Rechtsprechung
| BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 73 Abs. 1 StGB; § 154 Abs. 2 StPO
Einziehung (Umfang der Einziehung: keine Einziehung des aus der Tat Erlangten bei Einstellung der Tat nach § 154 Abs. 2 StPO) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 154 Abs 2 StPO, § 73 Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 73c S 1 StGB vom 13.04.2017, StrVermAbRefG
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 73d StGB, § 154 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 Abs. 1
Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehung - und die eingestellten Taten
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.03.2018 - 519 KLs 10/17
- BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 19 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02
Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung …
Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (…vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.). - BGH, 07.04.2016 - 1 StR 632/15
Anordnung des Verfalls (erforderliche Anknüpfung an eine von der Anklage erfasste …
Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
- BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und …
Mit dieser Einstellung war diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7). - BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19
Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)
Insoweit war eine Einziehung im hiesigen Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 -1 StR 326/18 Rn. 7) und ist auch nicht erfolgt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; UA S. 35). - BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19
Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des …
Soweit die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch davon abhängig gemacht hatte, dass die Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme 200.000 Euro an die "Landeskasse' zahlen sollten, und zugesichert hatte, dass dann eine weitere Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nicht erfolgen würde, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeteiligten über die nach § 73c Satz 1 StGB zwingend anzuordnende Einziehung des Wertes von Taterträgen (st. Rspr.;… vgl. z.B. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, Rn. 42 …und vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, Rn. 6) überhaupt im Rahmen einer Verständigung disponieren können.
- BFH, 29.01.2025 - X R 6/23
Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen
Rn. 35 Insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens ist die Verhängung von Rechtsfolgen nach § 73 StGB daher nicht zulässig (für Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO BGH-Beschlüsse vom 07.01.2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, unter 2.d bb; vom 01.08.2018 - 1 StR 326/18, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2019, 97, Rz 7 und vom 08.11.2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, Rz 8, 11). - BGH, 08.08.2019 - 1 StR 214/19
Untreue zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft
Die Teileinstellung zieht zugleich die Aufhebung der Einziehungsentscheidung nach sich (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7 …und vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19 Rn. 16). - BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20
Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im …
Mit Ausscheiden dieser Taten war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18; Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19). - BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21
Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)
Bei einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB muss die Tat jedoch Gegenstand der Verurteilung sein, weshalb auf eine Tat, die - wie im vorliegenden Fall nach § 154 Abs. 1 StPO - eingestellt worden und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens war, eine Einziehung nicht gestützt werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; NStZ 2019, 271;… MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN). - LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18 GmbH - oder bei denen sich der Rechnungszeitraum ganz oder teilweise aufgrund der Einstellung eines Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO auf einen diesbezüglichen Zeitraum bezog (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 326/18, juris Rn.7).
- KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21
Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der …
Denn der Einziehung unterliegen keine Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18-). - BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21
Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten …
"Die Einziehung des Holztischs, des Dekoelefanten und der zwei digitalen Wanduhren gemäß § 73 Abs. 1 StGB (UA Bl. 2, 80) hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil es sich hierbei um Gegenstände handelt, die einer durch Beschluss im Hauptverhandlungstermin am 8. März 2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Band VII, Bl. 136 d.A.) vorläufig eingestellten Tat (Fall 18) entstammen, welche nicht mehr Verfahrensgegenstand war (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19; BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; BGH, Beschluss vom 01. August 2018 - 1 StR 326/18; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18). - BGH, 11.04.2019 - 1 StR 615/18
Abänderung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei …
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 461/21
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- KG, 16.08.2024 - 1 Ws 55/24
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