Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,77
BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96 (https://dejure.org/1998,77)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 (https://dejure.org/1998,77)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 (https://dejure.org/1998,77)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,77) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; ; AuslG § 10; ; AuslG § 17; ; AuslG § 18 Abs. 1; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 24; ; AuslG § 28 Abs. 1; ; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 45 Abs.... 1; ; AuslG § 46 Nr. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 7 (in der Fassung vom 9. Juli 1990); ; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; ; AuslG § 94 Abs. 3 Nr. 2; ; ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 8 Abs. 2; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; ; Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen Art. 7; ; EG-Vertrag Art. 177; ; EMRK Art. 6 Abs. 2; ; EMRK Art. 8; ; ENA Art. 3 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosigkeit - Assoziationsrecht - Aufenthaltsbewilligung - Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken - Ausweisung - Ausweisungsermessen - Ausweisungsschutz - Beschäftigungszeiten - Eheliche Lebensgemeinschaft - Aufenthaltserlaubnis aufgrund unrichtiger Angaben - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Aufenthaltsrecht aufgrund durch unrichtige Angaben erschlichener Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 58
  • NVwZ 1999, 775
  • DVBl 1998, 1028
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (141)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Beschäftigungsunterbrechungen, die darauf beruhen, daß der türkische Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht arbeiten darf, sind nicht unschädlich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80.

    Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittelt einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht (Bestätigung von BVerwGE 99, 28 ).

    Eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - ARB 1/80 - kämen dem Kläger wegen der Täuschung nicht zugute.

    Einen aus Vorschriften des ARB 1/80 abzuleitenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dem die Beklagte auch ohne die Täuschung hätte entsprechen müssen, habe der Kläger nicht besessen.

    Ein besonderer Ausweisungsschutz sei weder völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entnehmen noch ergebe er sich aus Art. 6 ARB 1/80, weil der Kläger sich wegen seines unredlichen Vorgehens auf die ihm am 5. Mai und 30. November 1992 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht berufen könne.

    Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zeiten der Beschäftigung während des Studiums nicht nach Art. 6 ARB 1/80 berücksichtigt.

    Auch Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 verleihe ihm eine Rechtsposition, die der Ausweisung entgegenstehe, zumindest aber im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müsse.

    Der Kläger besaß auch keine Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 oder Art. 8 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80).

    Aufgrund seiner Arbeitsverhältnisse als Student und bei der Firma F.T.-Service GmbH & Co KG hat der Kläger keine Rechte nach Art, 6 ARB 1/80 erworben.

    Ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt jedoch voraus, daß die erforderliche Beschäftigungsdauer nicht durch beschäftigungslose Zeiten unterbrochen ist, es sei denn, daß die Unterbrechung nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unschädlich ist (…Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - a.a.O.) S. 311 f. bzw. S. 13 f.).

    Keines der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse reichte daher aus, um eine der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bezeichneten Positionen zu erreichen.

    Der Kläger meint, die zwischen den Beschäftigungen liegenden Unterbrechungszeiten seien als Zeiten unverschuldeter (nach seinem Normverständnis: unfreiwilliger) Arbeitslosigkeit zu werten, die nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 die aufgrund der vorherigen Beschäftigung erworbenen Ansprüche nicht berührten.

    Zeiten einer unschädlichen Beschäftigungsunterbrechung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 sind nur solche Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer über die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 verfügt, von dieser rechtlichen Möglichkeit jedoch aus "unverschuldeten" (oder "unfreiwilligen") tatsächlichen Gründen keinen Gebrauch machen kann.

    Hiervon abgesehen war der Kläger während der beschäftigungslosen Zeiten auch nicht als Arbeitssuchender ordnungsgemäß gemeldet, wie es Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 verlangt.

    Diesem Gesichtspunkt käme allenfalls dann Bedeutung zu, wenn der Kläger bereits eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs C-171/95 - InfAuslR 1997, 146 = DVBl 1997, 916; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 23.94 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 6 S. 22 f.).

    Es kommt infolgedessen nicht auf die nach Auffassung des Klägers ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EG-Vertrag erfordernde Frage an, ob die ihm als Studenten erlaubten Ferien- und Teilzeitarbeiten (Nebentätigkeit) überhaupt geeignet waren, als ordnungsgemäße Beschäftigungsverhältnisse Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 zu begründen (…ablehnend insoweit: Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 Assoziation EWG/Türkei Rn. 18;… Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 1. Aufl. 1996, S. 78 f.).

    Ob der Kläger während seiner Beschäftigung bei der Firma F. T.-Service GmbH & Co KG (ab 1. August 1992) Ansprüche nach Art. 6 ARB 1/80 erworben haben könnte, ist ohne Belang für die Frage, ob er bei seinen Täuschungshandlungen am 5. Mai bzw. 29. Oktober 1992 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besaß.

    Der Kläger besaß auch keine Ansprüche nach Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80.

    Er ist der Ansicht, auch der unter Art. 8 ARB 1/80 fallende Arbeitslose besitze ein Aufenthaltsrecht.

    Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 enthalte daher zugleich das Recht, nach erfolgreicher Arbeitssuche im Mitgliedstaat zu arbeiten und sich weiterhin darin aufzuhalten.

    Der Senat ist der Auffassung, Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittele einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht, bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - (BVerwGE 99, 28 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4 S. 22) nicht gefolgt.

    Art. 8 ARB 1/80 wendet sich in beiden Absätzen an die Arbeitsverwaltung der Mitgliedstaaten und gibt ihnen auf, sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Arbeitsvermittlung zugunsten türkischer Staatsangehöriger zu "bemühen".

