Rechtsprechung
| BGH, 12.10.2005 - 1 StR 255/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 260 StPO; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
Tenorierung (keine Aufnahme von Regelbeispielen und der mittäterschaftlichen Tatbegehung); angemessene Rechtsfolge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1; ; StGB § 152a Abs. 1 a.F.; ; StGB § 152b Abs. 1 n.F.
- Wolters Kluwer
Gewerbsmäßig begangene Fälschung von Zahlungskarten; Bezeichnung "gewerbsmäßig" im Rahmen des Tatbestandes des Betruges
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260 Abs. 4
Keine Angabe von Regelbeispielen des besonders schweren Falls im Urteilstenor - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 16.12.2005 - 2 StR 528/05
Beschränkung der Strafverfolgung
Rn. 4 3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu gefasst und auch das Wort "gewerbsmäßiger" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05).
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