Rechtsprechung
| LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-251/23
- EuGH, 30.01.2025 - C-251/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.Die Kammer hat, wie aus ihrem bereits erwähnten Beschluß vom 5. April 2023 ersichtlich, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach Art. 18 Abs. 1, 3 Nr. 36 der genannten Richtlinie eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 entnommen, daß dieses Verbot auch dem Schutz der individuellen Fahrzeugerwerber vor dem Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
Der seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch besteht auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB, wenn der individuelle Fahrzeugerwerber - das ist vorliegend der Kläger - durch die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und dementsprechend auch die aufgrund dieser Richtlinie ergangenen nationalen Vorschriften - hier § 6 Abs. 1 EG-FGV - gerade auch spezifisch davor geschützt werden soll, einen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht hätte tätigen wollen und dementsprechend auch nicht getätigt hätte, mit anderen Worten, wenn durch die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und dementsprechend auch die auf ihrer Grundlage ergangenen nationalen Vorschriften gerade auch die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluß das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers - hier des Klägers -, also das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlaßt zu werden, geschützt werden soll, und zwar in der Form, daß die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem aus dem Recht über die Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung folgenden Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller auf Erstattung der Kosten des Erwerbs, insbesondere des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises, führt (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort insbesondere Rn. 20 und 23).
Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für einen Anspruch seinerseits gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Befreiung von den Folgen des Fahrzeugerwerbs dahin, daß dieser im Ergebnis für den Erwerber - hier den Kläger - vollständig rückgängig gemacht wird, nach § 823 Abs. 2 BGB (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort insbesondere Rn. 20).
Der Bundesgerichtshof sieht einen derartigen Schutzzweck der Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und der auf Grundlage dieser Richtlinie ergangenen Vorschriften des deutschen Rechts nach wie vor nicht (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 19 und 24 ff.).
Der Bundesgerichtshof spricht deswegen auf der Grundlage allein eines Verstoßes gegen die Vorschriften der genannten Richtlinie in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB dem Erwerber eines Fahrzeugs keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs - ggf. Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Anrechnung des Wertes sonstiger aufgrund des Fahrzeugerwerbs erlangter Vorteile - zu, wie ihn vorliegend der Kläger geltendmacht (Seite 2 der Klageschrift vom 16. Februar 2020, Bl. 2 d.A, Seite 1 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021, Bl. 191 d.A.), sondern lediglich einen solchen auf Erstattung eines ggf. festzustellenden Differenzschadens, der aufgrund eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, festzustellen ist (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40).
Der Bundesgerichtshof sieht als auf der Grundlage allein eines Verstoßes gegen die Vorschriften der genannten Richtlinie in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden - nur - denjenigen Betrag an, um den der Erwerber den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40), wobei er diesen Anspruch nach unten auf mindestens 5% des Kaufpreises und nach oben auf höchstens 15% des Kaufpreises begrenzt (…Bundesgerichtshof aaO., dort Rn. 73 und 75).
Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die europarechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23).
Der Bundesgerichtshof spricht dem Erwerber, wenn der Hersteller nicht vorsätzlich gehandelt und den Erwerber in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt oder gar betrogen hat, nur einen derartigen Anspruch zu, den er der Höhe nach überdies beschränkt (im einzelnen Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21).
Dies gilt insbesondere dann, wenn als erstattungsfähiger Schaden nur derjenige Betrag angesehen wird, um den der Erwerber das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40).
Stellt man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21), dort Rn. 42 a. E. und 76, für die Bemessung der Vermögensdifferenz allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, liegt stets eine Ungewißheit darüber vor, ob - gesehen vom für die Schadensbemessung maßgeblichen Stichtag aus - künftig das Fahrzeug stillgelegt werden wird.
Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21), dort Rn. 42 a. E. und 76, der Vermögensvergleich bezogen allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Bemessung der zu erstattenden Vermögensdifferenz maßgeblich sein soll, ebenso aber auch dann, wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellt, solange die weitere Entwicklung betreffend das jeweilige Fahrzeug noch in der Schwebe ist, weil etwa noch unklar ist, ob seine Stillegung angeordnet werden wird oder ob irgendwelche technischen Maßnahmen - die gegebenenfalls mit anderweitigen Nachteilen verbunden sein können - erforderlich werden werden.
