Rechtsprechung
| BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB
Einziehung (keine Einziehung sowohl des Erlangten als auch der hinsichtlich des Erlangten hinterzogenen Steuern) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Änderung einer Einziehungsanordnung bei doppelter Belastung des Täters einer Steuerhinterziehung durch Vermögensabschöpfung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 StGB, § 73c StGB, § 263 StGB, § 370 AO, § 465 Abs 2 StPO
Änderung einer Einziehungsanordnung bei doppelter Belastung des Täters einer Steuerhinterziehung durch Vermögensabschöpfung - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1
Änderung der Einziehungsanordnung; Keine doppelte Belastung des Täters einer Steuerhinterziehung durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Keine Doppelbelastung bei Einziehung im Steuerstrafrecht
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 18.01.2024 - 44 KLs 2/23
- BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2025, 79
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20
Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3;… vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41;… vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 aaO Rn. 10; jeweils mwN).
- BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3;… vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41;… vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 aaO Rn. 10; jeweils mwN).
- BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern: …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3;… vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41;… vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 aaO Rn. 10; jeweils mwN).
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf indes der Täter durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). - BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und der Gerichtsgebühr zu entlasten (…§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). - BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und der Gerichtsgebühr zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. …und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). - BGH, 25.03.2021 - 1 StR 242/20
Steuerhinterziehung (keine strafbare Hinterziehung von Kirchensteuer); Einziehung …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3;… vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11). - BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
Einziehung (keine Berücksichtigung der auf das Erlangte gezahlten Steuern für den …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3;… vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41;… vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11). - BGH, 05.04.2023 - 1 StR 436/22
Einziehung (keine gleichzeitige Einziehung von Taterträgen und hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 340/24
Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 1 StR 281/23 Rn. 3; vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4;… vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14;… vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41;… vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 …und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).
- BGH, 26.02.2025 - 2 StR 356/24
Anhörungsrüge (Statthaftigkeit; Frist; spätere Entscheidung eines anderen Senats; …
Er beanstandet, der Senat habe seinen Anspruch "auf rechtliches Gehör in Bezug auf einen Beschluss des ersten Strafsenats vom 28. November 2024" (1 StR 340/24), der in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs am 21. Januar 2025 veröffentlicht worden sei, verletzt.Rn. 10 (2) Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 28. November 2024 (1 StR 340/24) führt auch nicht zu einer "neuen Rechtslage sowie einer hieraus folgenden Anfrage- und Vorlagepflicht nach § 132 Abs. 2, 3 GVG".
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