Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidung unten: AG Bretten, 18.11.2016

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16838
OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2015,16838)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08.05.2015 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2015,16838)
OVG Saarland, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2015,16838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,16838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit satzungsrechtlicher Einschnitte in die bisher zugesagte Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Absenkung der bei Eintritt in den Ruhestand zu erwartenden Altersrente für Notare

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Satzungsrechtliche Einschnitte in die zugesagte Altersversorgung sind zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Absenkung der bei Eintritt in den Ruhestand zu erwartenden Altersrente für Notare

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Rn. 43 Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich(…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 u.a. -, juris Rdnr. 53 m.w.N.) seine ständige Rechtsprechung(grundlegend insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, juris) bekräftigt, wonach Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen.

    Solche Veränderungen lässt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu, er bindet sie freilich an Voraussetzungen, die es ausschließen, allein auf das Versicherungsystem als Ganzes zu blicken und darüber hinaus die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen.(BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, a.a.O, Rdnrn. 150 - 153) In der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.1999 zu Rentenansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR heißt es zur Problematik, der Spielraum des Gesetzgebers variiere je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts.

    Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verhindert Anpassungen an veränderte Bedingungen nicht, die im Interesse der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems unerlässlich erscheinen, wobei allerdings nicht nur das Versorgungssystem als Ganzes, sondern ebenso die individuellen Belange der Versicherten in den Blick zu nehmen sind.(BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, a.a.O., Rdnrn. 150 - 153) Wenngleich Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen müssen, verändert sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dennoch in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind.(BVerfG, Urteile vom 28.2.1980, a.a.O., Rdnr. 148 a.E., …und vom 28.4.1999, a.a.O., Rdnr. 127).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Hinsichtlich des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist einerseits anerkannt, dass der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern in bestehende Eigentumspositionen wie Rentenansprüche und Rentenanwartschaften eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten hat und sie nicht unverhältnismäßig einschränken darf.(BVerfG, Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, juris Rdnr. 34) Andererseits ist bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die die Höhe von Rentenleistungen zum Gegenstand haben, zu beachten, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.

    Vor diesem Hintergrund verletzen gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, die Eigentumsgarantie nicht, wenn sie von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, also zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihnen deswegen zumutbar sind.(…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, a.a.O.,Rdnr. 55, und Beschluss vom 11.1.2011, a.a.O., Rdnr. 35, jew. m.w.N.) Diese Grundsätze gelten für berufsständige Versorgungssysteme entsprechend.(BVerwG…, Urteil vom 21.9.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rdnr. 33;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9.90 - 1 BvR 907/87 -, juris Rdnr. 5).

    Rn. 48 Allerdings - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 11.1.2011, a.a.O., Rdnr. 40 f.) - liefe der grundrechtliche Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften leer, wenn jede Maßnahme zur Verbesserung der Finanzierungssituation eines Rentenversicherungssystems ohne weiteres durch dieses Ziel gerechtfertigt werden könnte.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Er darf sich für jedes Versicherungssystem entscheiden, das nach den Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, a.a.O., Rdnr. 17), und ein bereits bestehendes System in ein anderes überführen, soweit ein solcher Wechsel angesichts der ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen der Erfüllung seines Versorgungsauftrags dient und verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Betroffenen und sonstiges dem Satzungsrecht übergeordnetes Recht nicht verletzt werden.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 29.1.1991 - 1 C 11/89 -, juris Rdnr. 17) aus einer ähnlichen Formulierung im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz, wo es heißt, es sei Aufgabe des Versorgungswerks, den Mitgliedern und Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren, geschlossen, dem Gesetzgeber seien insoweit enge Grenzen gesetzt, als sich aus der Versorgungsaufgabe ergebe, dass die Renten zu dynamisieren seien, wenn dies zur Erreichung des Versorgungszwecks erforderlich sei.

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Insoweit ist die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Satzungsänderung anhand einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit vorzunehmen.(BVerfG, Beschluss vom 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 -, juris Rdnrn. 66 f.) Fallbezogen überwiegt das durch den Versorgungsauftrag geprägte öffentliche Interesse an der Einbeziehung der Bestandsrentner und der rentennahen Anwärter in die Absenkung des Versorgungsniveaus das Interesse dieses Personenkreises am weiteren Bezug einer dauerhaft an der Bemessungsgrundlage A 13 orientierten Versorgung.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschluss vom 10.5.1983, a.a.O., Rdnr. 71) ist geklärt, dass der Versicherte zusammen mit den Chancen, welche die Rentenversicherung ihm gibt, auch Risiken trägt, zu denen etwa die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität gehören.