Stellt man mit dem Bundesgerichtshof auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als für die Bemessung der Vermögensminderung maßgeblichen Zeitpunkt ab, kann es im Extremfall passieren, daß dem Erwerber des Fahrzeugs innerhalb eines Monats nach dessen Erwerb das Fahrzeug stillgelegt wird, er aber deswegen nicht etwa einen Schadensersatz von nahezu 100% des Kaufpreises erhält, sondern lediglich einen deutlich darunter liegenden Schadensersatz, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) nicht mehr als 15% des Kaufpreises.
Aus den nämlichen Gründen hält es die Kammer auch zumindest für möglich, daß - ganz unabhängig von einer Obergrenze des erstattungsfähigen Betrages von 15% des Kaufpreises - einem Teil der Käufer von gegen die europarechtlichen Abgasvorschriften verstoßenden Fahrzeugen mit einer Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf denjenigen Betrag, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40), in gegen die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union verstoßender Art und Weise unmöglich gemacht wird, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, weil ihr Schaden in Wahrheit höher liegt als dieser Betrag.
Demnach ergeben sich Zweifel der Kammer dahin, ob eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers eines Fahrzeugs, das nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entspricht, gegen dessen Hersteller, der gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 verstoßen hat, auf einen Anspruch auf Erstattung einer betragsmäßig zu beziffernden Vermögensdifferenz den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entspricht, dies insbesondere dann, wenn die insoweit zu erstattende Differenz noch die durch den Bundesgerichtshof in seinem oben vielfach zitierten Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21) nach oben begrenzt wird.
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die europarechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof…, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23).
Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Wenn dies der Fall ist, kommt der im vorliegenden Rechtsstreit seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Abzug des Werts der seinerseits aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007erlassenen § 6 Abs. 1 EG-FGV in Betracht, andernfalls nur dann, wenn zumindest für den vorliegenden Fall die in der Entscheidungsformel formulierte Frage 7. zu bejahen ist oder wenn - was im vorliegenden Fall nach derzeitigem Sachstand nicht der Fall sein wird - eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte festzustellen sein sollte (im letzteren Fall bejaht der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Anspruch, vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind. - BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind. - EuGH, 30.01.2025 - C-251/23
Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules) - Streichung
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, ergibt sich, soweit für die erbetene Vorabentscheidung von Bedeutung, aus dem in der Entscheidungsformel erwähnten Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 und im übrigen aus der dem Europäischen Gerichtshof (dortiges Aktenzeichen C-251/23 ) bereits vorgelegten Akte 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-251/23
- EuGH, 30.01.2025 - C-251/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
Rn. 146 Die Kammer hält es zwar auf der Grundlage der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2022 (Az. C-128/20 und C-134/20) für möglich, daß der Stickoxidgrenzwert nach der Abgasnorm Euro 5 auch dann gilt, wenn ein dieselgetriebener Pkw mit bereits warmgelaufenem Motor einen Prüflauf nach dem NFZ durchfährt, wie es sich vorliegend auch verhält.Rn. 147 Einerseits heißt es etwa in dem Urteil vom 14. Juli 2022 in dem Verfahren Az. C-128/20 in Rn. 41, daß nach Art. 5 Abs. 1 der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muß, daß die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, daß die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Rn. 173 Die Kammer verkennt nicht, daß der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden hat, daß eine Temperatursteuerung der Abgasrückführung, die die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt und nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (Urteile vom 14. Juli 2022, Az. C -128/20 und C-134/20).
Daß dem Europäischen Gerichtshof vor Erlaß seiner Urteile vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und 14. Juli 2020 (Az. C 134/20 und C-128/20) der Sachverhalt unterbreitet worden wäre, daß mit der Senkung der Stickoxidemissionen durch die mit der Abgasrückführung erzielte Senkung der Verbrennungstemperatur eine Steigerung anderer Emissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Methan, Partikel) einhergehen, läßt sich den genannten Urteilen auch nicht entnehmen.
Rn. 174 In Rn. 36 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2022 in dem Verfahren C-128/20 heißt es lediglich (in der deutschen Fassung):.