    Bestätigt wird dies durch Art. 10 Abs. 2 ARB 1/80, in dem - abweichend von Art. 8 ARB 1/80 - von Ansprüchen türkischer Arbeitnehmer (gegenüber der Arbeitsverwaltung) die Rede ist.

    Hat ein türkischer Arbeitnehmer nach vorangegangener Arbeitslosigkeit eine Arbeit gefunden, kann sich sein Aufenthaltsrecht nur daraus ableiten, daß er im Besitz einer für eine Arbeitsaufnahme geeigneten Aufenthaltsgenehmigung und erforderlichenfalls einer Arbeitserlaubnis ist; war er bereits früher beschäftigt und sind die vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisse nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 auf die gesamte Beschäftigungsdauer anzurechnen, so ergibt sich sein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    Zugunsten eines beschäftigten türkischen Arbeitnehmers entfaltet Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80, der sich nur auf regulär als Arbeitslose gemeldete türkische Arbeitnehmer bezieht, keine Wirkung mehr.

    Mangels Ansprüchen nach Art. 6 oder Art. 8 ARB 1/80 greift schließlich das Argument des Klägers nicht durch, er habe wegen der seiner Ansicht nach bloß deklaratorischen Wirkung der im Rahmen des ARB 1/80 zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis einer solchen überhaupt nicht mehr bedurft und sie deswegen auch nicht in strafbarer Weise erschlichen.

    Die Beschäftigung bei der Firma F. T.-Service GmbH & Co KG rechtfertige auch unter Berücksichtigung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine andere Entscheidung, weil der Kläger die hierfür erteilte Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund seiner Täuschung über die mit der Eheschließung üblicherweise verbundene Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten habe.

    Mit Recht ist die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen ferner davon ausgegangen, daß dem Kläger ein aus Art. 6 ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung nicht zustand.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (- Rs C-285/95 - DVBl 1997, 894 = InfAuslR 1997, 338 = NVwZ 1998, 50) dargelegt: Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei so auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht erfüllt, wenn er seiner Arbeitnehmertätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nachgegangen ist, die er allein durch eine Täuschung erwirkt hat, die zu seiner Verurteilung geführt hat.

    Ein nur vorläufig während eines Verfahrens eingeräumtes Aufenthaltsrecht genüge bei negativem Verfahrensausgang nicht (…Rn. 23), weil es nicht möglich sei, die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt seien (…Rn. 24).

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, Art. 6 ARB 1/80 abweichend anzuwenden.

    Auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 begründet für den Kläger keinen Ausweisungsschutz, weil er, wie dargelegt, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erworben hat.

    Insoweit kann nichts anderes gelten als bezüglich der oben erörterten ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80.

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittelt einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht (Bestätigung von BVerwGE 99, 28 ).

    Der Senat ist der Auffassung, Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittele einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht, bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - (BVerwGE 99, 28 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4 S. 22) nicht gefolgt.

    Hieran besteht kein vernünftiger Zweifel, so daß es auch in diesem Zusammenhang einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag nicht bedarf (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - a.a.O.) S. 36 bzw. S. 23).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Eine vorsätzlich begangene Straftat stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar (Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 - Buchholz 402.240 § 46 AuslG 1990 Nr. 3 S. 5).

    Darin ist dem Berufungsgericht ebenfalls zuzustimmen (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung - …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Neben dem Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis vermittelt die Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 20. September 1990 - Rs C- 192/89 - Slg. 1990, I-3461, 3497 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255) wiederholt erkannt hat (Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3).

    Ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt jedoch voraus, daß die erforderliche Beschäftigungsdauer nicht durch beschäftigungslose Zeiten unterbrochen ist, es sei denn, daß die Unterbrechung nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unschädlich ist (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - a.a.O.) S. 311 f. bzw. S. 13 f.).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft; …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Wie der Senat bereits zu dem Familienschutz des Art. 8 EMRK ausgeführt hat, enthält das Ausländergesetz ein differenziertes Regelungswerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht (Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - DokBer A 1998, 151).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Neben dem Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis vermittelt die Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 20. September 1990 - Rs C- 192/89 - Slg. 1990, I-3461, 3497 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255) wiederholt erkannt hat (Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift bedarf es keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. ferner Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 9; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 S. 21).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Die Unschuldsvermutung bezieht sich auf den Schuldvorwurf in einem Strafverfahren und schützt den "wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten" (Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 S. 6;… Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 46 AuslG Rn. 11;… Vormeier in: GK-AuslR, § 46 AuslG Rn. 62 und 64).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Neben dem Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis vermittelt die Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 20. September 1990 - Rs C- 192/89 - Slg. 1990, I-3461, 3497 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255) wiederholt erkannt hat (Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige …

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
    Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift bedarf es keiner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. ferner Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 9; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 S. 21).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 23.94

    Ausländerrecht - Tatbestandsmerkmal des Regelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 AuslG

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen …

  • BVerwG, 01.03.1983 - 1 C 14.81

    Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Vorstrafen - …

  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision - …

  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 B 10.94

    Grenze - Beschränkung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - weitere …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das …

    Der Einwand des Klägers, dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK), ist mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung nicht relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen…, Beschluss vom 15.05.2020 - 3 A 250/20 -, juris Rn. 17;… Discher in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 773 ).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher …

    Vorsätzlich begangene Straftaten stellen grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1998, 1 C 27.96, BVerwGE 107, 58, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf …

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Unschuldsvermutung für gerichtliche oder behördliche Entscheidungen - z.B. über die Ausweisung eines Ausländers oder über ein Vereinsverbot - nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es sich insoweit weder um eine repressive Strafe noch um eine individuelle Schuldzuweisung handelt (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 …und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht