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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,618
BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 (https://dejure.org/2002,618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BGB § 1020; ; BVerfGG § ... 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 3; ; WHG § 19 g; ; TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 87 f; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 87 f Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Telekommunikation - Kabel - Duldungspflicht - Grundstückseigentümer - Schutzrohrbündel - Schadensersatz - Anlage - Auslegung des TKG

  • RA Kotz

    Telekommunikationskabel und Dienstbarkeit an Grundstück - Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Umfang der Duldungspflicht des Grundstückseigentümers im Hinblick auf Telekommunikationsleitungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

  • heise.de (Pressebericht, 11.09.2002)

    Telekommunikation hat "herausgehobene Bedeutung"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Protest gegen Leitungen für Telefonkabel - Bauern müssen Rohrverlegung in ihren Äckern dulden

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Neuerrichtung von TK-Linien auf Privatgrundstücken

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Telekommunikationsrechtliche Duldungspflicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Telefonleitungen: Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern nicht angenommen // Rohre zur Telekommunikation können auf Privatgrundstücken errichtet werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer müssen Verlegung von Telekommunikationsleitungen dulden! (IBR 2002, 693)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 196
  • NVwZ 2002, 1349
  • NVwZ 2003, 342 (Ls.)
  • MMR 2002, 736
  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Rn. 30 bb) Es ist zuvörderst Aufgabe des Gesetzgebers, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 102, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Ihm ist es nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 67, 213 ).

    Rn. 24 a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ;… siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken, hilfsweise - sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben - für die Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ 145, 16 ).

  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1499/97

    Verpflichtung zur Duldung der Benutzung eines Grundstücks durch eine …

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Soweit für Zwecke der Telekommunikation Grund und Boden benötigt werden, musste daher im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors zwischen dieser in Art. 87 f GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung und einschlägigen Rechtspositionen an Grund und Boden abgewogen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 -, NJW 2000, S. 798 ).

    Anders wäre es nur, wenn durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie die Nutzbarkeit des Grundstücks dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden dürfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 798 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Analoge Rechtsanwendung

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 82, 6 ).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 82, 6 ).

  • BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00

    Duldung einer Telekommunikationslinie bei bestehendem Rohrleitungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S. 2960) ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt werde.

    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Rn. 19 Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 21, 245 ; 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben.

    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; 78, 205 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts: BVerfGE 11, 126 ; 18, 85 ; 82, 6 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 37, 132 ; 75, 329 ; 78, 205 ).

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Aufenthaltserlaubnis

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Leitende Angestellte

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für …

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 421/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für …

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu …

    Allein der Umstand, dass über den Inhalt der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ;… NJW 2001, S. 2960 ).

    § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ) eine Ausgleichsfunktion für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Orientierung des Bundesgerichtshofs an dem marktüblichen Entgelt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in …

    Wird eine Veränderungserlaubnis versagt, muss die Beibehaltung des bisherigen Zustandes zumutbar sein (BVerfGE 100, 226/246; vgl. auch BVerfG vom 26.8.2002 NJW 2003, 196 [zur Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a. F.] und BayVGH vom 29.06.2006 NVwZ-RR 2007, 161;… zweifelnd, ob die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich stets "uno actu" mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag ergehen muss, Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20, RdNr. 17).
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers - hier: der Deutschen Bahn - wegen der …

    Auch in diesem Fall läßt sich eine Unentgeltlichkeit weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 196, 198 für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG (dazu BVerfG, NJW 2003, 196, 198; Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist (Senat, BGHZ 149, 213, 221).

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