Rn. 176 Gleichlautend ist die Äußerung des Europäischen Gerichtshofs in seinem weiteren Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. C-134/20), dort Rn. 43, und im Wesentlichen gleichlautend ist auch seine Äußerung unter Rn. 66 in dem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
Falls Frage 2. zu bejahen ist: Stehen Vorschriften des nationalen Rechts, die dem Käufer eines Fahrzeugs in vollem Umfang auferlegen, das Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu beweisen, ohne daß der Hersteller des Fahrzeugs in einer Beweisaufnahme hierüber Informationen beisteuern muß, den in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) genannten Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 entgegen, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen dessen Hersteller zustehen muß (…vgl. Rn. 91 und 93 des genannten Urteils)?.Rn. 139 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Fahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), würde dieser Rechtsverstoß zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.
Der Europäische Gerichtshof geht jedenfalls auf die sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in dem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.
Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Europäische Recht verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21).
Rn. 197 Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen auf eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht zu prüfen.
Rn. 201 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Europarecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93) und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem europäischen Recht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine europarechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Europäische Gerichtshof berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Auszug aus LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
Denn der Rechner, mit dem die Öffnung des Abgasrückführungsventils gesteuert wird, ist ein Konstruktionsteil im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 68), und die Abgasrückführung, deren Funktion durch den Umfang des Öffnens oder Schließens des Abgasrückführungsventils verändert und ggf. aktiviert bzw. deaktiviert wird, ist entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Seite 20 der Klageerwiderung, Bl. 79 d.A.) ein Teil des Emissionskontrollsystems (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 90).Ausweislich seines Urteils vom 17. Dezember 2022 (Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, dort Rn. 40) hat dem Europäischen Gerichtshof beim Erlaß dieses Urteils eine sachverständige Äußerung vorgelegen, nach der dann, wenn das Abgasrückführungsventil unter normalen Nutzungsbedingungen ebenso funktioniert hätte wie bei den Genehmigungsverfahren, nicht nur die betreffenden Fahrzeuge deutlich weniger Stickoxide (NOx) erzeugt hätten, sondern zugleich auch ihr Verbrauch gesenkt worden wäre.
Daß dem Europäischen Gerichtshof vor Erlaß seiner Urteile vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und 14. Juli 2020 (Az. C 134/20 und C-128/20) der Sachverhalt unterbreitet worden wäre, daß mit der Senkung der Stickoxidemissionen durch die mit der Abgasrückführung erzielte Senkung der Verbrennungstemperatur eine Steigerung anderer Emissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Methan, Partikel) einhergehen, läßt sich den genannten Urteilen auch nicht entnehmen.
Rn. 176 Gleichlautend ist die Äußerung des Europäischen Gerichtshofs in seinem weiteren Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. C-134/20), dort Rn. 43, und im Wesentlichen gleichlautend ist auch seine Äußerung unter Rn. 66 in dem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18).
Rn. 181 Was den Vortrag der Beklagten über die Installation eines sogenannten geregelten Kühlmittelthermostats angeht, von dem die Kammer davon ausgeht, daß sich der Kläger diesen, soweit ihm günstig, zu eigen macht, stellt sich unter den vorstehend unter a) im einzelnen erörterten Gesichtspunkten die Frage, ob in dem Rechner, der das geregelte Kühlmittelthermostat, das ohne weiteres ein Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 ist (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 90), aktiviert und deaktiviert und seinerseits ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 darstellt (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 68), eine Abschalteinrichtung zu sehen ist.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
- LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-251/23
- EuGH, 30.01.2025 - C-251/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
Rn. 146 Die Kammer hält es zwar auf der Grundlage der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2022 (Az. C-128/20 und C-134/20) für möglich, daß der Stickoxidgrenzwert nach der Abgasnorm Euro 5 auch dann gilt, wenn ein dieselgetriebener Pkw mit bereits warmgelaufenem Motor einen Prüflauf nach dem NFZ durchfährt, wie es sich vorliegend auch verhält.Rn. 147 Einerseits heißt es etwa in dem Urteil vom 14. Juli 2022 in dem Verfahren Az. C-128/20 in Rn. 41, daß nach Art. 5 Abs. 1 der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muß, daß die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, daß die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Rn. 173 Die Kammer verkennt nicht, daß der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden hat, daß eine Temperatursteuerung der Abgasrückführung, die die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt und nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (Urteile vom 14. Juli 2022, Az. C -128/20 und C-134/20).
