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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,68
BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58 (https://dejure.org/1959,68)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.1959 - 1 BvL 13/58 (https://dejure.org/1959,68)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 (https://dejure.org/1959,68)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem Bundesgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 124
  • NJW 1959, 2108
  • MDR 1959, 989
  • DÖV 1960, 23
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß sein Entscheidungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG sich nicht auf sogenanntes vorkonstitutionelles Recht erstreckt (BVerfGE 2, 124 (128 ff.)).

    Daß das spätere zugleich das höhere Gesetz ist, kann hier noch weniger von Bedeutung sein, als im Fall des vorkonstitutionellen Rechts; denn der dort mögliche Einwand (BVerfGE 2, 124 (130 f.)), daß die besonderen Schwierigkeiten bei Auslegung einer Verfassung mit ihren vielfach nur in die Form allgemeiner Grundsätze gekleideten Normen die Konzentration solcher Entscheidungen beim Verfassungsgericht erforderten, entfällt hier, wo auf beiden Seiten einfache Gesetze auszulegen sind.

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58
    Es ist dagegen nicht der Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG , den Gerichten die Kompetenz zur Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen allgemein zu entziehen (BVerfGE 1, 184 (197 f.)); sie dürfen daher namentlich selbst prüfen, ob Gesetze aus der Zeit vor der Verfassung mit dieser vereinbar sind, denn hier handelt es sich nur darum, ob ein ursprünglich gültiges Gesetz durch eine spätere Norm beseitigt oder inhaltlich geändert worden ist.
  • BVerfG, 23.07.1958 - 1 BvL 112/53

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage wegen eigener Entscheidungskompetenz

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also auf die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz nicht an; die Vorlage ist mithin unzulässig (vgl. BVerfGE 8, 99 (101)).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

    Es gilt zu verhindern, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz die Anerkennung versagen (vgl. BVerfGE 10, 124 ; vgl. auch BVerfGE 1, 184 ; 114, 303 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 C 24.13

    Anordnungsbefugnis; Auslegung; Befolgungspflicht; Beleihung; Bestimmtheit; …

    Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es nicht, den Gerichten die Kompetenz zur Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen allgemein, sondern nur dann zu entziehen, wenn damit der Vorwurf an den Landesgesetzgeber verbunden ist, er habe bei Erlass seines Gesetzes übergeordnetes Bundesrecht nicht beachtet (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124 , vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 - BVerfGE 65, 359 ; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 3 C 2.00 - Buchholz 316 § 13 VwVfG Nr. 2 S. 1 …und vom 26. April 2006 - BVerwG 7 C 15.05 - BVerwGE 126, 1 Rn. 8).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Bebauungspläne Hamburg

    Rn. 70 Die Bebauungsplangesetze in das Verfahren gemäß § 47 VwGO einzubeziehen, scheitert nicht an Art. 100 Abs. 1 GG: Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß diese Verfassungsnorm ein Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte für nachkonstitutionelle Gesetze vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 10, 124 [127]; st.Rspr.).

    Dieser Zweck ist bei jedem förmlichen Gesetz gleichermaen in derjenigen Weise berührt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner auch vom Senat zitierten "Leitentscheidung" BVerfGE 10, 124 [127 f.] beschrieben hat; diese Entscheidung spricht mithin nicht für, sondern gegen die Senatsansicht.

    Hierfür gilt uneingeschränkt die Kernaussage der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.]: "Die Feststellung einer Verletzung der Verfassung durch den zu ihrer Beachtung verpflichteten Gesetzgeber bleibt dem Verfassungsgericht vorbehalten", wobei mit "Verfassung" - wie sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen läßt (…a.a.O., S. 128) - hier hinsichtlich eines Landesgesetzes auch das sonstige, zeitlich frühere Bundesrecht gemeint ist.

    Rn. 97 Mithin hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.] entgegen der Ansicht des Senats der Sache nach durchaus bereits mit der vorliegenden Fallart befaßt.

    Diese Frage ist in der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.] zugunsten des Sanktionierungsmonopols der Verfassungsgerichte zutreffend beantwortet worden.

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