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit auf, gibt dem Senat damit aber keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung zur Erforderlichkeit des Mindestabstandsgebotes zu Schulen (vgl. nur Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 f.) abzuweichen.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Senat hat in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss ausgeführt, dass Abstandsregelungen von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich grundsätzlich gerecht werden (Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15).

    Er hält mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren allein streitentscheidende Mindestabstandsgebot zu Schulen nicht nur das Verhältnismäßigkeitsgebot für gewahrt (siehe dazu oben), sondern auch das Kohärenzgebot (Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 und v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris).

  • OVG Bremen, 03.04.2025 - 1 LA 125/24

    Anhörungsmangel; ernstliche Zweifel; Mindesabstand zu Schulen; Spielhalle; Antrag …

    Dass der Senat diese Einschätzung teilt, ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Wenn die Klägerin erklärt, auf den Senatsbeschluss könne sich das Verwaltungsgericht bereits deshalb nicht berufen, weil es sich hierbei um eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren handele, übersieht sie, dass der Senat in dieser, wie auch in ähnlich gelagerten Beschwerdeentscheidungen, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht nur summarisch, sondern abschließend tatsächlich und rechtlich geprüft hat, da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der jeweiligen Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede standen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 10).

    Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin bietet für den Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung, wonach das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (…OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2024 - 1 B 37/24, juris Rn. 14 ff.;… Beschl. v. 19.11.2024 - 1 B 203/24, juris Rn. 11; grundlegend Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.), abzuweichen.

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Der Senat hat sich in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss mit dem "additiven" Grundrechtseingriff befasst und entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

    Mangels entsprechender Darlegung ließ das Bundesverfassungsgericht nur offen, ob dies auch dann noch angenommen werden könne, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 157 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 23).

    Der Senat geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV und dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, aus (…s. nur Beschl. v. 15.07.2024 - 1B 143/24, juris Rn. 32; v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 und v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris).

  • OVG Bremen, 27.06.2024 - 1 B 37/24

    Spielhallenrechtliches Beschwerdeverfahren (erfolglos); Mindestabstandsgebot zu …

    Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23).

    Diese Einschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Senat hat sich in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss ebenfalls mit dem "additiven" Grundrechtseingriff befasst und entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 17.06.2024 - 1 B 71/24

    Beschwerdeverfahren (erfolglos); Mindestabstandsgebot zu Schulen - Mindestabstand …

    Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23).

    Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss befasst sich ebenfalls mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizierungspflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18, 19 und 22).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris 6.

    Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, wie der Antragsteller meint, ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Vortrag des Antragstellers dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angesehen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere Steigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 03.04.2025 - 1 LA 215/24

    Anhörungsmangel; ernstliche Zweifel; Mehrfachbegründung; Mindesabstand zu …

    Dass der Senat diese Einschätzung teilt, ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Wenn die Klägerin erklärt, auf den Senatsbeschluss könne sich das Verwaltungsgericht bereits deshalb nicht berufen, weil es sich hierbei um eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren handele, übersieht sie, dass der Senat in dieser, wie auch in ähnlich gelagerten Beschwerdeentscheidungen, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht nur summarisch, sondern abschließend tatsächlich und rechtlich geprüft hat, da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der jeweiligen Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede standen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 10).

    Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin bietet für den Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung, wonach das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (…OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2024 - 1 B 37/24, juris Rn. 14 ff.;… Beschl. v. 19.11.2024 - 1 B 203/24, juris Rn. 11; grundlegend Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.), abzuweichen.

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Der Senat hat sich in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss mit dem "additiven" Grundrechtseingriff befasst und entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

    Mangels entsprechender Darlegung ließ das Bundesverfassungsgericht nur offen, ob dies auch dann noch angenommen werden könne, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 157 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 23).

    Der Senat geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 26 AEUV , Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV und dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, aus (…s. nur Beschl. v. 15.07.2024 - 1B 143/24, juris Rn. 32; v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 und v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris).

  • OVG Bremen, 28.06.2024 - 1 B 37/24

    Vorläufige Duldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der …

    Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23).