Daß dem Europäischen Gerichtshof vor Erlaß seiner Urteile vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und 14. Juli 2020 (Az. C 134/20 und C-128/20) der Sachverhalt unterbreitet worden wäre, daß mit der Senkung der Stickoxidemissionen durch die mit der Abgasrückführung erzielte Senkung der Verbrennungstemperatur eine Steigerung anderer Emissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Methan, Partikel) einhergehen, läßt sich den genannten Urteilen auch nicht entnehmen.
Rn. 174 In Rn. 36 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2022 in dem Verfahren C-128/20 heißt es lediglich (in der deutschen Fassung):.
Rn. 176 Gleichlautend ist die Äußerung des Europäischen Gerichtshofs in seinem weiteren Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. C-134/20), dort Rn. 43, und im Wesentlichen gleichlautend ist auch seine Äußerung unter Rn. 66 in dem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18).
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
Falls Frage 2. zu bejahen ist: Stehen Vorschriften des nationalen Rechts, die dem Käufer eines Fahrzeugs in vollem Umfang auferlegen, das Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu beweisen, ohne daß der Hersteller des Fahrzeugs in einer Beweisaufnahme hierüber Informationen beisteuern muß, den in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) genannten Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 entgegen, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen dessen Hersteller zustehen muß (…vgl. Rn. 91 und 93 des genannten Urteils)?.Rn. 139 Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Fahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), würde dieser Rechtsverstoß zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.
Der Europäische Gerichtshof geht jedenfalls auf die sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in dem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.
Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Europäische Recht verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21).
Rn. 197 Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen auf eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht zu prüfen.
Rn. 201 Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Europarecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93) und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem europäischen Recht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine europarechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Europäische Gerichtshof berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Auszug aus LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
Denn der Rechner, mit dem die Öffnung des Abgasrückführungsventils gesteuert wird, ist ein Konstruktionsteil im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 68), und die Abgasrückführung, deren Funktion durch den Umfang des Öffnens oder Schließens des Abgasrückführungsventils verändert und ggf. aktiviert bzw. deaktiviert wird, ist entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Seite 20 der Klageerwiderung, Bl. 79 d.A.) ein Teil des Emissionskontrollsystems (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 90).Ausweislich seines Urteils vom 17. Dezember 2022 (Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, dort Rn. 40) hat dem Europäischen Gerichtshof beim Erlaß dieses Urteils eine sachverständige Äußerung vorgelegen, nach der dann, wenn das Abgasrückführungsventil unter normalen Nutzungsbedingungen ebenso funktioniert hätte wie bei den Genehmigungsverfahren, nicht nur die betreffenden Fahrzeuge deutlich weniger Stickoxide (NOx) erzeugt hätten, sondern zugleich auch ihr Verbrauch gesenkt worden wäre.
Daß dem Europäischen Gerichtshof vor Erlaß seiner Urteile vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18) und 14. Juli 2020 (Az. C 134/20 und C-128/20) der Sachverhalt unterbreitet worden wäre, daß mit der Senkung der Stickoxidemissionen durch die mit der Abgasrückführung erzielte Senkung der Verbrennungstemperatur eine Steigerung anderer Emissionen (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Methan, Partikel) einhergehen, läßt sich den genannten Urteilen auch nicht entnehmen.
Rn. 176 Gleichlautend ist die Äußerung des Europäischen Gerichtshofs in seinem weiteren Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. C-134/20), dort Rn. 43, und im Wesentlichen gleichlautend ist auch seine Äußerung unter Rn. 66 in dem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az. C-693/18).
Rn. 181 Was den Vortrag der Beklagten über die Installation eines sogenannten geregelten Kühlmittelthermostats angeht, von dem die Kammer davon ausgeht, daß sich der Kläger diesen, soweit ihm günstig, zu eigen macht, stellt sich unter den vorstehend unter a) im einzelnen erörterten Gesichtspunkten die Frage, ob in dem Rechner, der das geregelte Kühlmittelthermostat, das ohne weiteres ein Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 ist (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 90), aktiviert und deaktiviert und seinerseits ein Konstruktionsteil im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 darstellt (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, Rn. 68), eine Abschalteinrichtung zu sehen ist.
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22 Führen etwa die seitens der Beklagten installierten Schaltungen und Steuerungen tatsächlich zu einer Verbesserung oder gar Optimierung des sogenannten Trade-off, also des Mix der verschiedenen emittierten Schadstoffe (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten Seiten 12 f. der Klageerwiderung, Bl. 455 f. d.A., Seiten 8 und 16 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2023, Bl. 798 und 806 d.A.), der in der Tat nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 günstiger oder weniger günstig ausfallen kann, liegt ein arglistiges Handeln der Beklagten fern.
Führen etwa die seitens der Beklagten installierten Schaltungen und Steuerungen tatsächlich zu einer Verbesserung oder gar Optimierung des sogenannten Trade-off, also des Mix der verschiedenen emittierten Schadstoffe, der in der Tat nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 günstiger oder weniger günstig ausfallen kann, liegen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und ein Betrug seitens der Beklagten fern.
Rn. 534 Geht man davon aus, daß ein Konstruktionsteil in einem Fahrzeug, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlaßkrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um je nach Ergebnis dieser Ermittelung die Parameter des Verbrennungsvorgangs im Motor zu verändern, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 stets verringert und demnach eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 darstellt, wenn die aufgrund des Ergebnisses der Ermittelung durch das Konstruktionsteil bewirkte Veränderung der Parameter des Verbrennungsvorgangs die Emissionen einer schädlichen Substanz oder mehrerer schädlicher Substanzen, zum Beispiel Stickoxide, erhöht, selbst wenn dadurch gleichzeitig die Emissionen einer anderen schädlichen Substanz oder mehrerer anderer schädlicher Substanzen, insbesondere - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe - einschließlich Methan (CH4) - und Kohlenmonoxid verringert wird (verwiesen sei insoweit insbesondere auf die Meßergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem mit Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-251/23), ist, wenn die unter bestimmten Bedingungen erfolgende Abschaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nicht aus den in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 genannten Gründen notwendig ist, bei Befugnis der Kammer zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Schaltung die Klage ggf. teilweise begründet.
Denn wie die Parteien im vorliegenden Verfahren teilweise auch vortragen und der Kammer insgesamt aus anderen Rechtsstreitigkeiten aufgrund sachverständiger Beratung bekannt ist (vgl. etwa den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-251/23 vorliegenden Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg, ferner auch den Rechtsstreit 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg -, der dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluß von heutigen Tage ebenfalls vorgelegt wird), werden bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen durch die Senkung der Verbrennungstemperatur zwar einerseits die Stickoxidemissionen verringert, weil sie ein durch Verbrennung, also eine Oxidation, entstehendes Produkt sind und bei höherer Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge schneller ablaufen, aber andererseits die Emissionen anderer schädlicher Substanzen, etwa - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid erhöht, während bei Erhöhung der Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge beschleunigt und daher bei ansonsten gleichen Verbrennungsparametern die Stickoxidemissionen erhöht, aber die Emissionen anderer schädlicher Substanzen wie - aufgrund vollständigerer Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid sowie - aufgrund des mit der höheren Verbrennungstemperatur verbundenen verringerten Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid gesenkt werden.
Hieran können auch die mittels Dieselpartikelfilter und Oxidationskatalysator unternommenen Abgasnachbehandlungen, wie sich schon aus den Meßergebnissen des Sachverständigen in den erwähnten Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 -Landgericht Duisburg - und 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - ohne weiteres ersehen läßt, nichts ändern, da mit ihrer Hilfe die Schadstoffe, auf deren Verringerung sie abzielen, nicht vollständig aus dem Abgas entfernt werden können (…vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Februar 2023, Az. 3 A 113/18, dort Rn. 10).
So liegt es aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, das durch die Meßergebnisse, die der dort seitens der Kammer bestellte Sachverständige in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg - (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-251/23) und 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - (wird dem Gerichtshof mit Beschluß vom heutigen Tag vorgelegt) gewonnen und mitgeteilt hat, bestätigt wird, nicht.
