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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5490
OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18 (https://dejure.org/2019,5490)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.02.2019 - 1 EO 622/18 (https://dejure.org/2019,5490)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 (https://dejure.org/2019,5490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 22 Abs 4 S 1 BauNVO, § 23 BauNVO
    Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die regellose Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken geprägten näheren Umgebung; (keine) Notwendigkeit der Ableitung eines sich aus der umgebenden Bebauung ergebendes, von BauO TH 2014 ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO §§ 22, 23.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die regellose Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken geprägten näheren Umgebung; "Heranrücken" eines Gebäudes im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fügt sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauweise in näherer Umgebung uneinheitlich: Wann fügt sich ein Vorhaben ein? (IBR 2019, 456)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (10)

  • OVG Thüringen, 26.04.2017 - 1 KO 347/14

    Stellplatz im Vorgarten

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Dementsprechend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und damit der Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO gemeint ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26.04.2017 - 1 KO 347/14 - ThürVBl. 2018, 79 = BRS 85 Nr. 78 = juris, hier insb. Rdn. 41).

    Eine das Baugrundstück mitprägende oder zumindest mit beeinflussende Wirkung der Bebauung auf den genannten Grundstücken, auf die es für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ankommt (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 26.04.2017 - 1 KO 347/14 - juris Rdn. 38 m. w. N.), lässt sich auch nicht mit den vom Antragsteller betonten Besonderheiten der Lage der Grundstücke am Ende der R... rechtfertigen.

  • OVG Thüringen, 20.07.2016 - 1 VO 376/16

    Streitwertfestsetzung für Nachbarklagen und -eilanträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Wendet sich der Nachbar sowohl mit einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen ein Vorhaben, rechtfertigt das jedenfalls dann keine Verdoppelung des Streitwerts (zur Streitwertbemessung vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16 - juris), wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO (juris: BauO TH 2014) nicht geprüft wird und nur mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden kann.

    Rn. 39 Ergeben sich - wie hier - aus dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens (insb. einer geltend gemachten Grundstückswertminderung), geht der Senat für Nachbarklagen gegen die Genehmigung eines Einfamilienhauses vom unteren Wert des vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert von 7.500 EUR fest (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16 - ThürVBl. 2017, 117 = BRS 84 Nr. 208 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 3).

  • OVG Sachsen, 07.10.2014 - 1 B 151/14

    Baugenehmigung, Nachbauantrag, Einfügen, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die genannten Grundstücke wie auch die jeweils angrenzenden Grundstücke sich im Eigentum oder Miteigentum des Antragstellers befinden, denn die Eigentumsverhältnisse spielen für die Frage des bauplanungsrechtlichen Einfügens eines Vorhabens nach seiner Bauweise grundsätzlich keine Rolle (vgl. dazu etwa SächsOVG, Beschluss vom 07.10.2014 - 1 B 151/14 - juris Rdn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Rn. 22 Bei der Bestimmung dessen, was unter "Bauweise" und unter "überbaubarer Grundstücksfläche" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen ist, greift der Senat auf die entsprechenden Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück, deren Vorschriften im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = NVwZ 2014, 370 = BRS 81 Nr. 108 = juris, hier insb. Rdn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH…, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25;… Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in seine Umgebung einfügt, hängt dabei von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab, auf die es im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht ankommt (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 - 4 B 175.88 - NVwZ 1989, 60 = BRS 48 Nr. 50 = juris, hier insb.
  • VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363

    Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25;… Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG…, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - 7 B 178/00

    Einhaltung des Grenzabstandes

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH…, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25;… Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG…, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4).
  • OVG Thüringen, 19.03.2018 - 1 EO 770/17

    Abstandsflächenberechnung bei großflächigen Abgrabungen auf dem Baugrundstück - …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Rn. 28 Das ausweislich der genehmigten Bauvorlagen (vgl. etwa Bl. 40 bis 42 der Bauakte) mit seiner als Brandwand ausgebildeten östlichen Giebelseite auf einer Länge von 8, 50 m und in einem Abstand von 40 cm von der Grundstücksgrenze vorgesehene Einfamilienhaus weist (ausgehend vom geplanten Gelände) eine Traufhöhe von 3, 45 m und eine Firsthöhe von 7, 80 m auf (vgl. NO-Ansicht, Bauakte Bl. 54); legt man die bisherige natürliche Geländeoberfläche zugrunde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 - NVwZ-RR 2018, 637 = LKV 2018, 334 = juris, hier Leitsatz 1 und Rdn. 13 m. w. N.), ergibt sich eine Firsthöhe von etwas mehr als 8 m. Damit kommt dem Gebäude, das sich sowohl hinsichtlich seiner Lage als auch hinsichtlich seiner Abmessungen innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen "Rahmens" hält, gegenüber dem angrenzenden Grundstück des Antragstellers und dessen Bebauung keine erdrückende Wirkung zu.
  • VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Einfügen in die nähere Umgebung; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18
    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH…, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25; Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG…, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2019 - 2 M 83/19

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; BayVGH…, Urteil vom 4. Mai 2017 - 2 B 16.2432 - juris Rn. 28;… Beschluss vom 26. März 2018 - 2 ZB 15.2670 - juris Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25;… Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 46).

    Der somit für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 7.500 EUR ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (…vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2 ; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - a.a.O. Rn. 38 ff.).

  • VG Schleswig, 16.04.2025 - 2 B 5/25

    "Nähere Umgebung" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; Rücksichtnahmegebot; …

    Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine "abweichende" Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hat dies aber nicht etwa die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge; vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25, m.w.N.; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 - juris, Rn. 16 f.;… Söfker/ Hellrigel, a.a.O., § 34 Rn. 46 m.w.N.).

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (so auch für die vergleichbare Regelung im thüringischen Landesrecht OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris, Rn 31 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2024 - 2 M 148/23

    Baugenehmigung; Einfügen eines Gebäudes in die nähere Umgebung; erdrückende …

    Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine "abweichende" Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hat dies aber nicht etwa die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge; vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (ThürOVG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 - juris Rn. 25, m.w.N.).
  • VG Köln, 20.11.2023 - 8 K 3020/22
    Rn. 79 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 1875/05 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ebenso OVG Thüringen, Urteil vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 -, juris, Rn. 22.

    Rn. 83 Vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 -, juris, Rn. 22.

  • VGH Hessen, 17.01.2024 - 5 B 998/23

    Zur Auslegung des § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO

    Insofern kann auch auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kriterium des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB verwiesen werden (so auch für die gleichlautende thüringische Regelung: OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 -, juris Rdnr. 33).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.04.2023 - 3 LB 467/20

    Zur Einhaltung von Abstandsflächen im unbeplanten Innenbereich

    Diese Anforderung ist nicht schon dann erfüllt, wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist (a.A. VGH Kassel…, Beschluss vom 17. November 2021 - 3 B 233/21 -, Rn. 22, juris: zu § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO HE; ebenso VG Frankfurt…, Beschluss vom 29. November 2021 - 8 L 2530/21.F -, juris Rn. 36; OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 1 EO 622/18 -, juris Rn. 32 und 33: zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO TH).
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