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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2024 - 1 StR 190/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,16027
BGH, 11.06.2024 - 1 StR 190/24 (https://dejure.org/2024,16027)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2024 - 1 StR 190/24 (https://dejure.org/2024,16027)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2024 - 1 StR 190/24 (https://dejure.org/2024,16027)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 354a StPO; § 357 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (notwendige Neuentscheidung über den Strafausspruch nach Inkrafttreten des KCanG, keine Erstreckung auf nicht-revidierende Mitangeklagte)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …

    Auszug aus BGH, 11.06.2024 - 1 StR 190/24
    b) Auch wenn der Angeklagte einschlägig mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe vorbestraft ist, er die Tatserie bereits zehn Tage nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug des § 64 StGB begann und die Taten von einer hohen Professionalität mit einem raschen Umsatz sowie beachtlichen Verkaufserlösen zeugen, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt letztlich aufgrund des gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG deutlich milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 (Gewerbsmäßigkeit) und Nr. 4 KCanG (Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge) nicht ausschließen, dass das Landgericht in den 16 Fällen, in denen der Angeklagte ausschließlich mit Marihuana bzw. Haschisch handelte, noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss von 23. April 2024 - 5 StR 153/24 Rn. 8).
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 535/02

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Erstreckung der Revision auf …

    Auszug aus BGH, 11.06.2024 - 1 StR 190/24
    Die Urteilsaufhebung ist nicht auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, da die Konstellation der einem Angeklagten günstigen Gesetzesänderung erst nach Erlass des angefochtenen Urteils (§ 354a StPO) nicht von der restriktiv zu handhabenden Vorschrift des § 357 Satz 1 StPO erfasst ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 5 StR 535/02 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 16.07.2024 - 5 StR 296/24

    Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben mit und Einfuhr von Cannabis nach …

    Soweit der erste Strafsenat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 - 1 StR 190/24 ein Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert hat, dass der dortige Angeklagte unter anderem wegen Handelreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis schuldig sei, folgt daraus eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG nicht.
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