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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27694
BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19 (https://dejure.org/2019,27694)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2019 - 1 StR 197/19 (https://dejure.org/2019,27694)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 (https://dejure.org/2019,27694)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafrahmenverschiebung bei fehlender steuerlicher Erklärungspflicht des Gehilfen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 Nr 1 AO
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafrahmenverschiebung bei fehlender steuerlicher Erklärungspflicht des Gehilfen

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AO, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 28 Abs. 1, § 35 AO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ; Rechtsfehlerhafte Nichtbeachtung der Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Rechtsfehlerhafte Nichtbeachtung der Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafrahmenverschiebung bei fehlender steuerlicher Erklärungspflicht des Gehilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als …

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19
    Die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ist nach der geänderten Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 17 ff.).

    Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 21;… Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes …

    Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19
    Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 21; Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan; …

    Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer, den die Erklärungspflicht nicht trifft, ist aber die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmal als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (…BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 1 StR 636/18 Rn. 3;… vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6;… vom 21. Mai 2019 - 1 StR 92/19 Rn. 3; vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6;… vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 10 …und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4;… Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 61e mwN).
  • BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Vorliegend bedurfte es Ausführungen des Senats zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 StGB durch das Landgericht schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB dann nicht vorzunehmen ist, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens des strafbarkeitsbegründeten persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6 mwN).
  • LG Bochum, 22.09.2020 - 6 KLs 3/20
    Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - 1 StR 197/19).

    Rn. 185 Die Kammer verkennt nicht, dass sich hier durchaus Wertungswidersprüche mit Blick auf den für den Teilnehmer anzuwendenden Strafrahmen ergeben, da sowohl Steuerschaden als auch Unrechtsgehalt für den Teilnehmer bei einer Steuerhinterziehung des Haupttäters durch Tun und durch Unterlassen nahezu identisch sein kann (vgl. hierzu die Kommentierung des BGH-Beschlusses vom 23.07.2019 - 1 StR 197/19 von Höft in: NZWiSt 2020, 191).

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