Rn. 620 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- LG Duisburg, 21.02.2025 - 1 O 249/19 Führen etwa die seitens der Beklagten installierten Schaltungen und Steuerungen tatsächlich zu einer Verbesserung oder gar Optimierung des sogenannten Trade-off, also des Mix der verschiedenen emittierten Schadstoffe (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten Seite 17 der Klageerwiderung, Bl. 311 d.A., Seiten 4 f. ihres Schriftsatzes vom 30. September 2021, Bl. 825 f. d.A., Seiten 24 und 25 ihres Schriftsatzes vom 13. Januar 2025, Bl. 1141 und 1142 d.A.), der in der Tat nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 günstiger oder weniger günstig ausfallen kann, liegt ein arglistiges Handeln der Beklagten fern.
Führen etwa die seitens der Beklagten installierten Schaltungen und Steuerungen tatsächlich zu einer Verbesserung oder gar Optimierung des sogenannten Trade-off, also des Mix der verschiedenen emittierten Schadstoffe, der in der Tat nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 günstiger oder weniger günstig ausfallen kann, liegen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und ein Betrug seitens der Beklagten fern.
Rn. 604 Geht man davon aus, daß ein Konstruktionsteil in einem Fahrzeug, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlaßkrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um je nach Ergebnis dieser Ermittelung die Parameter des Verbrennungsvorgangs im Motor zu verändern, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 stets verringert und demnach eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 darstellt, wenn die aufgrund des Ergebnisses der Ermittelung durch das Konstruktionsteil bewirkte Veränderung der Parameter des Verbrennungsvorgangs die Emissionen einer schädlichen Substanz oder mehrerer schädlicher Substanzen, zum Beispiel Stickoxide, erhöht, selbst wenn dadurch gleichzeitig die Emissionen einer anderen schädlichen Substanz oder mehrerer anderer schädlicher Substanzen, insbesondere - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe - einschließlich Methan (CH4) - und Kohlenmonoxid verringert wird (verwiesen sei insoweit insbesondere auf die Meßergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem mit Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-251/23, dem mit Beschluß der Kammer vom 17. November 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 257/21, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-750/23, sowie dem mit Beschluß der Kammer vom 19. Dezember 2023 ausgesetzten und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Rechtsstreit Az. 1 O 318/22, Aktenzeichen des Gerichtshofs C-801/23), ist, wenn die unter bestimmten Bedingungen erfolgende Abschaltung der Absenkung der Kühlmittelsolltemperatur nicht aus den in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 genannten Gründen notwendig ist, bei Befugnis der Kammer zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Schaltung die Klage ggf. jedenfalls teilweise begründet.
Denn wie die Parteien im vorliegenden Verfahren teilweise auch vortragen und der Kammer insgesamt aus anderen Rechtsstreitigkeiten aufgrund sachverständiger Beratung bekannt ist (vgl. etwa den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-251/23 vorliegenden Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg, den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-750/23 seinerzeit vorliegenden Rechtsstreit 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - und den dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem dortigen Aktenzeichen C-801/23 vorliegenden Rechtsstreit 1 O 318/22 - Landgericht Duisburg), werden bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen durch die Senkung der Verbrennungstemperatur zwar einerseits die Stickoxidemissionen verringert, weil sie ein durch Verbrennung, also eine Oxidation, entstehendes Produkt sind und bei höherer Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge schneller ablaufen, aber andererseits die Emissionen anderer schädlicher Substanzen, etwa - aufgrund höheren Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid sowie - aufgrund unvollständiger Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid erhöht, während bei Erhöhung der Verbrennungstemperatur die Oxidationsvorgänge beschleunigt und daher bei ansonsten gleichen Verbrennungsparametern die Stickoxidemissionen erhöht, aber die Emissionen anderer schädlicher Substanzen wie - aufgrund vollständigerer Verbrennung - Partikel, Kohlenwasserstoffe einschließlich Methan (CH4) und Kohlenmonoxid sowie - aufgrund des mit der höheren Verbrennungstemperatur verbundenen verringerten Kraftstoffverbrauchs - Kohlendioxid gesenkt werden.