    Diese Einschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

    aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Senat hat sich in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss ebenfalls mit dem "additiven" Grundrechtseingriff befasst und entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 17.06.2024 - 1 B 60/24

    Beschwerdeverfahren (erfolglos); Mindestabstandsgebot zu Schulen - …

    Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist auch unter Berücksichtigung der Einführung des zentralen, spielformübergreifenden Sperrsystems OASIS verfassungskonform (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23).

    Der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss befasst sich ebenfalls mit dem neu eingeführten Sperrsystem OASIS und der Zertifizierungspflicht (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18, 19 und 22).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem, wie die Antragstellerin meint, ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass der Gesetzgeber frühere Regelungen als ausreichend angesehen habe, ist von vornherein ungeeignet, zu belegen, dass er diese nicht für eine weitere Steigerung des Schutzniveaus verschärfen durfte (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 07.08.2024 - 1 B 127/24

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Betreibers gegen die …

    Diese Einschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff. und v. 17.06.2024 - 1 B 60/24, juris) abzuweichen.

    (1) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen verfassungskonform ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Soweit sie meint, gegen die Erforderlichkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG spreche bereits die Vielzahl der Regelungen in anderen Bundesländern, die mit weitaus geringeren Abstandslängen auskämen und dennoch von der Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ausgingen, übersieht sie, dass dem Landesgesetzgeber bei der Entscheidung, ob mildere, gleich effektive Mittel gegeben sind, ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelungen stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Senat hat in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss ausgeführt, dass Abstandsregelungen von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich grundsätzlich gerecht werden (Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15).

  • OVG Bremen, 25.06.2024 - 1 B 47/24

    Spielhallenrechtliches Beschwerdeverfahren (erfolglos); Mindestabstandsgebot zu …

    Diese Einschätzung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Durch die Einführung eines Mindestabstands von 500 Metern zu Schulen soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 16).

    Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 23.04.2025 - 1 LA 283/24

    Mindesabstand zu Schulen; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos)

    Auch der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung von der Vereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelten Mindestabstandsgebotes mit Verfassungs- und Unionsrecht aus (…vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2025 - 1 LA 125/24, juris Rn. 17 ff. und - 1 LA 215/24, juris Rn. 14 ff., Beschl. v. 19.11.2024 - 1 B 203/24, juris Rn. 11 ff., Beschl. v. 27.06.2024 - 1 B 37/24, juris Rn. 14 ff.; grundlegend Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ziel- und Wirkrichtungen spricht nichts dafür, dass das Sperrsystem ein gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 18 und zum Abstandsgebot zu anderen Spielhallen Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Zu der Erreichung des Ziels, Kinder und Jugendliche vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter zu schützen, indem eine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird, trägt sie jedoch ersichtlich nichts bei (…OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 - 1 B 60/24, juris Rn. 16 und - 1 B 71/24, juris Rn. 17; Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 19).

    Der Senat hat sich bereits in zahlreichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage eines "additiven" Grundrechtseingriffs in Bezug auf die weitergehende Regulierung des Spielhallengewerbes befasst und entschieden, dass allein das Bestehen weiterer Belastungen der Spielhallenbetreiber oder bloße Vermutungen zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (…vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2024 - 1 B 143/24, juris Rn. 21 sowie Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 22).

    Mangels entsprechender Darlegung ließ das Bundesverfassungsgericht nur offen, ob dies auch dann noch angenommen werden könne, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 157 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 23).

  • OVG Bremen, 29.04.2025 - 1 LA 124/24

    Mindestabstand zu Schulen; Werkschule; Werkstattschule; Erfolgloser Antrag auf …

  • OVG Bremen, 17.06.2024 - 1 B 43/24

    Beschwerdeverfahren (erfolglos); Verbundverbot; Bremer Spielhallengesetz - …

  • OVG Bremen, 23.04.2025 - 1 LA 177/24

    Verbundverbot; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos)

  • OVG Bremen, 23.04.2025 - 1 LA 231/24

    Mindesabstand zu Schulen; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; Antrag auf Zulassung …

  • OVG Bremen, 19.11.2024 - 1 B 203/24

    Vereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG mit dem unionsrechtlichen …

  • VG Bremen, 01.04.2026 - 5 V 4146/25

    Beschränkung von Öffnungszeiten einer Spielhalle - Auflage; Gewöhnungseffekt; …

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