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Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.11.2018

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38797
BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38797)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38797)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38797)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 StGB
    Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Gesamtstrafe)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - als eigenständiger Strafzumessungsakt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 408/11

    Tenorkorrektur (offensichtlicher Zählfehler); Betrug (Vollendung; teilweise …

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18
    Da lediglich ein Zählfehler vorliegt, der die eigentliche Schadenssumme unverändert lässt, kann der Senat eine entsprechende Berichtigung vornehmen, ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung kommt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung (Wertungsfehler; enger Zusammenhang; …

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. …und vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1;… Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 340/10

    Bildung und Bemessung der Gesamtstrafe (Beruhen)

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1;… Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2018 - 1 StR 140/18, vom 5.8.2010 - 2 StR 340/10 und vom 13.11.2008 - 3 StR 485/08).
  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen …

    Rn. 494 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2018 - 1 StR 140/18, vom 5.8.2010 - 2 StR 340/10 und vom 13.11.2008 - 3 StR 485/08).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19

    Gesamtstrafenbildung (Zumessung der Gesamtstrafe nach gesamtstrafenspezifischen …

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6;… vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 …und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 5 RVs 37/22

    Bildung der Gesamtstrafe als eigenständiger Strafzumessungsakt; …

    Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 -, Rn. 5 - 6, juris m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18   

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https://dejure.org/2018,38796
BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38796)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38796)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - 1 StR 140/18 (https://dejure.org/2018,38796)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 206a Abs. 1 StPO
    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens nach dem Tod des Angeklagten während der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 206a Abs. 1 ; StPO § 467 Abs. 1
    Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens nach dem Tod des Angeklagten während der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nach Einlegung eines Rechtsmittels verstorbene Angeklagte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18
    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (…BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - 1 StR 276/11 Rn. 2 und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644, 3645 f.).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des …

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 …und vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 Rn. 2).
  • BGH, 10.07.2001 - 1 StR 235/01

    Verfahrenseinstellung (Tod des Angeklagten); Gegenstandsloses (angefochtenes) …

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (…BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 und vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 Rn. 2).
  • BGH, 24.08.2011 - 1 StR 276/11

    Verfahrenseinstellung durch das Revisionsgericht nach Todesfall

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - 1 StR 140/18
    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - 1 StR 276/11 Rn. 2 und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644, 3645 f.).
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