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Rentenüberleitung VI

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    In einer weiteren Entscheidung vom 11.5.2005(BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 u.a. -, juris Rdnrn. 85 ff.) kam das Bundesverfassungsgericht bezüglich der zwecks Überleitung des Rentensystems der DDR in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik vorgesehenen Abschmelzung des bestimmten Bestandsrentnern der ehemaligen DDR zunächst zuerkannten Auffüllbetrags unter Würdigung des damaligen Gesamtkonzepts zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt.
  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden ist das Recht der gesetzlichen …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Rn. 43 Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 u.a. -, juris Rdnr. 53 m.w.N.) seine ständige Rechtsprechung(grundlegend insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, juris) bekräftigt, wonach Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Seine Gestaltungsfreiheit verenge sich in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien.(BVerfG; Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/05 und 1 BvR 2105/95 -, juris Rdnrn. 125 - 127) Ein Rentensystem genieße als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könnte vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden.
  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

    Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente; …

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Vor diesem Hintergrund verletzen gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, die Eigentumsgarantie nicht, wenn sie von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, also zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihnen deswegen zumutbar sind.(…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, a.a.O.,Rdnr. 55, …und Beschluss vom 11.1.2011, a.a.O., Rdnr. 35, jew. m.w.N.) Diese Grundsätze gelten für berufsständige Versorgungssysteme entsprechend.(BVerwG, Urteil vom 21.9.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rdnr. 33;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9.90 - 1 BvR 907/87 -, juris Rdnr. 5).
  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13
    Vor diesem Hintergrund verletzen gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, die Eigentumsgarantie nicht, wenn sie von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, also zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihnen deswegen zumutbar sind.(…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, a.a.O.,Rdnr. 55, …und Beschluss vom 11.1.2011, a.a.O., Rdnr. 35, jew. m.w.N.) Diese Grundsätze gelten für berufsständige Versorgungssysteme entsprechend.(BVerwG…, Urteil vom 21.9.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rdnr. 33; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9.90 - 1 BvR 907/87 -, juris Rdnr. 5).
  • OVG Saarland, 16.11.2022 - 1 C 297/20

    Neufassung der Rentenformel in der Satzung des Versorgungswerks der …

    Diesen Ansatz habe der erkennende Senat in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit satzungsrechtlicher Einschnitte in die Altersversorgung der Notare gebilligt.[Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris][Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris] Die in Streit stehende Rentenformel sei gegenüber der damals für rechtens befundenen "Abschmelzungsregelung" sogar weniger einschneidend, da die Absenkung nicht dauerhaft sei, sondern die Schere zwischen den Rentensteigerungsbeträgen geschlossen werden solle.

    Erwartungen oder Erwerbschancen sind kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn.[vgl. etwa BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 142, dort zu einer Absenkung des satzungsrechtlich festgelegten Rechnungszinses; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2019 - 20 K 6460/17 - juris Rn. 66; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 105, dort zur (verneinten) Eröffnung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie für künftige Mitglieder des Versorgungswerks (Notare), deren Versorgungsanspruch sich von Beginn an nach dem "neuen" (streitgegenständlichen) Satzungsrecht mit reduziertem Versorgungsanspruch bestimmte][vgl. etwa BayVerfGH, Beschluss vom 30.8.2017 - 7-VII-15 - juris Rn. 142, dort zu einer Absenkung des satzungsrechtlich festgelegten Rechnungszinses; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2019 - 20 K 6460/17 - juris Rn. 66; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 105, dort zur (verneinten) Eröffnung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie für künftige Mitglieder des Versorgungswerks (Notare), deren Versorgungsanspruch sich von Beginn an nach dem "neuen" (streitgegenständlichen) Satzungsrecht mit reduziertem Versorgungsanspruch bestimmte].

    Namentlich würde der Antragsgegner dem ihm gesetzlich zugewiesenen Versorgungsauftrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 RAVG) nicht gerecht, wenn er bei der Bewältigung der aufgetretenen Problemlage die Interessen der jüngeren und kommenden Rechtsanwaltsgeneration ausblendete und ihr - zu Gunsten der rentennahen Anwärter und Bestandsrentner - übermäßige Einschnitte in die berufsständische Versorgungszusage abverlangte.[vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 58][vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 58] Der berufsständischen Altersrente kommt in gewisser Weise eine "Lohnersatzfunktion" zu, die jedenfalls über die bloße Sicherung des existentiellen Minimums im Alter hinausgeht.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 30][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 30] Zudem setzt das Solidaritätsprinzip, das bei knappen wirtschaftlichen Mitteln unveränderte Bedeutung hat, der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers als generationsübergreifendes Lastenverteilungsprinzip Grenzen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Saarland

Rechtsprechung
   AG Bretten, 18.11.2016 - 1 C 459/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,70704
AG Bretten, 18.11.2016 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2016,70704)
AG Bretten, Entscheidung vom 18.11.2016 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2016,70704)
AG Bretten, Entscheidung vom 18. November 2016 - 1 C 459/13 (https://dejure.org/2016,70704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,70704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem …

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 18.11.2016, Az. 1 C 459/13 WEG, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht AG Bretten
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht