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Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16013
OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,16013)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.01.2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,16013)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Januar 2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,16013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-BG § 79a; ; BGB § 242; ; BBesG § 1 Abs. 2; ; LSA-KiFöG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; LSA-KiFöG § 17 Abs. 2 S. 1; ; VwGO § 123

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen durch einen Beamten; Missbräuchliche Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung; Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (131)Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2000 - 12 B 199/00

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Bewilligung einer …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07
    Schließlich stehen einer Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung in beantragtem Umfang auch, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 2007 ausführt, keine zwingenden dienstlichen Belange (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2000 - Az.: 12 B 199/00 -, zitiert nach juris.web) entgegen.

    Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes A-Stadt - 1. Kammer - vom 22. Dezember 2006 folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2000 - Az.: 12 B 199/00 -, zitiert nach juris.web).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2009 - 1 M 10/09

    Zur missbräuchlichen Beantragung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen …

    Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -.

    Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

    Beginn und Ende der tatsächlichen Betreuung werden mithin von dem Beamten bestimmt, ohne dass dies durch das Gesetz weitergehend sanktioniert wäre (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007, a. a. O.).

    Die Antragstellerin hat - wie dem Senat aus dem zwischen den hiesigen Beteiligten geführten Verfahren 1 M 1/07 bekannt ist - bereits in den vergangenen Jahren mehrfach ihre Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BG LSA in der Weise beantragt, dass zwischen den Phasen der Teilzeitbeschäftigung jeweils eine nur kurzzeitige Vollzeitbeschäftigung, und zwar in der jeweiligen Weihnachtszeit 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 eingetreten ist.

    Lediglich aufgrund der besonderen Gegebenheiten der seinerzeitigen - inkonsequenten - Bewilligungspraxis des Antragsgegners in Bezug auf die Teilzeit- und Urlaubsgewährung hatte der beschließende Senat in dem vorangegangenen Verfahren 1 M 1/07 entschieden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht mit Erfolg vorhalten könne, zumal die Antragstellerin seinerzeit Folgeanträge gestellt bzw. in Aussicht gestellt hatte, die zu einer "nahtlosen" Teilzeitbeschäftigung geführt haben würden.

    Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 a. a. O. [m. w. N.]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2013 - 1 M 55/13

    Abbruches des Stellenbesetzungsverfahrens; nachträgliche Stellenhebung durch den …

    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 1 M 23/13

    Zur Umsetzung und amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten bei umfangreicher …

    Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007 - 1 M 1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,38476
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,38476)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,38476)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 1 M 1/07 (https://dejure.org/2007,38476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Der zeitliche Umfang der Weiterbildungsverpflichtung des für die Weiterbildung zuständige und befugte Arzt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • VG Neustadt, 21.03.2003 - 7 K 849/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007 - 1 M 1/07
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Frage, in welchem Umfang der Weiterbildende in der Weiterbildungsstätte anwesend sein muss und den Weiterzubildenden zur Verfügung zu stehen hat, nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles regelt, auch wenn es sicher Mindestanwesenheitszeiten gibt, in denen der Weiterbildende zu Zwecken der Weiterbildung zur Verfügung stehen muss (vgl. einerseits VG Saarland, U. v. 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, Medizinrecht 2001, 154; andererseits VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 21.03.2003 - 7 K 849/02 -, Medizinrecht 2003, 420;… Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 29 Rn. 12;… Quaas/Zuck, Medizinrecht 2005 § 12 Rn. 37 ff.).
  • VG Saarlouis, 13.09.1999 - 1 K 112/98
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007 - 1 M 1/07
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Frage, in welchem Umfang der Weiterbildende in der Weiterbildungsstätte anwesend sein muss und den Weiterzubildenden zur Verfügung zu stehen hat, nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles regelt, auch wenn es sicher Mindestanwesenheitszeiten gibt, in denen der Weiterbildende zu Zwecken der Weiterbildung zur Verfügung stehen muss (vgl. einerseits VG Saarland, U. v. 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, Medizinrecht 2001, 154; andererseits VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 21.03.2003 - 7 K 849/02 -, Medizinrecht 2003, 420;… Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 29 Rn. 12;… Quaas/Zuck, Medizinrecht 2005 § 12 Rn. 37 ff.).
  • VGH Bayern, 19.03.2025 - 21 ZB 23.2357

    Keine Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung mangels Anrechenbarkeit …

    Die Ergänzung in § 5 Abs. 3 Satz 1 MWBO erfolgte u.a. als Folge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 14. Februar 2007 (1 M 1/07 - juris Rn. 7; MedR 2007, 349), worin ausgeführt war, dass ein zeitlicher Mindestumfang, den der befugte Arzt bei der Weiterbildung anzusetzen habe, in der Berufsordnung nicht geregelt sei (…vgl. auch Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 MWBO Rn. 9).
  • VG München, 06.06.2024 - M 27 K 23.261

    Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Anrechnung von …

    Die erforderlichen Anwesenheitszeiten sind dabei nicht abstrakt bestimmbar, sondern richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, auch wenn es sicherlich Mindestanwesenheitszeiten gibt, in denen der Weiterbildende zu Zwecken der Weiterbildung zur Verfügung stehen muss (vgl. OVG MV, B.v. 14.2.2007 - 1 M 1/07 Rn. 7 - juris m.w.N.).
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