Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 34c GewO, § 34i GewO, § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO
Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Untersagung des Gewerbes mangels gewerberechtlicher Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (hier: Steuerschulden)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 12.10.2020 - 3 B 162/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 1 M 144/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 22 CS 13.2348
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Maklererlaubnis
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
Rn. 6 Ein "unverschuldet" im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachter Umstand wird mit diesem Vorbringen und dem Verweis auf die Rechtsprechung des BayVGH aus den Jahren 2011 und 2013 (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 22 CS 13.2348 -, juris; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 22 CS 11.2428 -, juris; Beschluss vom 10. November 2011 - 22 CS 11.1928 -, GewA 2012, 72) und des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 (Beschluss vom 24. Oktober 2003.Der Erwägung des BayVGH im Beschluss vom 11. Dezember 2013 (- 22 CS 13.2348 -, juris, Rn. 17, 21) in Bezug auf das Fehlen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses wegen "der - nach aller Erfahrung nicht besonders langen - Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung und dem Eintritt ihrer Bestandskraft", folgt der Senat nicht; wann im vorliegenden Fall eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung ergehen wird, lässt sich nicht beurteilen.
- BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
Sofortiger Vollzug des Widerrufs der Approbation als Apothekerin
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
- 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618) nicht schlüssig dargelegt. - VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17
Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im Beschluss vom 22. Januar 2019 (- 3 B 426/17 MD -) ausdrücklich festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu Recht annehme, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung begehen sowie weiteren Steuerschaden für die Allgemeinheit verursachen könnte (…vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019, S. 13 Abs. 2;… S. 16 Abs. 3, S. 18 Abs. 2).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
Gewerberecht: Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
Der reine Zeitablauf, der sich als veränderter oder (weil noch nicht eingetreten) unverschuldet im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstand für die Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose allenfalls nur auf das Zeitfenster zwischen der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 11. März 2019 (Az.: 1 M 23/19 ) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020, also auf einen Zeitraum von knapp weiteren 18 Monaten beziehen könnte, genügt hierfür nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller - auch im Hinblick auf die bisher bestehende Vollziehungsanordnung - vergleichbar emotionalen Stresssituationen wie bei einer Gewerbeausübung ausgesetzt war und auf diese mit der erforderlichen Beherrschung reagiert hat. - VGH Bayern, 13.12.2011 - 22 CS 11.2428
Anordnung der sofortigen Vollziehung der erweiterten Gewerbeuntersagung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
Rn. 6 Ein "unverschuldet" im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachter Umstand wird mit diesem Vorbringen und dem Verweis auf die Rechtsprechung des BayVGH aus den Jahren 2011 und 2013 (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 22 CS 13.2348 -, juris; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 22 CS 11.2428 -, juris; Beschluss vom 10. November 2011 - 22 CS 11.1928 -, GewA 2012, 72) und des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 (Beschluss vom 24. Oktober 2003. - VGH Bayern, 10.11.2011 - 22 CS 11.1928
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs einer …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20
Rn. 6 Ein "unverschuldet" im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachter Umstand wird mit diesem Vorbringen und dem Verweis auf die Rechtsprechung des BayVGH aus den Jahren 2011 und 2013 (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 22 CS 13.2348 -, juris; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 22 CS 11.2428 -, juris; Beschluss vom 10. November 2011 - 22 CS 11.1928 -, GewA 2012, 72) und des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 (Beschluss vom 24. Oktober 2003.
- VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19
Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von …
Die gegen den letzteren Beschluss des Gerichts eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.12.2020 - 1 M 117/20 zurück.Rn. 42 Zur weiteren Begründung verweist das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers wegen den von ihm begangen Straftaten und zu Ziffer 8 des streitigen Bescheides auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 20.11.2017 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2020 und der Beschlüsse des Gerichts vom 22.01.2019 - 3 B 426/17 MD, vom 01.08.2019 - 3 B 223/19 MD und vom 12.10.2020 - 3 B 162/20 sowie der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 und vom 01.12.2020 - 1 M 117/20 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 1 M 144/20
Umfang der Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Gerichts
Rn. 4 Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Antragstellers in dem Verfahren 1 M 117/20 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist.
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