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   BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03   

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BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03 (https://dejure.org/2003,3376)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2003 - 1 StR 146/03 (https://dejure.org/2003,3376)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03 (https://dejure.org/2003,3376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 27 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bande; Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; stillschweigende Vereinbarung; gefestigter Bandenwille: keine Geltung für Altfälle); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Türkisch/kurdische Rauschgifthändlerorganisation; Mitglied des Heroinhändlerringes ; Einbindung in bandenmäßige Organisation ; Tatbegehung als nicht Drogenabhängiger nur zur Gewinnerzielungsabsicht ; Annahme ...

  • Judicialis

    StGB § 30a Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 30a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a
    Bandenwillen und Bandeninteresse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 398
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich.

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 50/03

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit und Beihilfe; Einfuhr;

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    a) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die ersten beiden Transporte und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 - Beschluß vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).
  • BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01

    Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Diese neue Rechtsprechung gilt auch für Altfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt - hier für die Beschaffungsfahrten im Januar und Februar 2001 (BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01; vgl. BVerfG NStZ 1990, 537 (zu § 316 StGB)).
  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Bei Bandenhandel ist die bandenmäßig begangene Einfuhr, sofern sie - wie hier - im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt, unselbständiger Teilakt des Bandenhandels (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87

    Anwendung des Bandenbegriffs auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Zwar macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig, der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Bei Bandenhandel ist die bandenmäßig begangene Einfuhr, sofern sie - wie hier - im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt, unselbständiger Teilakt des Bandenhandels (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 13.06.1990 - 3 StR 120/90

    Strafzumessung - Verwerfliche Motivation - Richterliche Bewertung - Handel mit

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Jedoch ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, als den häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1991, 50).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Eine solche wäre sogar dann zu bejahen, wenn die ihm zufallenden Aufgaben sich bei wertender Betrachtung als bloße Gehilfentätigkeit darstellten (BGHSt 47, 214).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Das Bandenmitglied kann danach in der Bande durchaus eigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung und Gewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10).
  • BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95

    Bande - Bandenmitgliedschaft - Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel -

    Auszug aus BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
    Der Beitritt ist auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 752/90

    Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).

    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

  • LG Limburg, 07.03.2019 - 1 KLs 3 Js 7309/18

    Haftstrafen für Betreiber von Kinderporno-Plattform "Elysium"

    Zudem ist es für den Bandenbegriff nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteressen tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 - 2 StR 398/11, Rz. 10; BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00; BGH, Urteil vom 11.09.2003 - 1 StR 146/03).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Dies setzt zwischen den Personen eine Bandenabrede voraus, d. h. die Vereinbarung, mit (jeweils mindestens zwei) anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. September 2003 - 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398; Urt. v. 27. Mai 2004 - 4 StR 41/04, NStZ 2005, 230; Beschl. v. 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer , § 244 StGB Rn. 34).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Demnach wären - etwa neben einem Sachverhalt, in dem das Rauschgift nicht sichergestellt wird oder der Täter mehrere Einfuhrtaten begeht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03) - solche Konstellationen als schwerer zu gewichten, in denen der Kurier Bandenmitglied ist (vgl. auch dazu BGH aaO) oder bei der Einfuhr eine Waffe bei sich führt.
  • BGH, 12.07.2006 - 2 StR 180/06

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung; abstrakte

    Eine wirksame Bandenabrede setzt keine bindende Verpflichtung zur Tatbegehung voraus; erforderlich und ausreichend ist der übereinstimmende gemeinsame Wille, sich zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der jeweils bestimmten Art zu begehen (vgl. BGH NStZ 2004, 398; 2005, 230, 231).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 294/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Einfuhr;

    Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen - allerdings keineswegs einheitlichen - Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1997, 50; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03, insoweit in NStZ 2004, 398 nicht abgedruckt; einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bejahend dagegen BGH, Beschl. vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00, insoweit in StV 2001, 68 nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11

    Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige)

    Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für den Bandenbegriff ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 ( BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich.
  • LG Landau/Pfalz, 30.09.2005 - 7336 Js 1371/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bandenmäßige Begehung bei

    Bandenwillens" (BGHSt 46, 321; NStZ 2002, 375; BGH NStZ 2004, 398).

    stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten möglich (BGH NStZ 2004, 398; NJW.

  • LG Hanau, 11.10.2010 - 5 KLs 4010 Js 4862/10

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Die Angeklagten waren in die Organisation der Bande geschäftsmäßig eingebunden und wurden an dem gemeinsam erwirtschafteten Gewinn zu nahezu gleichen Anteilen beteiligt, wobei die der Angeklagten XXX gezahlte fixe Provision in Höhe von 5.000,-- EUR pro Transport ihrem Tätigwerden in der Bande nicht entgegensteht (BGH NStZ 2004, 398).

    Der Einschluss der Angeklagten XXX in die Bande folgt aus den von ihr eigenständig durchgeführten Transporten der Yaba-Pillen als eine Aufgabe von erheblichen Gewicht innerhalb der Bande (BGH NStZ 2004, 398), dem auch der Erhalt einer fixen Provision pro Transport nicht entgegensteht.

  • LG Hanau, 11.10.2010 - 5 KLs
    Die Angeklagten waren in die Organisation der Bande geschäftsmäßig eingebunden und wurden an dem gemeinsam erwirtschafteten Gewinn zu nahezu gleichen Anteilen beteiligt, wobei die der Angeklagten XXX gezahlte fixe Provision in Höhe von 5.000,-- EUR pro Transport ihrem Tätigwerden in der Bande nicht entgegensteht (BGH NStZ 2004, 398 ).

    Der Einschluss der Angeklagten XXX in die Bande folgt aus den von ihr eigenständig durchgeführten Transporten der Yaba-Pillen als eine Aufgabe von erheblichen Gewicht innerhalb der Bande (BGH NStZ 2004, 398 ), dem auch der Erhalt einer fixen Provision pro Transport nicht entgegensteht.

  • BGH, 05.08.2005 - 2 StR 254/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede; Abgrenzung von

  • BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04

    Bandenmäßiges Handeltreiben (Anwendung des neuen Bandenbegriffs; auf eine gewisse

  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
  • LG Hamburg, 19.05.2023 - 608 KLs 3/21

    Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beim An- und Verkauf von Platinmünzen;

  • OLG Hamm, 18.11.2004 - 3 Ss 411/04

    Strafzumessung; Handeltreiben mit Betäbungsmitteln, Doppelverwertung

  • LG Hildesheim, 01.09.2022 - 22 KLs 5433 Js 56202/20
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