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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,19530
OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24 (https://dejure.org/2024,19530)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.08.2024 - 1 B 67/24 (https://dejure.org/2024,19530)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. August 2024 - 1 B 67/24 (https://dejure.org/2024,19530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 29 Abs 1 S 1 BG SL 2009, § 444 ZPO
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung; innerdienstliche Spannungslage, gesundheitliche Belange; Ermessensausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung; Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Begutachtung der Dienstfähigkeit; Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Beamten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Versetzungsfähigkeit eines Beamten bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2014 - 1 B 751/14

    Zuweisung Fürsorgepflicht Umzug Zumutbarkeit gesundheitliche Belange …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 38 Die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe ihre im Verlaufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens im September 2023 dargelegten gesundheitlichen Belange zunächst als unerheblich abgetan und keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes gesehen, so dass ihr Eilantrag begründet gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,[Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 21][Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 21] mit der das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt habe, könne - wenn einzelfallbezogen die weitere Abklärung der gesundheitlichen Folgen (eines Umzugs) durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben sei - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweisen werde.

    Rn. 39 Die Antragstellerin verkennt mit ihrer sinngemäßen Argumentation, das Verwaltungsgericht habe zu einem früheren Zeitpunkt - vor Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung - zu ihren Gunsten entscheiden können, dass es vorliegend - da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist - maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt,[vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 5][vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 5] so dass das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Beschlusses die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht außer Acht lassen durfte und die Nichtbefolgung der Anordnung durch die Antragstellerin zu würdigen war.

    Dies gilt namentlich dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 11 ff.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 11 ff.].

  • OVG Saarland, 17.12.2001 - 1 W 6/01
    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen - dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten - gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine aus dieser sich bei Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.; Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 17 m.w.N.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.; Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 17 m.w.N.].

    Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der einer Versetzung immanenten Nachteile, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.] Einer ärztlichen Äußerung, die im Wesentlichen nicht mehr als solche Auswirkungen bestätigt, wird deshalb für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.].

    Dies gilt auch für die Einschätzung, ob eine (ansonsten) im wesentlichen unveränderte Aufgabenwahrnehmung, die (lediglich) mit einem Ortswechsel und den damit regelmäßig einhergehenden Erschwernissen wie beispielsweise längeren Anfahrtswegen verbunden ist, die Dienstfähigkeit nachhaltig tangieren kann.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.].

  • OVG Saarland, 12.04.2017 - 1 A 127/16

    Schadensersatz wegen Fahrtkosten für eine - rechtswidrige - Abordnung; effektiver …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 28 Insbesondere ist bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Wegversetzung nicht erkennbar, dass der Antragsgegner ermessensfehlerhaft gerade denjenigen (objektiv) Beteiligten versetzt haben könnte, den offensichtlich kein Verschulden an der Entstehung und der Fortdauer der Konfliktsituation trifft, sondern der sich verständigungsbereit zeigt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2013 - 1 B 411/13 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 22][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2013 - 1 B 411/13 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 22].

    Rn. 31 Zwar kommt mit Blick auf die geltend gemachten und insbesondere in Bezug auf den morgendlichen PKW-Berufsverkehr plausiblen Fahrtzeiten nach der Senatsrechtsprechung wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete nur schwerlich eine außergewöhnliche Härte allein wegen eines höheren Aufwandes an Zeit und Kosten für die Bewältigung der Fahrtstrecke zur neuen Dienststelle in Betracht;[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 17][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 17] der Dienstherr ist indes bei der Ausübung des Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet.

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 49 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.3.2019[2 VR 5/18][2 VR 5/18] die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens als gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar angesehen und dies unter Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ausführlich begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2022[vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.][vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.] unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die durch einige Obergerichte vertretene Rechtsauffassung gestärkt, wonach es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO handelt, gegen die Rechtsbehelfe ausnahmsweise nicht nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, sondern in Anwendung des § 44a Satz 2 der Vorschrift auch selbständig geltend gemacht werden können.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.].
  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 49 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.3.2019[2 VR 5/18][2 VR 5/18] die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens als gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar angesehen und dies unter Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ausführlich begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2022[vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.][vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.] unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die durch einige Obergerichte vertretene Rechtsauffassung gestärkt, wonach es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO handelt, gegen die Rechtsbehelfe ausnahmsweise nicht nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, sondern in Anwendung des § 44a Satz 2 der Vorschrift auch selbständig geltend gemacht werden können.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.].
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20

    Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 49 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.3.2019[2 VR 5/18][2 VR 5/18] die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens als gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar angesehen und dies unter Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ausführlich begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2022[vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.][vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.] unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die durch einige Obergerichte vertretene Rechtsauffassung gestärkt, wonach es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO handelt, gegen die Rechtsbehelfe ausnahmsweise nicht nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, sondern in Anwendung des § 44a Satz 2 der Vorschrift auch selbständig geltend gemacht werden können.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.].
  • OVG Saarland, 18.09.2012 - 1 B 225/12
    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Rn. 49 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.3.2019[2 VR 5/18][2 VR 5/18] die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens als gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar angesehen und dies unter Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ausführlich begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2022[vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.][vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.] unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die durch einige Obergerichte vertretene Rechtsauffassung gestärkt, wonach es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO handelt, gegen die Rechtsbehelfe ausnahmsweise nicht nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, sondern in Anwendung des § 44a Satz 2 der Vorschrift auch selbständig geltend gemacht werden können.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.].
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 31.13

    Beamter; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestand; Zurruhesetzung; Bereich mit …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Ein dienstliches Bedürfnis i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 SBG, welches als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt,[vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.] ergibt sich hinreichend aus der zu Tage getretenen Spannungslage am KBBZ, an der die Antragstellerin objektiv beteiligt war.
  • OVG Saarland, 26.07.2023 - 1 B 30/23

    Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO und Rückforderung …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Dieser anfängliche Begründungsmangel führt jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Versetzung, denn nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung können sowohl die Ausgangsbehörde - insbesondere etwa im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO - wie auf Grund des Devolutiveffekts auch die Widerspruchsbehörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkung und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit neue Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln und ergänzen.[vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47][vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47].
  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 8 TG 721/04

    Keine Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2024 - 1 B 67/24
    Dieser anfängliche Begründungsmangel führt jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Versetzung, denn nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung können sowohl die Ausgangsbehörde - insbesondere etwa im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO - wie auf Grund des Devolutiveffekts auch die Widerspruchsbehörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkung und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit neue Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln und ergänzen.[vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47][vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47].
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 1 L 90/20

    Versetzung eines Beamten wegen innerdienstlicher Spannungen

  • OVG Saarland, 09.12.2013 - 1 B 411/13

    Versetzung einer Grundschulleiterin wegen aufgetretener Spannungen in der Schule

  • VG Cottbus, 05.11.2009 - 5 K 1126/05

    Versetzung an anderes Schulamt

  • OVG Saarland, 28.10.2025 - 1 B 146/25

    Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz …

    Nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung können sowohl die Ausgangsbehörde - insbesondere im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO - als auch nach Eintritt des Devolutiveffekts die Widerspruchsbehörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkung und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit (neue) Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln und ergänzen.[vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2024, 1 B 67/24, juris Rn. 18, und vom 26.07.2023, 1 B 30/23, juris Rn. 36, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 26.03.2004, 8 TG 721/04, juris Rn. 42][vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.08.2024, 1 B 67/24, juris Rn. 18, und vom 26.07.2023, 1 B 30/23, juris Rn. 36, m.w.N.; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 26.03.2004, 8 TG 721/04, juris Rn. 42].

    Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der einer Abordnung immanenten Nachteile, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.[vgl die Senatsbeschlüsse vom 06.08.202, 1 B 67/24, juris Rn. 32, und vom 17.12.2001, 1 W 6/01, n.v.][vgl die Senatsbeschlüsse vom 06.08.202, 1 B 67/24, juris Rn. 32, und vom 17.12.2001, 1 W 6/01, n.v.].

  • VG Saarlouis, 26.09.2025 - 2 L 1544/25

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung; …

    Rn. 37 Es entspricht aber der Rechtsprechung der Kammer, dass jedenfalls der mit einer Abordnung verbundene höhere Aufwand an Fahrzeit und Fahrtkosten, der hier eingewandt wird, grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte im oben dargelegten Sinne darstellt bzw. es wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete nur schwerlich möglich sein dürfte, insoweit eine außergewöhnliche Härte mit Erfolg geltend zu machen[So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951][So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951].
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