Rechtsprechung
| BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 356a StPO
Anhörungsrüge - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision in Strafsachen: Inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision in Strafsachen: Inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 356a
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 11.12.2014 - 2 KLs 11 Js 23423/13
- BGH, 24.06.2015 - 1 StR 207/15
- BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 151
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.05.2015 - 1 StR 121/15
Unzulässige Anhörungsrüge (Auslegung)
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht.Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
- BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche …
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13). - BGH, 19.11.2014 - 1 StR 114/14
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).
- BGH, 03.12.2013 - 1 StR 521/13
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13). - BGH, 01.09.2014 - 1 StR 279/14
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13). - BGH, 25.02.2014 - 1 StR 657/13
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).
- BGH, 09.04.2018 - 1 StR 479/17
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). - BGH, 29.09.2015 - 1 StR 602/14
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15). - BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15
Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig
Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
- BGH, 13.03.2017 - 1 StR 476/15
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). - BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15). - BGH, 21.04.2016 - 1 StR 409/15
Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15). - OLG Bamberg, 06.02.2019 - 2 UF 168/18
Gehörsrüge
Auch dient die Anhörungsrüge nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfange nochmals zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 02.09.2015, 1 StR 207/15). - BGH, 27.03.2018 - 1 StR 461/17
Anhörungsrüge (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Verwerfung …
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 9). - BGH, 02.04.2026 - 1 StR 441/25 Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 7 mwN).
- BGH, 27.03.2019 - 2 StR 590/18
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151). - BGH, 21.12.2016 - 1 StR 426/15
Unbegründete Anhörungsrüge
- BGH, 10.11.2016 - 1 StR 430/16
Nichtbestehen einer Begründungspflicht für letztinstanzliche und mit ordentlichen …
- BGH, 19.12.2018 - 1 StR 544/18
Kenntnisnahme des Vortrags im Revisionsverfahren durch den Senat i.R.d. …
- BGH, 24.01.2022 - 2 StR 66/20
Zurückweisung der Anhörungsrüge
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Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2015 - 1 StR 207/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
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§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO
Urteilszustellung (Formlosigkeit der Zustellungsanordnung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Urteilszustellung
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Urteilszustellung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Urteilszustellung
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 11.12.2014 - 2 KLs 11 Js 23423/13
- BGH, 24.06.2015 - 1 StR 207/15
- BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13
Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden: …
Auszug aus BGH, 24.06.2015 - 1 StR 207/15
In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13).
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