Hieran können auch die mittels Dieselpartikelfilter und Oxidationskatalysator unternommenen Abgasnachbehandlungen, wie sich schon aus den Meßergebnissen des Sachverständigen in den erwähnten Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg -, 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - und 1 O 318/22 - Landgericht Duisburg - ohne weiteres ersehen läßt, nichts ändern, da mit ihrer Hilfe die Schadstoffe, auf deren Verringerung sie abzielen, nicht vollständig aus dem Abgas entfernt werden können (…vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Februar 2023, Az. 3 A 113/18, dort Rn. 10).
So liegt es aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, das durch die Meßergebnisse, die der dort seitens der Kammer bestellte Sachverständige in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg - (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-251/23), 1 O 257/21 - Landgericht Duisburg - (hat dem Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-750/23 vorgelegen) und 1 O 318/22 (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-801/23) gewonnen und mitgeteilt hat, bestätigt wird, nicht.
Rn. 703 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
- LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21 Führen etwa die seitens der Beklagten installierten Schaltungen und Steuerungen tatsächlich zu einer Verbesserung oder gar Optimierung des der Kammer aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannten sogenannten Trade-off, also des Mix der verschiedenen emittierten Schadstoffe, der nach den Ausführungen des auch im vorliegenden Rechtsstreit durch das Gericht bestellten Sachverständigen in dem dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 günstiger oder weniger günstig ausfallen kann, liegt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten fern.
Rn. 369 Nach den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (Seiten 30 und 33 der Klageerwiderung, Bl. 222 und 225 d.A., Seite 40 der Replik, Bl. 330 d.A.), das nach Kenntnis der Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des auch im vorliegenden Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen in dem Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg -, der mit veröffentlichtem Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) vorgelegt worden ist, auch zutrifft, wird durch die Menge des einer erneuten Verbrennung zugeführten Abgases die Verbrennungstemperatur beeinflußt.
Hieran können auch die mittels Dieselpartikelfilter und Oxidationskatalysator unternommenen Abgasnachbehandlungen, wie sich schon aus den Meßergebnissen des Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit und überdies auch in dem bereits erwähnten dem Gerichtshof der Europäischen Union (dortiges Aktenzeichen C-251/23) mit veröffentlichtem Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 vorgelegten Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg -ohne weiteres ersehen läßt, nichts ändern, da mit ihrer Hilfe die Schadstoffe, auf deren Verringerung sie abzielen, nicht vollständig aus dem Abgas entfernt werden können (…vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Februar 2023, Az. 3 A 113/18, dort Rn. 10).
So liegt es aber, wie durch die Meßergebnisse, die der seitens der Kammer bestellte Sachverständige im vorliegenden Rechtsstreit und übrigens auch in dem Rechtsstreit 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg - (liegt dem Gerichtshof vor unter dem Aktenzeichen C-251/23) gewonnen und mitgeteilt hat, bestätigt wird, nicht.
Rn. 425 kann die Kammer nur aufgrund ihrer Kenntnisse aus den zahlreichen gegen einen anderen Fahrzeughersteller geführten Rechtsstreitigkeiten (vgl. etwa die dem Gerichtshof der Europäischen Union zu den Aktenzeichen C-251/23, C-308/23, C-371/23 und C-478/23 vorliegenden Rechtsstreitigkeiten 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg -, 1 O 223/20 - Landgericht Duisburg - 1 O 55/19 - Landgericht Duisburg und 1 O 73/20 - Landgericht Duisburg) vermuten, daß es sich um eine Steuerung handeln soll, die unter bestimmten Umständen eine stärkere Kühlung des Motors und damit eine Senkung der Verbrennungstemperaturen herbeiführt, die wiederum zur Senkung der Stickoxidemissionen führt.
Rn. 462 Die Kammer hat, wie aus ihren bereits ergangenen Beschlüssen vom 5. April 2023 (Az. 1 O 49/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-251/23), 26. April 2023 (Az. 1 O 223/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-308/23), 4. Juni 2023 (Az. 1 O 55/19, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-371/23) und 29. Juni 2023 (Az. 1 O 73/20, Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-478/23) ersichtlich, §§ 6, 27 EG-FGV ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach § 6 EG-FGV eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (…vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/23) entnommen, daß dieses Verbot unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch dem Schutz des individuellen Fahrzeugerwerbers gegenüber dessen Hersteller vor dem für ersteren wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".