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Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,33218
BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23 (https://dejure.org/2023,33218)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2023 - 1 StR 261/23 (https://dejure.org/2023,33218)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23 (https://dejure.org/2023,33218)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1 StGB; § 74c Abs. 1 StGB
    Einziehung des Wertes von Tatmitteln (keine Vereitelung der Einziehung bei bestimmungsgemäßem Verbrauch)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); …

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
    Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten L. hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entsprechendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer …

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
    Da die Angeklagte nach Ablieferung der Tatbeute bei den Hintermännern für ihre Beteiligung an der Tat mit 1.500 Euro entlohnt worden ist, war in dieser Höhe gegen sie ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 2. Var., § 73c Satz 1 StGB anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 31 Rn. 16 f.); die sie betreffende Einziehungsanordnung beläuft sich deshalb auf insgesamt 19.500 Euro.
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
    Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten L. hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entsprechendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. …und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im …

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
    Das bestimmungsgemäße Verwenden erlangter Tatmittel ist aber keine Vereitelungshandlung in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 279/22

    Einziehung (Gesamtschuldner: Wirkung des Verzichts eines Einziehungsschuldners …

    Auszug aus BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23
    Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24

    Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …

    Hieraus folgt zwangsläufig, dass es im Einzelfall zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23 Rn. 4).
  • BGH, 11.05.2026 - 1 StR 151/26
    "Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB (UA S. 3 u. 55 f.) bedarf hingegen einer Korrektur, da durch den Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 2.200 Euro (600 Euro und 1.900 Euro abzüglich 300 Euro; UA S. 16, 24, 31, 36 u. 48) der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrags ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, BeckRS 2023, 33616).".
  • BGH, 05.11.2024 - 6 StR 377/24

    Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …

    Das Landgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten J. und S. M. durch ihre Verzichtserklärungen jeweils auch zugunsten des anderen verringerte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, Rn. 3 mwN).
  • BGH, 20.01.2026 - 3 StR 490/25
    Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, juris Rn. 3 mwN).
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